Betreff
33. Änderung des Flächennutzungsplanes - Ortsteil Achmer Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) Erweiterung des Geltungsbereiches
Vorlage
WP 16-21/0080
Aktenzeichen
0080
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt hat in seiner Sitzung am 22.11.2016 den Aufstellungsbeschluss zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes im Ortsteil Achmer gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für einen Teilbereich des Flurstücks 16/54 nördlich der Straße Am Kanal, für einen Teilbereich des Flurstücks 17/44 (Straße Am Kanal) und das südlich angrenzende Flurstück 28/5 in der Flur 11, Gemarkung Achmer (Teilgebiet 1) beschlossen. Hintergrund des Aufstellungsbeschlusses ist ein Antrag der Firma Lewandowsky (Wohnmobile) auf Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 25 „Industriegebiet nördlich des Mittellandkanals“ sowie eine Anpassung des wirksamen Flächennutzungsplanes an die örtlichen Gegebenheiten. Insofern wird auf die Vorlage WP 16-21/0036 Bezug genommen.

 

Am 01.12.2016 hat der Eigentümer des Grundstückes August Bödecker-Straße 8 im Fachbereich Stadtentwicklung Bau und Umwelt der Stadt Bramsche vorgesprochen und die Aufnahme der Flurstücke 16/57 und 16/58, Flur 11, Gemarkung Achmer in den Änderungsbereich des Bebauungsplanes NR. 25 „Industriegebiet nördlich des Mittellandkanals“ für eine zukünftige Erweiterung der gewerblichen Nutzung seiner Grundstücke beantragt.

 

Die vorgenannten Flurstücke 16/57 und 16/58 werden im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bramsche als Waldfläche dargestellt. Der südlich an die Waldfläche angrenzende bebaute Bereich ist östlich der August-Bödeker-Straße im wirksamen Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche ausgewiesen. Um dem Antrag des Eigentümers des Grundstückes August-Bödeker-Straße 8 stattzugeben, müssen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes ebenfalls die Flurstücke 16/57 und 16/58, Flur 11, Gemarkung Achmer in eine gemischte Baufläche umgewandelt werden. Hierzu wird der Geltungsbereich der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes um das Teilgebiet 2 erweitert.

 

Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen. Dabei ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten.

 

Ferner sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.

 

Bei der Aufstellung der 33. FNP-Änderung sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB insbesondere die Belange des Umweltschutzes einschl. des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen und die Vorschriften des § 1 a BauGB anzuwenden. Dabei sind gem. § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen der Umweltprüfung die voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu ermitteln. Eine artenschutzrechtliche Prüfung (SAP) sowie die Ausarbeitung eines landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind Bestandteil der Umweltprüfung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschl. der SAP sowie das Ergebnis des landschaftspflegerischen Begleitplanes werden in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

 

 

Die Geltungsbereiche für das Teilgebiet 1 und das Teilgebiet 2 sind im beigefügten Lageplan dargestellt.

 

Mit der 33. FNP-Änderung erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 163 „Am Kanal“ im Parallelverfahren.

 


Beschlussvorschlag:

Bezugsvorlage WP16-21/0036

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 22.11.2016 wird um das Teilgebiet 2 erweitert.

  2. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wird eine Umweltprüfung mit spezieller Artenschutzprüfung (SAP) und Eingriffsregelung durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.

  3. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.

  4. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.

  5. Der Geltungsbereich (Teilgebiet 1 und 2) der 33. Flächenplannutzungsänderung ist der Anlage dieser Vorlage zu entnehmen.