Betreff
Einrichtung einer Oberschule in Bramsche
Vorlage
WP 16-21/0048
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Mit Antrag vom 01.11.2016 hat die SPD-Ratsfraktion  beantragt, die Verwaltung zu beauftragen,  die   erforderlichen Schritte und Maßnahmen einzuleiten, um die Hauptschule und die Realschule zum Schuljahr 2017/2018 unter dem Dach einer neu zu gründenden Oberschule in Bramsche unter Weiterführung der vorhandenen Hauptschul- und Realschuljahrgänge als Schulzweige der neu  errichteten und jahrgangsweise aufwachsenden Oberschule  zusammenzuführen.

Im Hinblick auf den notwendigen zeitlichen Vorlauf für die Errichtung einer Oberschule, insbesondere für die Stellung der erforderlichen Anträge bei der Landesschulbehörde und die Einsetzung einer Planungsgruppe  durch die Landesschulbehörde, setzt die zeitgerechte Umsetzung dieses Auftrags im Falle einer positiven Beschlussfassung voraus, dass unverzüglich die dafür notwendigen weiteren Verfahrensbeschlüsse gefasst werden. Gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG hat der Bürgermeister  Beschlüsse für die Ratsgremien vorzubereiten.  Der somit  vorsorglich vorgelegte vorstehende Beschlussvorschlag beinhaltet im Einzelnen folgende Punkte:

Zu 1.:    

Nach § 102 Abs. 2 NSchG sind grundsätzlich die Landkreise und die kreisfreien Städte Schulträger der weiterführenden Schulen (Sekundarschulen). Zwar ist der Stadt Bramsche die Schulträgerschaft für Hauptschulen und Realschulen übertragen worden, jedoch noch nicht die Schulträgerschaft für die seinerzeit noch nicht existierende Schulform der Oberschule. Daher ist ein entsprechender Antrag bei der Landesschulbehörde erforderlich. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Schulträgerschaft nach § 102 Abs. 3 NSchG sind vorliegend gegeben.

Zu 2.:    

Nach § 106 Abs. 3 NSchG sind die Schulträger berechtigt, aber nicht verpflichtet, Oberschulen zu errichten, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt. Eine Oberschule ohne gymnasiales Angebot hat mindestens zwei, höchstens sechs Züge. Die Schülerzahl je Jahrgang muss mindestens 48 betragen.

Der Schulträger ermittelt und legt dar, ob und wie die angegebenen Mindestgrößen nach der Entwicklung der Schülerzahlen erreicht werden. Der Schulträger hat unter Berücksichtigung der konkreten Bevölkerungsentwicklung eine Prognose der Schülerzahlen für mindestens 10 Jahre zu erstellen.  Hierfür können die vorhandenen Schülerzahlen und die bekannten Übergangszahlen in die weiterführenden Schulen herangezogen werden.

In den als Anlage 1a und 1b beigefügten Tabellen ist auf der Grundlage der Übergänge der Schüler der letzten beiden Schuljahre aus den Grundschulen in Bramsche in den Sekundarbereich I die wahrscheinliche Entwicklung der weiterführenden Schulen für die 10 Schuljahre von 2017/2018 bis 2026/2027 dargestellt. Hiernach ergibt sich, dass mit durchgängig  jeweils um die 60 Schülern  die erforderliche Mindestgröße gewährleistet ist und voraussichtlich eine Dreizügigkeit einer Oberschule erreicht wird.

In Abstimmung mit der Landesschulbehörde ist eine Elternbefragung bei der Umwandlung bereits bestehender Haupt- und Realschulen in eine Oberschule nicht erforderlich.  Sie könnte im Übrigen auch nicht maßgeblich sein.  Denn bei einer Zusammenführung von Haupt- und Realschulen zu einer Oberschule steht in der Regel nicht die Frage im Vordergrund, wie viele Eltern der gerade vor der Entscheidung über die Schulwahl stehenden Schüler eine neue Schulform wünschen. Vielmehr geht  es in erster Linie darum, ob die heute bestehenden Schulen als selbständige Schulen auf Dauer überhaupt noch existenzfähig sind und damit auch nachfolgenden Schülerjahrgängen zur Verfügung stehen können. Aufgrund der absehbar geringen Anmeldezahlen ist zumindest die Hauptschule in Bramsche bereits  akut in ihrem Fortbestand gefährdet. Das Interesse der Eltern wird im Übrigen durch die Beteiligung des Stadtelternrates berücksichtigt, der nach § 99 Abs. 1 NSchG bei schulorganisatorischen Entscheidungen des Schulträgers Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.

Hier ist darauf hinzuweisen, dass sich der Stadtelternrat in seiner Sitzung am 17.11.2016 nach eingehender Diskussion bereits mit eindeutiger Mehrheit bei nur einer Gegenstimme für die Einrichtung einer Oberschule ausgesprochen hat.

Zu 3.:    

Grundsätzlich kann eine Oberschule als neue Schule mit dem ersten Jahrgang 5 aufsteigend gegründet werden. Der hier von der SPD-Fraktion in ihrem Antrag angeregte Weg, die Hauptschule und die Realschule als Schulzweige in die neue Oberschule zu integrieren, ist möglich und hätte  folgende Vorteile:

  • Hauptschule und Realschule würden keine auslaufenden Schulen, sondern blieben als Schulzweige Teil einer größeren Schule mit einem Lehrerkollegium und einer gemeinsamen Schulleitung. Der Nachteil auslaufender Schulen, die von Jahr zu Jahr Lehrerstunden und damit Lehrkräfte verlieren, würde so vermieden.

 

  • Oberschule, Hauptschule und Realschule würden über ein gemeinsames und damit größeres  Lehrerkollegium verfügen, das in allen 3 Schulzweigen eingesetzt werden könnte. Das würde  einen qualifizierten Unterricht sowohl in den aufwachsenden Oberschuljahrgängen als auch in den auslaufenden Schulzweigen gewährleisten.

 

  • Der Unterricht in den auslaufenden Schulzweigen würde gemäß § 183 a NSchG nach den jeweils für sie geltenden Vorschriften weitergeführt. Die heutigen Haupt- und Realschüler hätten somit durch die Eingliederung in die Oberschule keine Nachteile zu erwarten. Zugleich böte die Arbeit der drei Schulzweige unter einem Dach vielfältige Kooperationsmöglichkeiten.


Für den Fall einer positiven Beschlussfassung über den Antrag zur Gründung einer Oberschule wird daher empfohlen,  die vorhandenen Hauptschul- und  Realschuljahrgänge in die zu errichtete Oberschule einzugliedern und gemäß § 183 a NSchG als Hauptschulzweig und  Realschulzweig weiterzuführen.

Anträge an die Landesschulbehörde auf Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen für das folgende Schuljahr sollen wegen der zu treffenden organisatorischen und personalwirtschaftlichen Maßnahmen grundsätzlich vor Ablauf des vorangehenden Kalenderjahrs gestellt werden. Daher wird empfohlen, die abschließenden Beschlüsse zeitgleich in der Ratssitzung am 08.12.2016 zu fassen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Für den Fall einer positiven Beschlussfassung über den Antrag der SPD-Fraktion zur Einrichtung einer Oberschule werden zur zeitgerechten Umsetzung des Beschlusses unmittelbar folgende weitere Verfahrensbeschlüsse erforderlich:

  1. Die Stadt Bramsche beantragt bei der Landesschulbehörde nach § 102 Abs. 3 des Nds.   Schulgesetzes (NSchG) die Übertragung der Schulträgerschaft für Oberschulen.

  2. Die Stadt Bramsche beantragt gemäß § 106 Abs. 3 u. 8 NSchG die Genehmigung zur Errichtung einer Oberschule zum Schuljahr 2017/2018.

  3. Die vorhandenen Hauptschuljahrgänge und  Realschuljahrgänge werden ab dem Schuljahr 2017/2018 als Hauptschulzweig und als Realschulzweig in die neu errichtete Oberschule eingegliedert und gemäß § 183 a NSchG weitergeführt.