Sachverhalt
/ Begründung:
Mit Antrag vom 01.11.2016 hat die
SPD-Ratsfraktion beantragt, die
Verwaltung zu beauftragen, die erforderlichen Schritte und Maßnahmen einzuleiten,
um die Hauptschule und die Realschule zum Schuljahr 2017/2018 unter dem Dach
einer neu zu gründenden Oberschule in Bramsche unter Weiterführung der
vorhandenen Hauptschul- und Realschuljahrgänge als Schulzweige der neu errichteten und jahrgangsweise aufwachsenden
Oberschule zusammenzuführen.
Im Hinblick auf den notwendigen zeitlichen Vorlauf
für die Errichtung einer Oberschule, insbesondere für die Stellung der
erforderlichen Anträge bei der Landesschulbehörde und die Einsetzung einer
Planungsgruppe durch die
Landesschulbehörde, setzt die zeitgerechte Umsetzung dieses Auftrags im Falle
einer positiven Beschlussfassung voraus, dass unverzüglich die dafür
notwendigen weiteren Verfahrensbeschlüsse gefasst werden. Gemäß § 85 Abs. 1 Nr.
1 NKomVG hat der Bürgermeister
Beschlüsse für die Ratsgremien vorzubereiten. Der somit
vorsorglich vorgelegte vorstehende Beschlussvorschlag beinhaltet im
Einzelnen folgende Punkte:
Zu 1.:
Nach § 102 Abs. 2 NSchG sind grundsätzlich die
Landkreise und die kreisfreien Städte Schulträger der weiterführenden Schulen
(Sekundarschulen). Zwar ist der Stadt Bramsche die Schulträgerschaft für
Hauptschulen und Realschulen übertragen worden, jedoch noch nicht die
Schulträgerschaft für die seinerzeit noch nicht existierende Schulform der
Oberschule. Daher ist ein entsprechender Antrag bei der Landesschulbehörde
erforderlich. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung der
Schulträgerschaft nach § 102 Abs. 3 NSchG sind vorliegend gegeben.
Zu 2.:
Nach § 106 Abs. 3 NSchG sind die Schulträger
berechtigt, aber nicht verpflichtet, Oberschulen zu errichten, wenn die
Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt. Eine Oberschule ohne
gymnasiales Angebot hat mindestens zwei, höchstens sechs Züge. Die Schülerzahl
je Jahrgang muss mindestens 48 betragen.
Der Schulträger ermittelt und legt dar, ob und wie
die angegebenen Mindestgrößen nach der Entwicklung der Schülerzahlen erreicht
werden. Der Schulträger hat unter Berücksichtigung der konkreten
Bevölkerungsentwicklung eine Prognose der Schülerzahlen für mindestens 10 Jahre
zu erstellen. Hierfür können die
vorhandenen Schülerzahlen und die bekannten Übergangszahlen in die
weiterführenden Schulen herangezogen werden.
In den als Anlage
1a und 1b beigefügten Tabellen ist auf der Grundlage der Übergänge der
Schüler der letzten beiden Schuljahre aus den Grundschulen in Bramsche in den
Sekundarbereich I die wahrscheinliche Entwicklung der weiterführenden Schulen
für die 10 Schuljahre von 2017/2018 bis 2026/2027 dargestellt. Hiernach ergibt
sich, dass mit durchgängig jeweils um
die 60 Schülern die erforderliche
Mindestgröße gewährleistet ist und voraussichtlich eine Dreizügigkeit einer
Oberschule erreicht wird.
In Abstimmung mit der Landesschulbehörde ist eine
Elternbefragung bei der Umwandlung bereits bestehender Haupt- und Realschulen
in eine Oberschule nicht erforderlich.
