Betreff
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 124 "Windpark Balkum / Hesepe"
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Vorlage
WP 11-16/715
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Der Landkreis Osnabrück hat im Oktober 2013 die Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogrammes 2004 (RROP) für den Teilbereich Energie als Satzung beschlossen und die Potentialfläche 20 „Ueffelner Aue“ in einem Teilbereich nördlich des ehemaligen Flugplatzes Hesepe als Vorrangstandort für Windenergiegewinnung erweitert.

 

Mittlerweile hat sich ein Investor die Grundstücke in dem vorgenannten Teilbereich der Windvorrangfläche (Potentialfläche 20) gesichert und beabsichtigt, dort die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage. Ebenfalls hat sich der Betreiber des vorhandenen Windparks Balkum an die Verwaltung der Stadt Bramsche gerichtet und mitgeteilt, dass er die Erweiterung seines Windparks um zwei zusätzliche Windenergieanlagen im Umfeld der ehemaligen Hofstelle Riesau beabsichtigt. Aus diesem Grund soll die Neuaufstellung des vorhabenbezogene Bebauungsplanes Nr. 124 als „Windpark Balkum / Hesepe“ erfolgen, damit im Rahmen einer Feinsteuerung die Anlagenstandorte, die Anlagenhöhen sowie die Flächen bzw. Maßnahmen für Ausgleich festgelegt und so die örtlichen Belange in die Planung eingebracht werden können.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt in Abstimmung mit den Vorhabenträgern. Hierzu ist der Abschluss entsprechender Durchführungsverträge in Vorbereitung. Der Entwurf des Durchführungsverträge wird im Verwaltungsausschuss in einer der nächsten Sitzungen zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Neben einer Projektbeschreibung und Durchführungsverpflichtung wird in den Durchführungsverträgen auch eine vollständige Kostenübernahme externer Planungskosten und die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen durch die Vorhabenträger geregelt.

 

Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3, Abs. 1 BauGB wird durchgeführt. Dabei wird die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich unterrichtet. Gleichzeitig werden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend § 3, Satz 1, Halbsatz 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4 BauGB aufgefordert. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind gemäß § 1, Abs. 6, Nr. 7 BauGB insbesondere die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen und die Vorschriften des § 1 a BauGB anzuwenden. Dabei werden gemäß § 2, Abs. 4 BauGB im Rahmen der Umweltprüfung die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt. Eine artenschutzrechtliche Prüfung (SAP) sowie die Ausarbeitung eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist Bestandteil der Umweltprüfung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschließlich der SAP sowie das Ergebnis des landschaftspflegerischen Begleitplanes werden in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

 

Zur Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1, Abs. 6, Nr. 1 BauGB und der Belange des Umweltschutzes, insbesondere die Vermeidung von Immissionen gemäß § 1, Abs. 6, Nr. 7 e BauGB wird bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zum Schutz der betroffenen Wohnbevölkerung eine schalltechnische Prognose und eine Schattenwurfprognose durchgeführt.

 

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und insbesondere in das Landschaftsbild vorbereitet. Diese Eingriffe sind durch geeignete Kompensationsmaßnahmen, vorzugsweise im näheren Umfeld des Eingriffes auszugleichen. Da sich nach dem jetzigen Planungsstand Umfang und Art des erforderlichen Kompensationsbedarfs noch nicht abschätzen lassen, können die Flächen, auf denen Kompensationsmaßnahmen erfolgen sollen, erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließend festgesetzt werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist daher nur eine vorläufige Abgrenzung des Geltungsbereiches möglich. Diese ist der Vorlage als Anlage beigefügt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der vorläufige Geltungsbereich während des Bauleitplanverfahrens erweitert wird.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

1.       Für den Bereich des bestehenden Windparks Balkum und den Teilbereich nördlich des ehemaligen Flugplatzes Hesepe der mit der Potentialfläche 20 „ Ueffelner Aue“ im Rahmen der Fortschreibung für den Teilbereich Energie im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Osnabrück als Vorrangstandort für Windenergiegewinnung ausgewiesen ist, wird die Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 124 „Windpark Balkum / Hesepe“ gemäß § 2, Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Geltungsbereich liegt in den Gemarkungen Balkum und Hesepe. Er umfasst den vorhandenen Windpark Balkum sowie eine ca. 6,5 Hektar große Fläche westlich der B 68, zwischen dem ehemaligen Flugplatz Hesepe und der Ueffelner Aue. Der vorläufige Geltungsbereich ist im beigefügten Übersichtsplan gekennzeichnet.

Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild, die im Rahmen dieses Bebauungsplanes vorbereitet werden, sind vorzugsweise im näheren Umfeld des vom Eingriff betroffenen Raumes auszugleichen. Eine Erweiterung des Geltungsbereiches ist daher aufgrund der Festsetzungen von Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht auszuschließen.

2.       Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1, Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB wird gemäß § 2, Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung  einschließlich einer speziellen Artenschutzprüfung (SAP) und der Eingriffsregelung durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.

3.       Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3, Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.

4.       Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3, Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4 BauGB aufgefordert.