Betreff
Richtlinien der Stadt Bramsche über die Zulassung zu den Kirmessen
Vorlage
WP 11-16/964
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Die Stadt Bramsche betreibt jährlich eine Frühjahrs- und eine Herbstkirmes sowie die sog.

„Engter Bisse“. Bei diesen Veranstaltungen handelt sich um Jahrmärkte gemäß

§ 68 Absatz 2 der  Gewerbeordnung (GewO), welche gemäß § 69 GewO festzusetzen sind. Die

Festsetzung hat zur Folge, dass jeder, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten

 Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden

 Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt ist (§ 70 GewO).

 

Für die Bramscher Frühjahrs- und Herbstkirmessen  werden regelmäßig ca. 45 Standplätze an

Bewerber vergeben. Gleichzeitig bewerben sich über 100 Schausteller um eine Teilnahme an den

Kirmessen. Dieser Umstand erfordert eine Auswahl von Bewerbern, die zu den Kirmessen zugelassen

werden können, da aus Kapazitätsgründen nicht alle Bewerbungen Berücksichtigung finden können.

 

§ 70 Absatz 3 GewO ermöglicht dem Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen,

insbesondere, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,  einen Ausschluss einzelner

Teilnehmer von einer Kirmes.

 

Die Auswahl der Teilnehmer durch die Stadt Bramsche als Veranstalter hat im Rahmen einer

ermessensfehlerfreien Entscheidung zu erfolgen. Hierbei sind in einem transparenten Verfahren

objektive Maßstäbe zu Grunde zu legen.

 

In der Vergangenheit erfolgte die Vergabe der Standplätze im Einvernehmen mit den Schaustellern in

einem vereinfachten Verfahren. In der letzten Zeit hat jedoch die Tendenz, gegen eine ablehnende

Entscheidung Klage vor den Verwaltungsgerichten zu erheben, zugenommen. Im Gerichtsverfahren

wird dabei die ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde überprüft.

 

Dies erfordert die Verschriftlichung der Kriterien, nach denen die Stadt Bramsche bereits in der

Vergangenheit eine Auswahl der Bewerber vorgenommen hat.

 

Der Hauptteil der Richtlinien behandelt dabei die Ausgestaltung der Kirmessen.

 

Vorrangiges Ziel ist es für die Stadt Bramsche, die jährlich im Frühjahr und Herbst stattfindenden

Kirmessen unter Berücksichtigung Ihrer Tradition und eines veranstaltungstypischen Gesamtbildes

als besondere Ereignisse für Stadt und Region zu gestalten.

Daher ist auf eine größtmögliche Attraktivität und Ausgewogenheit sowohl bei der Zusammenstellung der verschiedenen Schaustellerangebote als auch bei der Auswahl innerhalb der jeweiligen Betriebsart zu achten, um die Veranstaltung als Publikumsmagneten und Wirtschaftsfaktor mit Bedeutung zu erhalten und weiterzuentwickeln

Die Bramscher Kirmes ist eine Großkirmes, die inmitten der Innenstadt auf dem Marktplatz, dem Heinrich-Beerbom-Platz sowie verschiedener  gesperrten Straßenabschnitte stattfindet. Sie findet ihre räumlichen Grenzen in der angrenzende Bebauung und der gestalteten freien Flächen durch Überbauung in Form von Arkaden und Bäumen. Um das zur Verfügung stehenden Platzangebot optimal ausnutzen zu können, muss eine strukturierte Auswahl der zur Verfügung stehenden Verkaufsgeschäfte und Vergnügungsbetriebe vorgenommen werden. Den Schwerpunkt dabei bilden aufgrund des notwenigen größeren Platzbedarfes die „sonstigen Vergnügungsbetriebe“, zu denen die großen Fahrgeschäfte gehören. Nach deren Platzbedarf ergibt sich die weitere Platzvergabe der zur Verfügung stehenden Plätze für Kinderkarussells, Vergnügungs- und Imbissbetriebe sowie Verkaufsgeschäfte.

 

Für jede Kategorie wurde daher eine bestimmte Anzahl an Geschäften festgelegt, die sich in das Gesamtkonzept einfügt.

 

Die vorliegenden Bewerbungen werden nach Sichtung den Kategorien zugeordnet und unter Anwendung eines Punktesystems in Bezug auf verschiedene Parameter verglichen. Die Kategorien und Parameter sind in der Anlage zu den Richtlinien aufgeführt.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass dieses bürokratisch erscheinende Verfahren aufgrund der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte leider unumgänglich ist, um eine rechtssichere Vergabe der Standplätze zu gewährleisten. Da bei zwei Kirmesveranstaltungen im Jahr mit zusammen rund 200 Bewerbungen insgesamt nur ca. 90 Standplätze vergeben werden können, ist es erforderlich, pro Jahr rund 110 förmliche Ablehnungsbescheide zu erlassen, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten müssen.