Sie könnte im Übrigen auch nicht maßgeblich sein. Denn bei einer Zusammenführung von Haupt- und
Realschulen zu einer Oberschule steht in der Regel nicht die Frage im
Vordergrund, wie viele Eltern der gerade vor der Entscheidung über die
Schulwahl stehenden Schüler eine neue Schulform wünschen. Vielmehr geht es in erster Linie darum, ob die heute
bestehenden Schulen als selbständige Schulen auf Dauer überhaupt noch
existenzfähig sind und damit auch nachfolgenden Schülerjahrgängen zur Verfügung
stehen können. Aufgrund der absehbar geringen Anmeldezahlen ist zumindest die
Hauptschule in Bramsche bereits akut in
ihrem Fortbestand gefährdet. Das Interesse der Eltern wird im Übrigen durch die
Beteiligung des Stadtelternrates berücksichtigt, der nach § 99 Abs. 1 NSchG bei
schulorganisatorischen Entscheidungen des Schulträgers Gelegenheit zur
Stellungnahme erhält.
Hier ist darauf hinzuweisen, dass sich der
Stadtelternrat in seiner Sitzung am 17.11.2016 nach eingehender Diskussion
bereits mit eindeutiger Mehrheit bei nur einer Gegenstimme für die Einrichtung
einer Oberschule ausgesprochen hat.
Zu 3.:
Grundsätzlich kann eine Oberschule als neue Schule
mit dem ersten Jahrgang 5 aufsteigend gegründet werden. Der hier von der
SPD-Fraktion in ihrem Antrag angeregte Weg, die Hauptschule und die Realschule
als Schulzweige in die neue Oberschule zu integrieren, ist möglich und
hätte folgende Vorteile:
- Hauptschule und Realschule würden keine
auslaufenden Schulen, sondern blieben als Schulzweige Teil einer größeren
Schule mit einem Lehrerkollegium und einer gemeinsamen Schulleitung. Der
Nachteil auslaufender Schulen, die von Jahr zu Jahr Lehrerstunden und
damit Lehrkräfte verlieren, würde so vermieden.
- Oberschule, Hauptschule und Realschule würden
über ein gemeinsames und damit größeres
Lehrerkollegium verfügen, das in allen 3 Schulzweigen eingesetzt
werden könnte. Das würde einen
qualifizierten Unterricht sowohl in den aufwachsenden Oberschuljahrgängen
als auch in den auslaufenden Schulzweigen gewährleisten.
- Der Unterricht in den auslaufenden
Schulzweigen würde gemäß § 183 a NSchG nach den jeweils für sie geltenden
Vorschriften weitergeführt. Die heutigen Haupt- und Realschüler hätten
somit durch die Eingliederung in die Oberschule keine Nachteile zu
erwarten. Zugleich böte die Arbeit der drei Schulzweige unter einem Dach
vielfältige Kooperationsmöglichkeiten.
Für den Fall einer positiven Beschlussfassung über den Antrag zur Gründung
einer Oberschule wird daher empfohlen,
die vorhandenen Hauptschul- und
Realschuljahrgänge in die zu errichtete Oberschule einzugliedern und
gemäß § 183 a NSchG als Hauptschulzweig und
Realschulzweig weiterzuführen.
Anträge an die Landesschulbehörde auf Genehmigung
schulorganisatorischer Entscheidungen für das folgende Schuljahr sollen wegen
der zu treffenden organisatorischen und personalwirtschaftlichen Maßnahmen
grundsätzlich vor Ablauf des vorangehenden Kalenderjahrs gestellt werden. Daher
wird empfohlen, die abschließenden Beschlüsse zeitgleich in der Ratssitzung am
08.12.2016 zu fassen.
Beschlussvorschlag:
Für den Fall einer positiven Beschlussfassung über
den Antrag der SPD-Fraktion zur Einrichtung einer Oberschule werden zur
zeitgerechten Umsetzung des Beschlusses unmittelbar folgende weitere
Verfahrensbeschlüsse erforderlich:
- Die Stadt Bramsche beantragt bei der Landesschulbehörde nach § 102
Abs. 3 des Nds. Schulgesetzes
(NSchG) die Übertragung der Schulträgerschaft für Oberschulen.
- Die Stadt Bramsche beantragt gemäß § 106 Abs. 3 u. 8 NSchG die
Genehmigung zur Errichtung einer Oberschule zum Schuljahr 2017/2018.
- Die vorhandenen Hauptschuljahrgänge und Realschuljahrgänge werden ab dem
Schuljahr 2017/2018 als Hauptschulzweig und als Realschulzweig in die neu
errichtete Oberschule eingegliedert und gemäß § 183 a NSchG weitergeführt.