Betreff
Kommunale Betrauung oleg Osnabrücker Land-Entwicklungs-gesellschaft mbH
Vorlage
WP 11-16/824
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Der Rat der Stadt Bramsche hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2014 der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der oleg Osnabrücker Land-Entwicklungsgesellschaft (oleg) zugestimmt. Der Hintergrund der Neufassung des Gesellschaftsvertrages war die Aufteilung der Tätigkeiten der oleg in die beiden Geschäftsfelder „oleg-Projekte“ und „oleg-Flächenmanagement“. Dabei stellt der Bereich „oleg-Flächenmanagement“ ein neues Geschäftsfeld dar, welches eine strategische Sicherung von landwirtschaftlichen Tausch- und Ausgleichsflächen als Voraussetzung für den Erfolg von Gewerbeflächenentwicklungsprojekten sichern soll.

Mit der Zustimmung zu dem neuen Gesellschaftsvertrag der oleg hat der Rat der Stadt Bramsche auch einer erhöhten jährlichen Verlustabdeckung in Höhe von maximal 6.613,50 € für den Bereich „oleg-Projekte“ zugestimmt. Zusätzlich hat der Landkreis eine zusätzliche Verlustabdeckung für den Bereich „oleg-Flächenmanagement“ in Höhe von maximal 410.000 € jährlich beschlossen.

Der Beschluss der Stadt Bramsche über die Zustimmung zum neuen Gesellschaftsvertrag der oleg stand unter dem Vorbehalt der Unbedenklichkeitserklärung der höchsten Kommunalaufsichtsbehörde sowie der EU-Beihilferechtlichen Zulässigkeit.

Zwischenzeitlich liegt die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kommunalaufsichtsbehörde vor. Zudem erfolgte eine beihilferechtliche Prüfung durch Dr. Christoph Jahn von der Kanzlei BRANDI Rechtsanwälte aus Paderborn. Die Prüfung hat ergeben, dass gegen die Änderung des Gesellschaftsvertrages der oleg keine beihilferechtliche Bedenken bestehen, jedoch ein Betrauungsakt empfohlen wird. Ein Betrauungsakt ist ein verbindlicher Verwaltungs- oder Rechtsakt, der ein Unternehmen mit der Wahrnehmung von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichem Interesse betraut und damit die Finanzierung dieser Dienstleistung vor dem Hintergrund des EU-Beihilferechts ermöglicht.

Die Gesellschafterversammlung der oleg hat entsprechend am 9. Juni 2015 den neuen Gesellschaftsvertrag beschlossen.

Die Kanzlei BRANDI Rechtsanwälte hat einen Entwurf eines Betrauungsaktes erarbeitet. Die Gemeinwohlverpflichtung der oleg bezieht sich auf die Entwicklung von Gewerbeflächen auf dem Gebiet des Landkreises Osnabrück sowie die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur des Landkreises Osnabrück durch Förderung der Wirtschaft. Die Kanzlei BRANDI Rechtsanwälte empfiehlt die Betrauung rückwirkend zum 01.01.2015.

Die für einen Betrauungsakt erforderlichen Festsetzungen decken sich im Wesentlichen bereits mit den inhaltlichen Regelungen des neuen Gesellschaftsvertrages der oleg. Darüber hinaus soll der Betrauungsakt die Dauer der Betrauung regeln. In dem Entwurf wird eine zeitliche Befristung von 15 Jahren vorgeschlagen. Zudem ist in einem Betrauungsakt ein Mechanismus zur Vermeidung einer Überkompensation zu definieren.

Als Anlage liegt der Betrauungsakt in einer Entwurfsfassung bei. Dieser im Wortlaut ist jedoch nicht Gegenstand der Beschlussfassung.


Beschlussvorschlag:

 

1.             Der Rat der Stadt Bramsche beschließt die kommunale Betrauung der oleg Osnabrücker Land-Entwicklungsgesellschaft mbH mit der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen wie in der Begründung dargelegt.

 

2.             Die kommunale Betrauung soll rückwirkend zum 01.01.2015 erfolgen. Die Dauer der kommunalen Betrauung soll 15 Jahre betragen.

 

3.             Als Mechanismus zur Vermeidung von Überkompensierung werden der Landkreis Osnabrück und die der Gesellschaftergruppe der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden zugeordneten Gebietskörperschaften jährlich prüfen, ob die der oleg gewährte Förderung über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der ihr auferlegten Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen abzudecken. Soweit dies der Fall ist, werden der Landkreis Osnabrück und die der Gesellschaftergruppe der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden zugeordneten Gebietskörperschaften die überschießenden Fördermittel zurückfordern oder auf das folgende Geschäftsjahr anrechnen, wenn die Überzahlung nicht mehr als 10 % der geleisteten Ausgleichszahlung in dem jeweiligen Jahr beträgt.