 

 

 

Richtlinien der Stadt Bramsche

 über die Zulassung zu den Kirmessen

 

 

  1. Allgemeines

 

Die Bramscher Kirmes ist eine Großkirmes, die inmitten der Innenstadt auf dem Marktplatz, einen gesperrten Straßenabschnittes und anliegender Plätze stattfindet. Traditionell finden die „Frühjahrkirmes“ im April und die „Herbstkirmes“ im September eines jeden Jahres statt.

Bei der „Engter Bisse“ handelt es sich um eine Kleinkirmes in einer abgesperrten Straße im Ortsteil Engter. Diese findet jährlich im August statt.

 

  1. Veranstalter

 

Veranstalter der „Frühjahrskirmes“, „Herbstkirmes“ sowie der „Engter Bisse“ ist die Stadt Bramsche, vertreten durch den Bürgermeister.

 

  1. Vergabekriterien

 

3.1       Ziel

 

Vorrangiges Ziel ist, die Veranstaltungen unter Berücksichtigung der Tradition und eines veranstaltungstypischen Gesamtbildes als besondere  Ereignisse für Stadt und Region zu gestalten.

Daher ist auf eine größtmögliche Attraktivität und Ausgewogenheit sowohl bei der Zusammenstellung der  verschiedenen Schaustellerangebote als auch bei der Auswahl innerhalb der jeweiligen Betriebsart zu achten, um die Veranstaltung als Publikumsmagneten und Wirtschaftsfaktor mit Bedeutung zu erhalten und weiterzuentwickeln.

 

3.2       Platzangebot

 

Um das zur Verfügung stehende Platzangebot optimal ausnutzen zu können, wird eine strukturierte Auswahl der zur Verfügung stehenden Verkaufsgeschäfte und Vergnügungsbetriebe vorgenommen. Den Schwerpunkt dabei bilden aufgrund des notwenigen größeren Platzbedarfes die sonstigen Vergnügungsbetriebe. Nach deren Platzbedarf ergibt sich die weitere Platzvergabe der zur Verfügung stehenden Plätze für Kinderkarussells, Vergnügungs- und Imbissbetriebe sowie Verkaufsgeschäfte.

 

3.3       Vertrag

 

Art und Umfang der Nutzung dieser Veranstaltungen durch die Teilnehmer ist durch einen Zulassungsbescheid oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.

 

3.4       Zuordnung der Geschäfte

 

Die Geschäfte werden verschiedenen Branchen zugeordnet. Die Zuordnung richtet sich nach Fahrweise, Spielweise, Warenangebot oder schaustellerischen Darbietungen:

 

 

  • Sonstige Vergnügungsbetriebe (Fahrgeschäfte, Geisterbahnen , Irrgärten, Schaukeln , u.ä.):

Aufgrund des begrenzten Platzangebotes können maximal 5 sonstige Vergnügungsbetriebe auf der Kirmes zugelassen werden.

Sofern für eine Kirmes Bewerbungen um einen Standplatz für die Fahrgeschäfte „Riesenrad“, Auto Scooter“ und „Musikexpress“ vorliegen, wird ein Standplatz für Fahrgeschäfte der vorgenannten Art vorrangig vergeben. Diese Fahrgeschäfte zählen zu den traditionell herausragenden Attraktionen  einer Kirmes.

Für die Engter Bisse ist kein sonstiger Vergnügungsbetrieb vorgesehen.

 

  • Kinderkarussells:

Um die Attraktivität der Kirmes auch für Familien zu gewährleisten, sollen 3 Kinderkarussells vorhanden sein. Für die Engter Bisse maximal 2 Kinderkarussells.

 

  • Ausschankbetriebe:

Auf der Kirmes können max. 2 Stände zugelassen werden. Für die Engter Bisse maximal 1 Stand.

 

  • Imbissbetriebe (Hot Dog, Hamburger, Bratwurst, Pommes Frites, Pizza, Crêpes, Fisch, Champignons, Eis, u.a.):

Für die Kirmes sind 13 bis 15 Betriebe vorgesehen. Es wird auf eine Ausgewogenheit des Angebotes geachtet. Für die Engter Bisse sind maximal 3 Imbissbetriebe zuzulassen.

 

  • Schießstände (Schießbude, Schießwagen, u.a.):

Für die Kirmes und die Engter Bisse ist jeweils ein Schießstand zuzulassen. 

