Sachverhalt / Begründung:
Grundsätzlich legt die Stadt die Kosten zugrunde, die tatsächlich für die Entwässerungseinrichtungen in gerade einer bestimmten Straße entstanden sind. Jedoch ist es auch möglich, auf den Herstellungsaufwand für ein funktionsfähiges, räumlich und technisch abgegrenztes Entwässerungssystem abzustellen.
Da der durch das Regenrückhaltebecken bewirkte Erschließungsvorteil eindeutig den öffentlichen Verkehrsflächen zugeordnet werden kann, ist es angemessen und geboten, auch diese Kosten in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einzubeziehen. Soweit diese Kosten der Entwässerung des Fuß- und Radweges (im westlichen Planbereich) zuzuordnen sind, bleibt dieser Aufwand unberücksichtigt, da der Weg keine beitragsfähige Erschließungsanlage ist.
Beschlussvorschlag:
Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen der im Bebauungsplan Nr. 153 „Steingräberweg“ festgesetzten Erschließungsstraße wird - abweichend von der grundsätzlichen Systementscheidung - auf ein abgegrenztes Entwässerungssystem abgestellt, welches auch die Kosten des Regenrückhaltebeckens beinhaltet.