Sachverhalt / Begründung:
Auf Basis der Gebührenkalkulation 2010
und der letzten Kalkulationsfortschreibung werden die Straßenreinigungsgebühren seit
2014 mit folgenden Gebührensätzen jährlich je Meter Straßenfront erhoben:
Reinigungsklasse I
Herkömmliche Straßenreinigung (Sommerreinigung) 0,60 €
Reinigungsklasse II (Fußgängerzone)
Sommerreinigung einschl.
Winterdienst 9,38
€
Reinigungsklasse III
Winterdienst 0,54
€
Das Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) schreibt vor, dass bei der Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen, wozu auch die Straßenreinigung zählt, Benutzungsgebühren erhoben werden, deren Gesamtaufkommen die Kosten der Einrichtung decken soll. Nach Ablauf des gewählten Kalkulationszeitraumes sind die tatsächlichen Kosten den kalkulierten Kosten gegenüberzustellen und etwaige Kostenunterdeckungen bzw. Kostenüberdeckungen im nächsten Kalkulationszeitraum auszugleichen.
Dieser gesetzlichen Vorgabe wird nunmehr dahingehend Rechnung getragen, dass die tatsächlichen Kosten in Form von Betriebsrechnungen der Jahre 2013 bis 2015 den bisher kalkulierten Kosten gegenübergestellt und eine entsprechende Über- bzw. Unterdeckung ermittelt wurde. Ebenso wurde auf Basis der Betriebsergebnisse die Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2017 bis 2019 unter Berücksichtigung der Über- und Unterdeckungen aus den Jahren 2013 bis 2015 fortgeschrieben. Die Fortschreibung der Gebührenkalkulation stellt sich bei den Reinigungsklassen im Einzelnen wie folgt dar:
Reinigungsklasse I: Straßenreinigung
Bei der klassischen Straßenreinigung waren die geringsten Schwankungen zu erwarten. Für den neuen Kalkulationszeitraum wurde das Betriebsergebnis 2015 zugrunde gelegt, da dieses Jahr die aktuelle Kehrstrecke und Papierkorbanzahl vorhält. Alle Betriebsergebnisse der Jahre 2013 bis 2015 weisen eine geringe Unterdeckung aus. Die Erhöhung der neu kalkulierten Gebühren resultiert überwiegend aus gestiegenen Deponiekosten bei der Entsorgung des Straßenkehrichts.
Reinigungsklasse II: Fußgängerzone mit Winterreinigung
Hier handelt es sich um eine Mischkalkulation, wobei die Betriebsrechnungen als auch die neue Kalkulation zunächst für die Sommerreinigung und den Winterdienst getrennt erfolgten und im Ergebnis dann zusammengeführt wurden.
Bei der Sommerreinigung wurden nur unwesentliche Schwankungen in den einzelnen Betriebsrechnungen der Jahre 2013 bis 2015 festgestellt. Es wurde das Betriebsergebnis des Jahres 2013 für den neuen Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt, da dieses Jahr auch im Winterdienst aufgrund der normalen winterlichen Witterungsverhältnisse angesetzt wurde. Dies ergab ein Kalkulationsergebnis von 9,73 €.
Beim Winterdienst erscheint es bei Betrachtung der erheblich schwankenden Betriebsergebnisse der Jahre 2013 bis 2015 (Schwankungsbreite von 0,21€ bis 0,51 €) vertretbar, das Jahr 2013 (Normalwinter) als Kostenbasis des Winterdienstes für den Kalkulationszeitraum 2017 bis 2019 anzusetzen, wobei hier die Reinigungsstrecke als auch die Kosten der Einsatzstunden aktualisiert wurden. Auf dieser Basis konnte eine Reinigungsgebühr von 0,51 € ermittelt werden.
Bei Zusammenführung beider Kalkulationsergebnisse ergibt sich somit eine Reinigungsgebühr für die Sommerreinigung und den Winterdienst von 10,66 €. Die Unterdeckung der Betriebsergebnisse 2014 und 2015 sowie die Überdeckung aus 2013 ergeben in der Summe eine Unterdeckung von 2.526,03 €. Diese ist ebenfalls im neuen Kalkulationszeitraum auszugleichen. Hierdurch muss die bisherige Reinigungsgebühr um 1,28 € auf nunmehr 10,66 € erhöht werden.
Reinigungsklasse III: Winterdienst
Eingangs ist zu bemerken, dass sich durch erhebliche Unterschiede beim Witterungsverlauf der einzelnen Jahre in deutlicher Weise gezeigt hat, dass es mehr als schwierig ist, eine verlässliche Gebührenkalkulation für den Winterdienst zu erstellen. Aus diesem Grund wurde das Betriebsergebnis 2013 für den Winterdienst zugrunde gelegt und für den Zeitraum 2017-2019 kalkuliert, da dieser Winter als „Normalwinter“ im Gegensatz zu den Jahren 2014 und 2015 bezeichnet werden kann. Die Reinigungsstrecke und die aktuellen Stundensätze für Arbeits- und Bereitschaftsstunden wurden hier ebenfalls aktualisiert. Auf dieser Basis konnte eine Reinigungsgebühr von 0,15 € ermittelt werden, in der die Unterdeckung des Betriebsergebnisses 2013 sowie die erheblichen Überdeckungen der Jahre 2014 und 2015 (insg. eine Überdeckung von 50.017,48 €) enthalten sind. Hierdurch wird die bisherige Reinigungsgebühr von 0,54 € um 0,39 € auf nunmehr 0,15 € verringert.
Bei Gegenüberstellung der bisherigen Straßenreinigungsgebühren zu den für den Kalkulationszeitraum 2017 bis 2019 neu ermittelten Gebühren stellen sich diese im Einzelnen wie folgt dar:
- Reinigungsklasse I
alt: Herkömmliche
Straßenreinigung (Sommerreinigung) 0,60
€
neu: Herkömmliche
Straßenreinigung (Sommerreinigung) 0,70
€
- Reinigungsklasse II (Fußgängerzone)
alt: Sommerreinigung
einschl. Winterdienst (in Höhe von 0,44€) 9,38
€
neu: Sommerreinigung
einschl. Winterdienst (in Höhe von 0,51€) 10,66
€
- Reinigungsklasse III
alt: Winterdienst 0,54
€
neu: Winterdienst 0,15
€
Seit Bestehen der neuen Gebührenkalkulation und Einführung neuer Reinigungsklassen im Jahr 2010 und dem Vorliegen der ersten Betriebsergebnisse für die Jahre 2010 bis 2015 kann zusammenfassend gesagt werden, dass bei der klassischen Straßenreinigung die kalkulierte Gebühr schon sehr nahe an dem tatsächlichen Ergebnis lag.
Die Erfahrungswerte weiterer Kalkulationszeiträume werden in der Summe in den nächsten Jahren zu noch aussagekräftigeren und zielorientierteren Kalkulationsergebnissen führen, so dass sich die Schwankungsbreite der jeweiligen Reinigungsgebühren langfristig weiter reduzieren lässt.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die 4. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für die Stadt Bramsche (Straßenreinigungsgebührensatzung) auf der Grundlage des neuen Kalkulationsergebnisses zu beschließen.
Anlagenverzeichnis:
4. Änderung Gebührensatzung
Beschlussvorschlag:
Die 4. Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für die Stadt Bramsche (Straßenreinigungsgebührensatzung) wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen: