Sachverhalt / Begründung:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt hat in seiner Sitzung am 22.11.2016 den Aufstellungsbeschluss zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes im Ortsteil Achmer gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für einen Teilbereich des Flurstücks 16/54 nördlich der Straße Am Kanal, für einen Teilbereich des Flurstücks 17/44 (Straße Am Kanal) und das südlich angrenzende Flurstück 28/5 in der Flur 11, Gemarkung Achmer (Teilgebiet 1) beschlossen. Hintergrund des Aufstellungsbeschlusses ist ein Antrag der Firma Lewandowsky (Wohnmobile) auf Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 25 „Industriegebiet nördlich des Mittellandkanals“ sowie eine Anpassung des wirksamen Flächennutzungsplanes an die örtlichen Gegebenheiten. Insofern wird auf die Vorlage WP 16-21/0036 Bezug genommen.
Am 01.12.2016 hat der Eigentümer des Grundstückes August Bödecker-Straße 8 im Fachbereich Stadtentwicklung Bau und Umwelt der Stadt Bramsche vorgesprochen und die Aufnahme der Flurstücke 16/57 und 16/58, Flur 11, Gemarkung Achmer in den Änderungsbereich des Bebauungsplanes NR. 25 „Industriegebiet nördlich des Mittellandkanals“ für eine zukünftige Erweiterung der gewerblichen Nutzung seiner Grundstücke beantragt.
Die vorgenannten Flurstücke 16/57 und 16/58 werden im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bramsche als Waldfläche dargestellt. Der südlich an die Waldfläche angrenzende bebaute Bereich ist östlich der August-Bödeker-Straße im wirksamen Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche ausgewiesen. Um dem Antrag des Eigentümers des Grundstückes August-Bödeker-Straße 8 stattzugeben, müssen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes ebenfalls die Flurstücke 16/57 und 16/58, Flur 11, Gemarkung Achmer in eine gemischte Baufläche umgewandelt werden. Hierzu wird der Geltungsbereich der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes um das Teilgebiet 2 erweitert.
Eine frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen. Dabei
ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und
deren voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten.
Ferner sind die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur
Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
Bei der
Aufstellung der 33. FNP-Änderung sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB insbesondere
die Belange des Umweltschutzes einschl. des Naturschutzes und der Landschaftspflege
zu berücksichtigen und die Vorschriften des § 1 a BauGB anzuwenden. Dabei sind
gem. § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen der Umweltprüfung die voraussichtlichen
Umweltauswirkungen zu ermitteln. Eine artenschutzrechtliche Prüfung (SAP) sowie
die Ausarbeitung eines landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) im Rahmen
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind Bestandteil der
Umweltprüfung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschl. der SAP sowie das
Ergebnis des landschaftspflegerischen Begleitplanes werden in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht bildet einen
gesonderten Teil der Begründung.
Die Geltungsbereiche für das Teilgebiet 1 und das Teilgebiet 2 sind im beigefügten Lageplan dargestellt.
Mit der 33. FNP-Änderung erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 163 „Am Kanal“ im Parallelverfahren.
Beschlussvorschlag:
Bezugsvorlage WP16-21/0036
- Der Aufstellungsbeschluss
zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 22.11.2016 wird um das
Teilgebiet 2 erweitert.
- Für die Belange des
Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wird eine
Umweltprüfung mit spezieller Artenschutzprüfung (SAP) und
Eingriffsregelung durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht
beschrieben und bewertet.
- Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung
berührt wird, werden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1
BauGB unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB aufgefordert.
- Eine frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.
- Der Geltungsbereich (Teilgebiet 1 und 2) der 33. Flächenplannutzungsänderung ist der Anlage dieser Vorlage zu entnehmen.