 

  • Vergnügungsbetriebe (Verlosungsgeschäfte, Pfeilwerfen, Ballwerfen, Dosenwerfen, Entenangeln, u.a.)

Für die Kirmes sind 10 bis 12 Betriebe vorgesehen. Es wird auf eine Ausgewogenheit des Angebots geachtet.

 

 

 

 

3.5       Gestaltungsplan

 

Die Stadt erstellt für jede Kirmes einen Gestaltungsplan, der die grundsätzliche Aufteilung des Veranstaltungsgeländes und die freizuhaltenden Verkehrs- und Rettungswege aufzeigt.

 

3.6       Zulassung

 

Die Bewerber haben gemäß § 70 Abs. 1 der Gewerbeordnung nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen im Rahmen dieser Richtlinien einen Anspruch auf Zulassung. Über die Zulassung und Platzverteilung wird von der Stadt Bramsche jeweils eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage des Gestaltungsplanes getroffen. Diese Entscheidung erfolgt öffentlich-rechtlich.

Die Stadt kann nach Maßgabe des § 70 Abs. 3 Gewerbeordnung einzelne Bewerber aus sachlichen Gründen von der Teilnahme ausschließen. Sachliche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, wenn mehr Bewerbungen für einzelne Angebote vorliegen als nach den in Nr. 3.4 festgelegten Höchstzahlen zugelassen werden können oder wenn der nach Nr. 3.5 aufgestellte Gestaltungsplan der Zulassung entgegensteht. 

Wenn danach von mehreren Bewerbern nicht alle zugelassen werden können, wird eine am Grundsatz der Chancengleichheit orientierte Auswahl getroffen. Im Zweifel kann bei gleichwertigen Bewerbungen eine Entscheidung durch Losverfahren getroffen werden.

 

3.7  Bewertung der Geschäfte

 

Die Auswahl der Bewerber erfolgt nach einem Punktesystem. Bewertet werden die Geschäfte nach den in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien. Pro Kriterium können max. 10 Punkte vergeben werden. Bei Punktgleichheit entscheidet das Los.

 

 

  1. Inhalt der Bewerbung und Ausführung des Bewerbungsverfahrens

 

Die Bewerbungsunterlagen sind an die Stadt Bramsche, Ordnungswesen und Bürgerservice, Hasestraße 11, 49565 Bramsche, zu richten.

 

 

4.1       Fristen

 

            Bewerbungsschluss für die:

-          Frühjahrskirmes ist der 30.11. eines jeden Jahres

-          Herbstkirmes ist der 31.01. eines jeden Jahres

-          Engter Bisse der 31.03. eines jeden Jahres.

 

 

 

 

4.2       Inhalt der Bewerbung

 

4.2.1    Vor- und Zuname des Gewerbetreibenden, bei juristischen Personen zusätzlich die Nummer des Handelsregistereintrags sowie Namen des/der Verantwortlichen

4.2.2      ständige Anschrift des Bewerbers mit Telefonnummer, sofern vorhanden eine E-Mail Adresse

4.2.3      Beschreibung des Geschäftes, bei Verkaufsgeschäften ist das Warenangebot zu bezeichnen

4.2.4      Maße des Geschäftes (Frontläge und Tiefe)

4.2.5      Stromanschlusswerte in kW

4.2.6      aussagefähiges Bildmaterial des Geschäftes (aktuellster Zustand) bzw. der anzubietenden Produkte ist der Bewerbung beizufügen

4.2.7      bei Spielgeschäften ist anzugeben, ob das Spiel die Anforderungen der Anlage zu § 5a der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit erfüllt bzw. ob das Spiel entsprechend der erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung gespielt werden soll

4.2.8      bei Imbiss- und Ausschankbetrieben sowie für Verkaufsgeschäfte ist entweder eine gültige Reisegewerbekarte oder eine Gewerbeanmeldung erforderlich, diese ist in Kopie der Bewerbung anzufügen

4.2.9      eine ausreichende Haftpflichtversicherung

 

4.3       Bewerbungsausschluss

 

Beim Vergabeverfahren der Standplätze können insbesondere ausgeschlossen werden

 

4.3.1      Bewerber, deren Bewerbungen nicht fristgerecht eingereicht wurden.

4.3.2      Bewerber, deren Bewerbungen unrichtige Angaben enthalten.

4.3.3      Bewerber, bei denen nach Ablauf der Frist Veränderungen eintreten (Eigentumsverhältnisse).

4.3.4      Bewerber, die in der Vergangenheit ihrer Zahlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind.

4.3.5      Bewerber, die in der Vergangenheit gegen sonstige Vertragspflichten oder Anordnungen des Veranstalters verstoßen haben (z.B. verspäteter Aufbau, vorzeitiger Abbau, Übertretung der Sperrstunde, wiederholte Überschreitung der vorgeschriebenen Lautstärke).

