Sachverhalt / Begründung:
Der Rat der Stadt Bramsche hat in
seiner Sitzung am 18. Dezember 2014 der Neufassung des Gesellschaftsvertrages
der oleg Osnabrücker Land-Entwicklungsgesellschaft (oleg) zugestimmt. Der
Hintergrund der Neufassung des Gesellschaftsvertrages war die Aufteilung der
Tätigkeiten der oleg in die beiden Geschäftsfelder „oleg-Projekte“ und
„oleg-Flächenmanagement“. Dabei stellt der Bereich „oleg-Flächenmanagement“ ein
neues Geschäftsfeld dar, welches eine strategische Sicherung von
landwirtschaftlichen Tausch- und Ausgleichsflächen als Voraussetzung für den
Erfolg von Gewerbeflächenentwicklungsprojekten sichern soll.
Mit der Zustimmung zu dem neuen
Gesellschaftsvertrag der oleg hat der Rat der Stadt Bramsche auch einer
erhöhten jährlichen Verlustabdeckung in Höhe von maximal 6.613,50 € für den
Bereich „oleg-Projekte“ zugestimmt. Zusätzlich hat der Landkreis eine
zusätzliche Verlustabdeckung für den Bereich „oleg-Flächenmanagement“ in Höhe
von maximal 410.000 € jährlich beschlossen.
Der Beschluss der Stadt Bramsche über
die Zustimmung zum neuen Gesellschaftsvertrag der oleg stand unter dem
Vorbehalt der Unbedenklichkeitserklärung der höchsten Kommunalaufsichtsbehörde
sowie der EU-Beihilferechtlichen Zulässigkeit.
Zwischenzeitlich liegt die
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kommunalaufsichtsbehörde vor. Zudem erfolgte
eine beihilferechtliche Prüfung durch Dr. Christoph Jahn von der Kanzlei BRANDI
Rechtsanwälte aus Paderborn. Die Prüfung hat ergeben, dass gegen die Änderung
des Gesellschaftsvertrages der oleg keine beihilferechtliche Bedenken bestehen,
jedoch ein Betrauungsakt empfohlen wird. Ein Betrauungsakt ist ein
verbindlicher Verwaltungs- oder Rechtsakt, der ein Unternehmen mit der
Wahrnehmung von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichem Interesse
betraut und damit die Finanzierung dieser Dienstleistung vor dem Hintergrund
des EU-Beihilferechts ermöglicht.
Die Gesellschafterversammlung der oleg
hat entsprechend am 9. Juni 2015 den neuen Gesellschaftsvertrag beschlossen.
Die Kanzlei BRANDI Rechtsanwälte hat einen
Entwurf eines Betrauungsaktes erarbeitet. Die Gemeinwohlverpflichtung der oleg
bezieht sich auf die Entwicklung von Gewerbeflächen auf dem Gebiet des
Landkreises Osnabrück sowie die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen
Struktur des Landkreises Osnabrück durch Förderung der Wirtschaft. Die Kanzlei BRANDI Rechtsanwälte empfiehlt die
Betrauung rückwirkend zum 01.01.2015.
Die für einen Betrauungsakt
erforderlichen Festsetzungen decken sich im Wesentlichen bereits mit den
inhaltlichen Regelungen des neuen Gesellschaftsvertrages der oleg. Darüber
hinaus soll der Betrauungsakt die Dauer der Betrauung regeln. In dem Entwurf
wird eine zeitliche Befristung von 15 Jahren vorgeschlagen. Zudem ist in einem
Betrauungsakt ein Mechanismus zur Vermeidung einer Überkompensation zu
definieren.
Als Anlage liegt der Betrauungsakt in einer
Entwurfsfassung bei. Dieser im Wortlaut ist jedoch nicht Gegenstand der
Beschlussfassung.
Beschlussvorschlag:
1.
Der Rat der Stadt Bramsche beschließt die kommunale Betrauung der oleg
Osnabrücker Land-Entwicklungsgesellschaft mbH mit der Erbringung gemeinwirtschaftlicher
Dienstleistungen wie in der Begründung dargelegt.
2.
Die kommunale Betrauung soll rückwirkend zum 01.01.2015 erfolgen. Die
Dauer der kommunalen Betrauung soll 15 Jahre betragen.
3.
Als Mechanismus zur Vermeidung von Überkompensierung werden der
Landkreis Osnabrück und die der Gesellschaftergruppe der Städte, Samtgemeinden
und Gemeinden zugeordneten Gebietskörperschaften jährlich prüfen, ob die der
oleg gewährte Förderung über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die durch
die Erfüllung der ihr auferlegten Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten
unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen abzudecken. Soweit dies
der Fall ist, werden der Landkreis Osnabrück und die der Gesellschaftergruppe
der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden zugeordneten Gebietskörperschaften die
überschießenden Fördermittel zurückfordern oder auf das folgende Geschäftsjahr
anrechnen, wenn die Überzahlung nicht mehr als 10 % der geleisteten
Ausgleichszahlung in dem jeweiligen Jahr beträgt.