Betreff
Optionserklärung zur Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes
Vorlage
WP 11-16/1004
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Mit dem 01.01.2016 sind aufgrund europarechtlicher Vorgaben Neuregelungen zum Umsatzsteuergesetz in Kraft getreten. Mit dieser Neuregelung – insbesondere § 2b) Umsatzsteuergesetz - wird die Umsatzsteuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, also auch der Stadt Bramsche, grundlegend geändert.

 

Bisher unterlagen juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer sogenannten Betriebe gewerblicher Art der Umsatzsteuer. Nach der Neuregelung können unter bestimmten Voraussetzungen auch Tätigkeiten im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben umsatzsteuerpflichtig werden. Ausgenommen hiervon ist lediglich der Bereich rein hoheitlicher Tätigkeiten.

 

Nach vorläufiger Einschätzung des Arbeitskreises der Kämmerer im Niedersächsischen Städtetag wird sich die Neuregelung voraussichtlich für die meisten Kommunen eher nachteilig auswirken. Vorteilhaft könnte lediglich die entstehende Möglichkeit des Vorsteuerabzuges für bestimmte kommunale Investitionen sein. Die Neuregelung enthält zudem unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Auslegung durch die Finanzverwaltung maßgeblich durch einen angekündigten aber noch nicht vorliegenden Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums bestimmt werden wird. Der Nds. Städtetag empfiehlt daher, von der folgenden gesetzlichen Übergangsregelung Gebrauch zu machen:

 

Für das Jahr 2016 gelten zunächst noch entsprechend § 27 Absatz 22 Umsatzsteuergesetz übergangsweise die alten Regelungen weiter. Für Umsätze, die im Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2020 entstehen, kann die Stadt nach § 27 Absatz 22 Umsatzsteuergesetz eine einmalige Erklärung bei dem zuständigen Finanzamt abgeben (Optionserklärung), dass für den o.g. Zeitraum auch weiterhin die bisherigen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes angewendet werden sollen. Die Optionserklärung muss bis zum 31.12.2016 beim Finanzamt in Quakenbrück vorliegen, ansonsten gelten automatisch ab dem 01.01.2017 die Neuregelungen des Umsatzsteuergesetzes. Innerhalb dieses Zeitraumes kann diese Optionserklärung jederzeit mit Wirkung zum Folgejahr der Abgabe widerrufen werden.

 

Die Auswirkungen der Neuregelungen auf sämtliche relevanten Leistungen lassen sich zurzeit nicht einwandfrei aufklären. Eine umfassende Überprüfung aller vertraglichen Regelungen und die Ermittlung der betroffenen Tätigkeiten der Stadt Bramsche ist notwendig.

 

Durch Abgabe der Optionserklärung wird weitere Zeit verfügbar um alle relevanten Sachverhalte ermitteln zu können. Die Widerrufsmöglichkeit der Optionserklärung ermöglicht eine Anwendung dann auch vor dem 01.01.2021, wenn die Prüfung ein entsprechendes Ergebnis feststellt. Der Prozess soll durch einen externen Steuerberater unterstützt werden.


Beschlussvorschlag:

 

Für die Stadt Bramsche wird eine sogenannte Optionserklärung im Sinne des § 27 Absatz 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz gegenüber dem Finanzamt Quakenbrück abgegeben, in der die Stadt erklärt, dass für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2020 weiterhin die bisherigen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 2 Absatz 3) angewendet werden sollen.