Betreff
34. Flächennutzungsplanänderung - Stadtgebiet
- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Vorlage
WP 16-21/0074
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Im Rahmen der 34. Flächennutzungsplanänderung – Stadtgebiet soll eine Erweiterung des dargestellten Sondergebietes SO1 mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel: Lebensmittel, Postenmarkt“ im Bereich Osnabrücker Straße / Meyers Tannen vorbereitet werden. Die Änderung beläuft sich auf einen Umfang von ca. 2.142 m2 in südöstlicher Richtung.

Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für den Änderungsbereich teilweise Mischbaufläche und gewerbliche Baufläche dar. Diese Flächen wurden nunmehr von privater Seite angekauft, um eine Erweiterung der vorhandenen Märkte vornehmen zu können.

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind die Flächen aus dem Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 zu entwickeln. Aus diesen Gründen ist parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 114 „Zwischen Hafenstraße und Osnabrücker Straße“ mit örtlichen Bauvorschriften, 1. Änderung eine Flächennutzungsplanänderung für den beigefügten Geltungsbereich durchzuführen.

 

Durch die Aufstellung der 34. Flächennutzungsplanänderung wird die Grundlage für eine Erweiterung der vorhandenen Sonderbaufläche abgesichert.

Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Hierfür findet eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt.

Ferner sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu unterrichten und zur Äußerung insbesondere auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 3 Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

 

Im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden, zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

Der genaue Geltungsbereich ist in der anliegenden Karte gekennzeichnet. Nach der fortlaufenden Nummerierung handelt es sich um die 34. Flächennutzungsplanänderung. Die Zusatzbezeichnung „Stadtgebiet“ gibt einen ersten Hinweis auf die örtliche Lage der Änderung.


Beschlussvorschlag:

1.    Die 34. FNP-Änderung – Stadtgebiet wird gemäß § 2, Abs. 1 BauGB aufgestellt.

2.    Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3, Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.

3.    Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

4.    Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3, Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4 BauGB aufgefordert.

5.    Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 93/6, 94/5 und 92/7 der Flur 7, Gemarkung Bramsche, südöstlich angrenzend an die vorhandene Sondergebietsfläche. Die genaue Abgrenzung ist in der beiliegenden Anlage gekennzeichnet. Der wirksame FNP soll im Geltungsbereich der 34. Änderung aufgehoben werden.