Betreff
Widmungen im Ortsteil Engter
Vorlage
WP 11-16/873
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Die zu widmenden Straßenflächen sind in den beigefügten Anlagen kenntlich gemacht worden. Die Straßen sind bautechnisch hergestellt, und die erschlossenen Grundstücke größtenteils bebaut.

 

Die Benennung des Sonnenblumenweges erfolgte durch Beschluss des Rates der Stadt Bramsche vom 15.12.2005. Die Widmung des Fußweges im nordwestlichen Bereich des Sonnenblumenweges muss nachgeholt werden, da die Fläche in der Vorlage zur Widmung der restlichen Flächen des Sonnenblumenweges am 15.10.2015 nicht berücksichtigt wurde.

 

Die Benennung der Straßen Margeritenweg, Kornblumenweg und Lilienweg erfolgte durch Beschluss des Rates der Stadt Bramsche vom 22.06.2011.

 

Die zu widmenden Flächen befinden sich alle im Geltungsbereich des gültigen Bebauungsplanes Nr. 109, 1. Änderung „Hinter Kellens Gärten, Kapshügel I“, beschlossen am 30.03.2006 und in Kraft getreten am 29.04.2006. Die Widmung entspricht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.

 

Die Einstufung der Straßen erfolgt nach § 47 Abs. 1, Nds. Straßengesetz (NStrG) als Gemeindestraße, und zwar als Ortsstraße in einem Baugebiet.


Beschlussvorschlag:

 

Das Flurstück 92 des Sonnenblumenweges, Gemarkung Engter, Flur 11, wird als Fußweg gewidmet (Anlage I). Der Margeritenweg, bestehend aus den Flurstücken 86/40, 78/63 und Teilbereichen des Flurstücks 78/7, der Kornblumenweg, bestehend aus den Flurstücken 78/45, 78/16 und einem Teilbereich  des Flurstücks 78/7, und der Lilienweg, bestehend aus einem Teilbereich des Flurstücks 78/7, alle Flur 11, Gemarkung Engter (Anlage II), werden gemäß § 6 Nds. Straßengesetz (NStrG) dem öffentlichen Verkehr als verkehrsberuhigter Bereich gewidmet. Das Flurstück 78/16 im Bereich des Kornblumenweges, ein Teilbereich des Wegeflurstücks 78/7 im westlichen Bereich des Margeritenweges, und zwei Teilbereiche des Flurstücks 86/40 am nordwestlichen und nördlichen Ende des Margeritenweges, alle Gemarkung Engter, Flur 11, werden eingeschränkt als Fußweg gewidmet.

 

Die Widmung wird mit dem Tage der Bekanntmachung wirksam.