Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Sachverhalt / Begründung:
Der Landkreis Osnabrück hat im Oktober 2013 die
Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogrammes 2004 (RROP) für den
Teilbereich Energie als Satzung beschlossen und die Potentialfläche 20
„Ueffelner Aue“ in einem Teilbereich nördlich des ehemaligen Flugplatzes Hesepe
als Vorrangstandort für Windenergiegewinnung erweitert.
Mittlerweile hat sich ein Investor die Grundstücke in dem
vorgenannten Teilbereich der Windvorrangfläche (Potentialfläche 20) gesichert
und beabsichtigt, dort die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage. Ebenfalls
hat sich der Betreiber des vorhandenen Windparks Balkum an die Verwaltung der
Stadt Bramsche gerichtet und mitgeteilt, dass er die Erweiterung seines
Windparks um zwei zusätzliche Windenergieanlagen im Umfeld der ehemaligen
Hofstelle Riesau beabsichtigt. Aus diesem Grund soll die Neuaufstellung des
vorhabenbezogene Bebauungsplanes Nr. 124 als „Windpark Balkum / Hesepe“ erfolgen,
damit im Rahmen einer Feinsteuerung die Anlagenstandorte, die Anlagenhöhen
sowie die Flächen bzw. Maßnahmen für Ausgleich festgelegt und so die örtlichen
Belange in die Planung eingebracht werden können.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt in Abstimmung
mit den Vorhabenträgern. Hierzu ist der Abschluss entsprechender
Durchführungsverträge in Vorbereitung. Der Entwurf des Durchführungsverträge
wird im Verwaltungsausschuss in einer der nächsten Sitzungen zur Beratung und
Beschlussfassung vorgelegt. Neben einer Projektbeschreibung und Durchführungsverpflichtung
wird in den Durchführungsverträgen auch eine vollständige Kostenübernahme
externer Planungskosten und die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen durch die
Vorhabenträger geregelt.
Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3,
Abs. 1 BauGB wird durchgeführt. Dabei wird die Öffentlichkeit über die
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtlichen Auswirkungen
öffentlich unterrichtet. Gleichzeitig werden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt werden kann, entsprechend § 3, Satz 1, Halbsatz 1 BauGB
unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang
und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4 BauGB aufgefordert.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind gemäß § 1, Abs. 6, Nr. 7 BauGB
insbesondere die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu berücksichtigen und die Vorschriften des § 1 a
BauGB anzuwenden. Dabei werden gemäß § 2, Abs. 4 BauGB im Rahmen der Umweltprüfung
die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt. Eine artenschutzrechtliche
Prüfung (SAP) sowie die Ausarbeitung eines Landschaftspflegerischen
Begleitplanes (LBP) im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist
Bestandteil der Umweltprüfung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschließlich
der SAP sowie das Ergebnis des landschaftspflegerischen Begleitplanes werden in
einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht bildet einen
gesonderten Teil der Begründung.
Zur Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1, Abs. 6, Nr. 1 BauGB und der
Belange des Umweltschutzes, insbesondere die Vermeidung von Immissionen gemäß §
1, Abs. 6, Nr. 7 e BauGB wird bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zum
Schutz der betroffenen Wohnbevölkerung eine schalltechnische Prognose und eine
Schattenwurfprognose durchgeführt.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden Eingriffe
in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und insbesondere in das
Landschaftsbild vorbereitet. Diese Eingriffe sind durch geeignete Kompensationsmaßnahmen,
vorzugsweise im näheren Umfeld des Eingriffes auszugleichen. Da sich nach dem
jetzigen Planungsstand Umfang und Art des erforderlichen Kompensationsbedarfs
noch nicht abschätzen lassen, können die Flächen, auf denen
Kompensationsmaßnahmen erfolgen sollen, erst zu einem späteren Zeitpunkt
abschließend festgesetzt werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist daher nur eine
vorläufige Abgrenzung des Geltungsbereiches möglich. Diese ist der Vorlage als
Anlage beigefügt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der vorläufige
Geltungsbereich während des Bauleitplanverfahrens erweitert wird.
Beschlussvorschlag:
1.
Für den Bereich des bestehenden
Windparks Balkum und den Teilbereich nördlich des ehemaligen Flugplatzes Hesepe
der mit der Potentialfläche 20 „ Ueffelner Aue“ im Rahmen der Fortschreibung
für den Teilbereich Energie im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises
Osnabrück als Vorrangstandort für Windenergiegewinnung ausgewiesen ist, wird
die Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 124 „Windpark
Balkum / Hesepe“ gemäß § 2, Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Geltungsbereich liegt
in den Gemarkungen Balkum und Hesepe. Er umfasst den vorhandenen Windpark
Balkum sowie eine ca. 6,5 Hektar große Fläche westlich der B 68, zwischen dem
ehemaligen Flugplatz Hesepe und der Ueffelner Aue. Der vorläufige
Geltungsbereich ist im beigefügten Übersichtsplan gekennzeichnet.
Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das
Landschaftsbild, die im Rahmen dieses Bebauungsplanes vorbereitet werden, sind
vorzugsweise im näheren Umfeld des vom Eingriff betroffenen Raumes
auszugleichen. Eine Erweiterung des Geltungsbereiches ist daher aufgrund der
Festsetzungen von Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung
nicht auszuschließen.
2.
Für die Belange des Umweltschutzes nach
§ 1, Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB wird gemäß § 2, Abs. 4 BauGB eine
Umweltprüfung einschließlich einer
speziellen Artenschutzprüfung (SAP) und der Eingriffsregelung durchgeführt.
Dabei werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und
in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.
3.
Eine frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3, Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.
4.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden
kann, werden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3, Abs. 1 BauGB unterrichtet
und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und den
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4 BauGB aufgefordert.