Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Sachverhalt / Begründung:
In der 6. Sitzung des Ausschusses für Feuerwehr und Ordnung vom
12.11.2013 wird unter TOP 5 die Vorstellung der Grundstücksplanung für den
Neubau eines Feuerwehrhauses für die Ortsfeuerwehr Engter beschlossen.
Seinerzeit sind durch das Gebäudemanagement zwei Varianten des möglichen
Standortes den Ausschussmitgliedern vorgeschlagen worden. Beide Varianten
befinden sich an der L 78, Vördener Straße, im Ortsteil Engter.
Die Variante 1 beinhaltet ein Grundstück östlich der L 78 in Anschluss an
die dortige Wohnbebauung. Ein weiteres Grundstück westlich der L 78 war
seinerzeit als bedingt geeignet bezeichnet worden, vor dem Hintergrund, dass
eine Linksabbiegespur nur mit erheblichem finanziellem Aufwand zu erstellen
wäre.
Mit Sitzung vom 12.11.2013 empfahl der Ausschuss für Feuerwehr und
Ordnung die Variante 1 (östlich der Vördener Straße im Anschluss an die
Wohnbebauung) für die
Grundstücksplanung, um den Neubau eines Feuerwehrhauses für die Ortsfeuerwehr
vorzusehen. Der damalige Beschluss wurde einstimmig gefasst.
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Bramsche ist die in Rede
stehende Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Ferner befindet
sie sich innerhalb der Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, gem. § 5 Abs. 2 Nr.
7 und Abs. 4 BauGB.
Vor dem Hintergrund der Entwicklung dieser Fläche als Fläche für
Gemeinbedarf - Zweckbestimmung Feuerwehr - ist die Änderung des
Flächennutzungsplanes erforderlich.
Im Parallelverfahren wird der Bebauungsplan Nr. 161 „Bachwiesen“ unter
der Bezugsvorlage WP 11-16/898
aufgestellt.
Beschlussvorschlag:
- Die 31. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.
- Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1, Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung mit spezieller Artenschutzprüfung (SAP) und Eingriffsregelung durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden, werden gem. § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
- Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.
- Der Geltungsbereich ist der Anlage zu dieser Vorlage zu entnehmen. Der wirksame Flächennutzungsplan soll im Geltungsbereich der 31. FNP-Änderung aufgehoben werden.