Betreff
Antrag auf Änderung einer Bodenabbaugenehmigung gem. § 8 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in der Stadt Bramsche, Gemarkung Achmer, Flur 22, Flurstück 10/1 u. 5/9
Antragsteller: Fa. Feldhaus Ton-Vertriebs GmbH
Vorlage
WP 11-16/908
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

 

 

Die Fa. Feldhaus Ton-Vertriebs GmbH, Remseder Str. 11, 49196 Bad Laer, betreibt auf der Grundlage der Bodenabbaugenehmigung des Landkreises Osnabrück vom 28.09.1993 eine Tonabgrabung mit anschließender Teilverfüllung auf dem Grundstück Schwarberg an der Straße „Am Frettberg“ in Bramsche Achmer auf den o. g. Flurstücken. Sie hat beim Landkreis Osnabrück eine Änderung der bestehenden Abbaugenehmigung beantragt.

 

Der vorliegende Änderungsantrag bezieht sich im Wesentlichen auf die Änderung der ursprünglich vorgesehenen Abbauabfolge und auf die Änderung der Rekultivierungsplanung. Die Außengrenze der Abbauflächen bleibt unverändert bestehen. Angepasst werden sollen die Laufzeiten der jeweiligen Abbauabschnitte. Die ursprünglich in Abbauabschnitt IV und Abbauabschnitt V gegliederten Flächen im Südosten werden zum IV. Abbauabschnitt zusammengefasst. Für den III. Abbauabschnitt ist ein Abschluss des Bodenabbaus im Jahre 2016 vorgesehen. Von 2016 bis 2020 soll der IV. und letzte Abbauabschnitt umgesetzt werden. Der Abschluss des Bodenabbaus ist somit für das Jahr 2020 vorgesehen. Der aktualisierte Verlauf des Bodenabbaus und der ursprüngliche Abbauplan sind dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

 

Die Aktualisierung des Bodenabbaus und die Teilauffüllung erfordern eine Anpassung der Rekultivierungsplanung, die gleichzeitig auch die zwischenzeitliche  Entstehung von Sekundärbiotopen einbinden soll. Die aus heutiger Sicht zielführende Rekultivierungsplanung ist aus der beigefügten Anlage ersichtlich. I. und II. Rekultivierungsabschnitt wurden in den Jahren 1993 (westl. Randbereich) und 1996 (1. Abbauabschnitt bzw. südwestl. Fläche) hergestellt. Der III. Rekultivierungsabschnitt soll im Jahr 2016 fertiggestellt werden. Damit wäre der gesamte westliche Teil abgeschlossen und abnahmefähig.

 

In der Fläche sind damit im Wesentlichen landwirtschaftliche Flächen wieder hergestellt. Angrenzend sind teilweise Sukzessionsstreifen vorgesehen. Der westliche Randstreifen wurde mit Gehölzen bestockt. Das im Zuge der Abbautätigkeit entstandene Temporärgewässer im Süden des II. Rekultivierungsabschnitts soll in einer Sukzessionsfläche eingebettet erhalten bleiben. Der Erhalt dieser Biotopstruktur kompensiert anteilig die entsprechend reduzierte Aufforstung im Süden des VI. Rekultivierungsabschnitts, der zugleich Standort des zweiten Gewässerbiotops ist.

 

Die Rekultivierung des östlichen Teils beinhaltet im Wesentlichen die Herstellung von Aufforstungsflächen mit Waldmantelstreifen und vorgelagerten Sukzessionssäumen. Der Rekultivierungsablauf folgt der Bodenabbau- und Teilauffüllungsabfolge und verläuft von Nord nach Süd. Dabei soll der IV. Rekultivierungsabschnitt im Jahr 2016 abgeschlossen werden. Die endgültige Herrichtung des Gesamtgeländes ist für das Jahr 2021 und damit ein Jahr nach Abschluss der Bodenabbau- und Teilauffüllungsmaßnahmen vorgesehen. Bei der Koordination von Abbau- und Herrichtungsmaßnahmen soll generell dafür Sorge getragen werden, dass die Größe der offenen Abbauflächen durch zeitnahe Teilauffüllung und Rekultivierung bereits abgebauter Bereiche möglichst klein gehalten wird.

 

Die Genehmigung von Bodenabbauvorhaben ist in § 8 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) geregelt. Genehmigungsbehörde ist der Landkreis Osnabrück. Er hat neben verschiedenen Trägern öffentlicher Belange auch die Standortgemeinde am Verfahren zu beteiligen. Aufgrund der Rechtslage ist ein Bodenabbauvorhaben nur genehmigungsfähig, wenn die Standortgemeinde ihr Einvernehmen erteilt. Bei der Erteilung des Einvernehmens ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem bereits genehmigten Bodenabbau um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Ziffer 4 BauGB handelt, welches nur zulässig ist, wenn öffentliche Belange diesem Vorhaben nicht entgegenstehen. Zur Beurteilung, ob öffentliche Belange entgegenstehen, bedarf es einer Abwägung zwischen den privilegierten Vorhaben und den von ihm berührten öffentlichen Belangen.

 

Da sich der Änderungsantrag ausschließlich auf ein bereits genehmigtes und im Abbau befindliches Bodenabbauvorhaben bezieht, stehen aus Sicht der Verwaltung dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegen.

 

Es wird daher empfohlen, das Einvernehmen gem. § 35 i.V.m. § 36 BauGB zu den geplanten Änderungen zu erteilen. Die Genehmigung des Abbauvorhabens sollte dabei bis zum 31.12.2021 befristet werden.


Beschlussvorschlag:

 

Für die von der Fa. Feldhaus Ton-Vertriebs GmbH beabsichtigte Änderung der Bodenabbaugenehmigung in der Gemarkung Achmer, Flur 22, Flurstück 10/1 und 5/9 (Am Frettberg) wird das Einvernehmen der Stadt Bramsche gem. § 35 i.V.m. § 36 Baugesetzbuch (BauGB) hergestellt.

 

Die Abbaugenehmigung ist entsprechend dem vorliegenden Rekultivierungsplan bis zum 31.12.2021 zu befristen.