Betreff
Ernennung des Stadtbrandmeisters der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bramsche
Vorlage
WP 11-16/958
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Mit Ablauf des 12. August 2016 endet die Amtszeit des derzeitigen Stadtbrandmeisters der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bramsche, Herrn Amin Schnieder, durch Zeitablauf.

 

In der Versammlung der Ortsbrandmeister und stellvertretenden Ortsbrandmeister  am 14. März 2016 wurde Herr Amin Schnieder für eine weitere Amtszeit als Stadtbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bramsche gemäß § 20 Abs. 5 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) vorgeschlagen.

 

Die nach § 20 Abs. 3 des NBrandSchG erforderlichen Voraussetzungen werden von Herrn Schnieder erfüllt. Zu diesen Voraussetzungen gehören die persönliche und fachliche Eignung, praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst und die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungslehrgängen an einer zentralen Ausbildungseinrichtung eines Landes.

 

Herr Schnieder wurde bereits seit dem 01. April 2009 kommissarisch mit der Wahrnehmung der Funktion des stellvertretenden Stadtbrandmeisters betraut und ab dem 14. Dezember 2009, nach dem die Voraussetzungen für die Ernennung zum stellvertretenden Stadtbrandmeister vorlagen, zum Ehrenbeamten ernannt. Seit dem 13. August 2010 nimmt Herr Schnieder die Funktion des Stadtbrandmeisters wahr.

 

Seitens des Herrn Kreisbrandmeisters Cornelis van de Water, bestehen gegen die Ernennung von Herrn Schnieder zum Stadtbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bramsche keine Bedenken.

 

Nach § 20 Abs. 4 NBrandSchG beschließt der Rat der Stadt Bramsche über die Ernennung. Der Vorgeschlagene ist dann in das Ehrenbeamtenverhältnis zur Stadt Bramsche auf die Dauer von sechs Jahren zu berufen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bramsche beschließt, Herrn Amin Schnieder zum Stadtbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bramsche zu ernennen und für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.