Betreff
Abweichende Entwässerungssystem-Entscheidung - Poggenpatt
Vorlage
WP 11-16/735
Aktenzeichen
60-21-00
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Der Poggenpatt wird zwischen den Einmündungen Malgartener Straße und Grammelmoorweg ausgebaut. Der von der Malgartener Straße abzweigende Teil wird als zum Anbau bestimmte Straße hergestellt, der Rest als Fuß- und Radweg (siehe Anlage). Nur der zuerst genannte Teil ist eine beitragsfähige Erschließungsanlage, da der Fuß- und Radweg keine Erschließungsfunktion hat. Parallel zu diesem Fuß- und Radweg verläuft ein Regenkanal, der nur der Entwässerung des beitragsfähigen Teils der Anlage dient. Die Verwaltung hält es daher für diskutabel, auch diese Kosten über den Erschließungsbeitrag  weiterzugeben, anstatt sie der Allgemeinheit aufzubürden.

 

Rechtliche Betrachtung:

Beitragsfähig sind grundsätzlich die Kosten der Straßenentwässerung, die tatsächlich in gerade einer bestimmten Straße entstanden sind. Das würde hier bedeuten, dass die Kosten des Regenkanals nicht beitragsfähig wären, soweit dieser außerhalb der beitragsfähigen Straße liegt. Die Allgemeinheit müsste die Kosten in Höhe von ca.  9.000,00 € tragen.

 

Jedoch ist es auch möglich, auf den Herstellungsaufwand für ein funktionsfähiges, räumlich und technisch abgegrenztes Entwässerungssystem abzustellen. Die Straßenoberflächenentwässerung der beitragsfähigen Erschließungsanlage (die zum Anbau bestimmte Straße) erfüllt die Voraussetzungen, die an ein solches System zu stellen sind. Mittels der typischen Entwässerungseinrichtungen im Verkehrsraum selbst (Rinnen und Straßenabläufe) wird das Niederschlagswasser über einen nur der Entwässerung dieser Anlage dienenden Regenkanal an einen Schacht im Kreuzungsbereich Poggenpatt/Grammelmoorweg abgeleitet. Die zuvor genannten Kosten von ca. 9.000,00 € könnten also zu 90% über den Erschließungsbeitrag refinanziert werden.

 

Empfehlung:

Da der Regenkanal nur erforderlich ist, um das Oberflächenwasser des Teils des Poggenpatts zu entsorgen, der als zum Anbau bestimmte Straße hergestellt wird, ist es aus Sicht der Verwaltung angemessen, auch diese Kosten in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einzubeziehen.