4.3.6      Bewerber, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben.

 

 

4.4       Allgemeines

 

4.4.1    Bewerber, deren bereits eingereichte Bewerbungen die nach 4.1 erforderlichen Unterlagen nicht enthalten, haben die fehlenden Angaben innerhalb von 10 Tagen nach Aufforderung nachzuholen.

 

4.4.2    Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz.

 

4.4.3    Die Vorschriften über den Bau und Betrieb fliegender Bauten sind einzuhalten.

 

4.4.4    Auch durch wiederholte Zulassungen entsteht kein Anspruch auf weitere Zulassung in den folgenden Jahren.

 

4.4.5    Erfolgt ein Eigentumswechsel, so gilt der neue Bewerber im Falle der Bewerbung mit dem gleichen Geschäft als Neubewerber. Dies gilt auch bei Übergabe an Kinder, Enkelkinder und bei Umwandlung in die Rechtsform einer juristischen Person.

 

4.4.6    Im Einzelfall können verspätet eingegangene Bewerbungen berücksichtigt werden, wenn in Folge von Absagen kurzfristig Stellplätze wieder zur Verfügung stehen.

 

4.4.7    Neuheiten, von denen anzunehmen ist, dass sie wegen ihrer Art, Ausstattung oder Betriebsweise eine besondere Anziehungskraft auf die Besucher ausüben, können bevorzugt zugelassen werden.

 

4.4.8    Geschäfte, die wegen ihrer optischen Gestaltung (insbesondere Fassadengestaltung, Beleuchtung, Lichteffekte), ihrer Betriebsweise, ihres Pflegezustands oder ihres Warenangebots besonders attraktiv sind, können anderen Bewerbern der gleichen Branche vorgezogen werden

 

 

Anlage 1

 

 

Sonstige Vergnügungsbetriebe

Kriterium

Punktzahlvergabe (max. 10)

Fahrgeschäfte

Erhaltungszustand / Erscheinung

 

 

ansprechende Beleuchtung / LED

 

 

Fahrhöhe

 

 

Fahrweise

 

 

Größe des Fahrgeschäfts

 

 

Platz / Gast, Anzahl Fahrgäste

 

 

möglichst große Zielgruppe

 

 

 

 

 

 

Sonstige Vergnügungsbetriebe

Kriterium

Punktzahlvergabe (max. 10)

Laufgeschäfte

Erhaltungszustand / Erscheinung

 

 

ansprechende Beleuchtung / LED

 

 

Fahrweise

 

 

Platz / Gast, Anzahl Fahrgäste

 

 

Größe Laufgeschäft)

 

 

Besonderheiten / Einzigartigkeit

 

 

barrierefrei zugänglich

 

 

Anzahl der Plätze/ Gäste

 

 

 

 

 

 

Kinderkarussels

Kriterium

Punktzahlvergabe (max. 10)

 

Erhaltungszustand / Erscheinung

 

 

ansprechende Beleuchtung / LED

 

 

Fahrweise

 

 

Platz / Gast, Anzahl Fahrgäste

 

 

Größe Fahrgeschäft

 

 

möglichst große Zielgruppe

 

 

 

Verkaufsgeschäft

Kriterium

Punktzahlvergabe (max. 10)

Ausschankbetriebe

Erhaltungszustand / Erscheinung

 

 

ansprechende Beleuchtung / LED

 

 

Warenangebot

 

 

Standgröße

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Imbissbetriebe

Kriterium

Punktzahlvergabe (max. 10)

 

Erhaltungszustand / Erscheinung

 

 

ansprechende Beleuchtung / LED

 

 

Warenangebot

 

 

Standgröße

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

           

Schießstände

Kriterium

Punktzahlvergabe (max. 10)

 

Erhaltungszustand / Erscheinung

 

 

ansprechende Beleuchtung / LED

 

 

Warenangebot

 

 

Standgröße

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

           

Vergnügungsbetriebe

Kriterium

Punktzahlvergabe (max. 10)

 

Erhaltungszustand / Erscheinung

 

 

ansprechende Beleuchtung / LED

 

 

Warenangebot

 

 

Standgröße

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bramsche, den 16.06.2016

 

 

 

STADT BRAMSCHE

 

Siegel

 

Pahlmann

Bürgermeister

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Zulassungsrichtlinien für die Bramscher Kirmessen werden in der nachstehenden Fassung beschlossen