- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Sachverhalt / Begründung:
Mit der 35. Flächennutzungsplanänderung – Ortsteil Schleptrup soll die
Ausweisung weiterer Wohnbaugrundstücke südlich entlang der Varusstraße in einer
Grundstückstiefe von 28 m und einer Größe von ca. 8.850 m² vorbereitet werden.
Es besteht nach wie vor eine unverändert große Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken
innerhalb des Stadtgebiets insbesondere auch im Nahbereich zur Innenstadt und
in der Gartenstadt.
Die Verfügbarkeit von Baugrundstücken ist im Bereich des Bramscher
Berges, entlang der Bramscher Allee und im Bereich Stapelberger Weg nahezu
ausgeschöpft. Die Möglichkeit einer Nachverdichtung innerhalb der
Siedlungsbereiche als Maßnahme der Innenentwicklung scheitert gegenwärtig
daran, dass betroffene Grundstückseigentümer kaum bereit sind, hierfür
Teilflächen ihrer Grundstücke abzugeben. Der weiterhin unverändert großen
Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken kann daher nur durch Ausweisung neuer
Wohnbauflächen im Außenbereich nachgekommen werden. Hierzu sollen im Rahmen der
35. Flächennutzungsplanänderung die Grundlagen geschaffen werden. Im Parallelverfahren
erfolgt mit der 35. Flächennutzungsplanänderung
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 162 „Varusstraße“.
Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist
durchzuführen. Dabei ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung und deren voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu
unterrichten.
Ferner sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu
unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang
und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
Bei der Aufstellung der 35. FNP-Änderung sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
insbesondere die Belange des Umweltschutzes einschl. des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu berücksichtigen und die Vorschriften des § 1 a BauGB
anzuwenden. Dabei sind gem. § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen der Umweltprüfung die
voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu ermitteln. Eine artenschutzrechtliche
Prüfung (SAP) sowie die Ausarbeitung eines landschaftspflegerischen Begleitplanes
(LBP) im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind Bestandteil
der Umweltprüfung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschl. der SAP sowie das
Ergebnis des landschaftspflegerischen Begleitplanes werden in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht bildet einen
gesonderten Teil der Begründung.
Beschlussvorschlag:
- Die 35. FNP- Änderung - Ortsteil Schleptrup wird gemäß §2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.
- Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.
- Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs.6 Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gem. § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
- Der genaue Geltungsbereich ist in der beiliegenden Anlage gekennzeichnet.