Sachverhalt / Begründung:
Die zu widmende Wegefläche ist in der beigefügten Anlage kenntlich gemacht worden. Die Gesamtfläche beträgt 325m² und erstreckt sich über eine Länge von 31 Metern.
Sie zweigt im Bereich der Liegenschaften Hemker Straße 51 (Flurstück 247/3, Flur 1, Gemarkung Bramsche) und 57 (Flurstück 245/23, Flur 1, Gemarkung Bramsche) in südlicher Richtung vom Hauptstraßenzug ab und endet an der Grundstücksgrenze des Hauses Hemker Straße 55 a (Flurstück 245/45, Flur 1, Gemarkung Bramsche).
Das Flurstück befindet sich innerhalb eines unbeplanten Innenbereiches nach § 34 BauGB, und ist dem öffentlichen Verkehr uneingeschränkt zu widmen.
Die Straße wird gemäß § 47 Abs. 1 Nds. Straßengesetz (NStrG) als Gemeindestraße eingestuft, als Ortsstraße in einem Gebiet, das im Zusammenhang bebaut ist.
Beschlussvorschlag:
Das Wegeflurstück Nr. 245/43 der Flur 1, Gemarkung Bramsche, wird gemäß § 6 Nds. Straßengesetz (NStrG) dem öffentlichen Verkehr uneingeschränkt gewidmet.
Die Widmung wird mit dem Tage der Bekanntmachung wirksam.