Betreff
27. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Ortsteil Hesepe
- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2, Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Vorlage
WP 11-16/711
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Der Landkreis Osnabrück hat im Oktober 2013 die Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2004 (RROP) für den Teilbereich Energie als Satzung beschlossen. Danach stellt das RROP  im Gebiet der Stadt Bramsche die Potentialfläche 20 „Ueffelner Aue“ den nördlich des ehemaligen Flugplatzes Hesepe gelegenen Bereich zusammen mit dem vorhanden Windpark Balkum, als Vorranggebiet für Windenergiegewinnung dar. Seitens der Stadt Bramsche ergibt sich daraus die Verpflichtung, den Flächennutzungsplan an den Vorgaben des RROP anzupassen. Darüber hinaus wird seitens eines Investors in dem Vorranggebiet nördlich des ehemaligen Flugplatzes die Errichtung einer Windenergieanlage geplant.

 

Aus den vorgenannten Gründen wird die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Die Aufstellung erfolgt als sachlicher und räumlicher Teilflächennutzungsplan auf der Grundlage des § 5, Abs. 2 b BauGB in Verbindung mit § 35, Abs. 3, Satz 3 BauGB. Dabei wird das in der RROP-Fortschreibung dargestellte Windvorranggebiet im Ortsteil Hesepe als Sonderbaufläche für Windenergie und Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erforderliche Flächen für Kompensationsmaßnahmen sollen dabei vorzugsweise im weiteren Umfeld des Geltungsbereiches der 27. Flächennutzungsplanänderung ausgewiesen werden. Da neben der geplanten Windenergieanlage in der Gemarkung Hesepe der Betreiber in der Gemarkung Balkum des bestehenden Windparks die Erweiterung im Umfeld der ehemaligen Hofstelle Riesau um zwei zusätzliche Windenergieanlagen beabsichtigt, wird im Parallelverfahren der vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 124 neuaufgestellt und um den in der 27. FNP-Änderung als Sonderbaufläche für Windenergie dargestellten Teilbereich erweitert.

 

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1, Abs. 6, Nr. 7 BauGB insbesondere die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen und die Vorschriften des § 1 a BauGB anzuwenden. Dabei werden gemäß § 2, Abs. 4 BauGB im Rahmen einer Umweltprüfung die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt und eine artenschutzrechtliche Prüfung (SAP) durchgeführt. Gemäß § 4, Abs. 1 sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu unterrichten und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern. Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschließlich der artenschutzrechtlichen Prüfung werden in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

 

Ebenfalls ist gemäß § 3, Abs. 1 die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sich wesentlich unterscheidende Lösung, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Dabei ist ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Für den Geltungsbereich der 27. Flächennutzungsplanänderung wird die in der beigefügten Übersichtskarte gekennzeichnete Abgrenzung vorgeschlagen.

 


Beschlussvorschlag:

 

1.    Für den in der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogrammes - Teilbereich Energie - ausgewiesenen Vorrangstandort für Windenergie nördlich des ehemaligen Flugplatzes Hesepe (Teilbereich der Potentialfläche 20 „Ueffelner Aue“) wird die Aufstellung der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 2, Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Änderung erfolgt als sachlicher und räumlicher Teilflächennutzungsplan im Sinne des § 5, Abs. 2 b BauGB. Dabei wird der im RROP dargestellte westliche Teilbereich des Vorrangstandortes 20 nördlich des ehemaligen Flugplatzes Hesepe als Sonderbaufläche für Windenergieanlagen und Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der Geltungsbereich der 27. Flächennutzungsplanänderung wird abgegrenzt im Norden durch die „Ueffelner Aue“, im Osten durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 357/98, 384/1 und 358/98, Flur 1, im Süden durch die nördlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 353/98, 360/97, 366/96, 363/97, 371/101, 372/93, 376/93 und 380/93, Flur 1, im Westen und Südwesten durch die westlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 86/1, 381/86 und 377/93, Flur 1, Gemarkung Hesepe. Der genaue Geltungsbereich ist in der beigefügten Übersichtskarte gekennzeichnet.

2.    Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1, Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung einschließlich der speziellen Artenschutzprüfung (SAP) und Eingriffsregelung durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.

3.    Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3, Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4 BauGB aufgefordert.

4.    Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3, Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.