- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Sachverhalt / Begründung:
Im Rahmen der 34. Flächennutzungsplanänderung
– Stadtgebiet soll eine Erweiterung des dargestellten Sondergebietes SO1 mit
der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel: Lebensmittel, Postenmarkt“ im
Bereich Osnabrücker Straße / Meyers Tannen vorbereitet werden. Die Änderung
beläuft sich auf einen Umfang von ca. 2.142 m2 in südöstlicher Richtung.
Der wirksame
Flächennutzungsplan stellt für den Änderungsbereich teilweise Mischbaufläche
und gewerbliche Baufläche dar. Diese Flächen wurden nunmehr von privater Seite
angekauft, um eine Erweiterung der vorhandenen Märkte vornehmen zu können.
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes
sind die Flächen aus dem Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 zu entwickeln. Aus diesen Gründen ist
parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 114 „Zwischen Hafenstraße und
Osnabrücker Straße“ mit örtlichen Bauvorschriften, 1. Änderung eine
Flächennutzungsplanänderung für den beigefügten Geltungsbereich durchzuführen.
Durch die
Aufstellung der 34. Flächennutzungsplanänderung wird die Grundlage für eine Erweiterung
der vorhandenen Sonderbaufläche abgesichert.
Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig
über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die für die Neugestaltung
oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen
Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Hierfür findet eine
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt.
Ferner sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt werden kann, zu unterrichten und zur Äußerung insbesondere
auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern.
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange
des Umweltschutzes nach § 3 Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung
durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die
Planung berührt werden, zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.
Der genaue
Geltungsbereich ist in der anliegenden Karte gekennzeichnet. Nach der
fortlaufenden Nummerierung handelt es sich um die 34.
Flächennutzungsplanänderung. Die Zusatzbezeichnung „Stadtgebiet“ gibt einen
ersten Hinweis auf die örtliche Lage der Änderung.
Beschlussvorschlag:
1. Die 34.
FNP-Änderung – Stadtgebiet wird gemäß § 2, Abs. 1 BauGB aufgestellt.
2. Eine frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3, Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.
3. Für die Belange des
Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung
durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
4. Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung
berührt werden kann, werden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3, Abs.
1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4 BauGB
aufgefordert.
5. Der Geltungsbereich
umfasst die Flurstücke 93/6, 94/5 und 92/7 der Flur 7, Gemarkung Bramsche, südöstlich
angrenzend an die vorhandene Sondergebietsfläche. Die genaue Abgrenzung ist in
der beiliegenden Anlage gekennzeichnet. Der wirksame FNP soll im
Geltungsbereich der 34. Änderung aufgehoben werden.