Sachverhalt / Begründung:
Vorabhinweis:
In
der Gesellschafterversammlung der oleg am 30.07.2014 wurde vereinbart, dass die
oleg den Gesellschaftern eine Beschlussvorlage für die politischen Gremien
bezüglich der angestrebten Änderungen bei der oleg zur Verfügung stellt. Diese
Beschlussvorlage fasst die wesentlichen Änderungen des
Gesellschaftsvertrags der oleg zusammen und begründet die Notwendigkeit einer
Einzahlung in die Kapitalrücklage der oleg zum Ende des Jahres. Zudem wird eine
geplante Reduzierung des Zuschussvertrages zwischen Landkreis Osnabrück und der
oleg erläutert. In den ebenfalls angefügten Übersichten können die jeweils für Bramsche
zutreffenden Zahlen entnommen werden.
Ein
Vertragsentwurf ist nicht zur Verfügung gestellt worden.
Begründung,
Sach- und Rechtslage der Beschlüsse unter 1. - 3.:
Der
gültige Gesellschaftsvertrag der oleg Osnabrücker Land-Entwicklungsgesellschaft
mbH (oleg) datiert vom 19.12.2001. Die Gesellschafterversammlung der oleg hat
in ihrer Sitzung am 04.12.2013 die Geschäftsführung mit der Überarbeitung des
Gesellschaftsvertrages beauftragt. Der Entwurf soll neben formalrechtlichen
Anpassungen auch der Notwendigkeit einer Erweiterung des Aufgabenbereichs der
oleg im Bereich Flächenmanagement Rechnung tragen. Das Flächenmanagement ist
aufgrund der zunehmend schwierigeren Verfügbarkeit an Tauschflächen notwendig,
um Flächen für Projekte zeitnah zur Verfügung stellen zu können. Dazu ist nach
steuerlicher Prüfung die Aufgabe der Steuerbefreiung notwendig, da diese den
Tätigkeiten der oleg zu enge Grenzen setzt. Eine strategische Sicherung von
Tausch- und Ausgleichsflächen als Voraussetzung für den Erfolg von Projekten,
kann als steuerbefreite Wirtschaftsförderungsgesellschaft nicht erfolgen. In
der Sitzung am 30.07.2014 hat die Gesellschafterversammlung beschlossen, den
vorliegenden Entwurf des Gesellschaftsvertrages den Gremien zur Genehmigung
vorzulegen. Der Vertrag soll zum 01.01.2015 Gültigkeit erlangen.
Die
Tätigkeiten der oleg werden in zwei separate Geschäftsbereiche aufgeteilt, die
Bereiche „oleg-Projekte“ und „oleg-Flächenmanagement“.
Der
Bereich „oleg Projekte“ mit der Refinanzierung über Geschäftsbesorgungsverträge
und die Verlustabdeckung durch die Gesellschafter umfasst alle Aufgaben in Form
und Umfang der bisherigen Tätigkeiten der oleg entsprechend des
Gesellschaftsvertrags vom 19.12.2001.
Der Bereich „oleg Flächenmanagement“ umfasst insbesondere folgende
Tätigkeiten:
a)
Erwerb und Veräußerung, Vermietung oder
Verpachtung von Flächen und auch Tauschflächen und aufstehenden Gebäuden im Rahmen
eines vorausschauenden Flächenmanagements,
b)
Errichtung, Erwerb und Veräußerung,
Vermietung oder Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen einschließlich
dazugehöriger Nebenleistungen zur Ansiedlungsförderung und zur Unterstützung
der ansässigen Wirtschaft.
Damit
hat der Bereich
„oleg-Flächenmanagement“ insbesondere die Aufgabe, außerhalb von konkreten
Projekten im Gesellschafterauftrag, strategisches und vorausschauendes Flächen-
und Infrastrukturmanagement zu betreiben. Die Verlustabdeckung für das
Flächenmanagement übernimmt der Landkreis Osnabrück.
In beiden
Geschäftsbereichen kommen Einnahmen durch Vermietung und Verpachtung dem
jeweiligen Bereich zu Gute. Es erfolgt eine getrennte buchhalterische Erfassung
der beiden Geschäftsbereiche. Im Rahmen des kommunalen Querverbundes ist eine
Spartentrennung bei Unternehmen mit unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten
ohnehin erforderlich (§ 8 Abs. 7 in Verbindung mit §
8 Abs. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG).
Die
gesellschaftsrechtliche Praxis hat seit 2001 gezeigt, dass einige formalrechtliche
Änderungen in den Vertragsgrundlagen erforderlich sind. Zudem wird eine
Euro-Umstellung und Euroglättung auf volle Eurobeträge durch Kapitalerhöhung
angestrebt. Das Stammkapital erhöht sich damit von 241.500 DM bzw. 123.476,99
Euro auf 123.648,00 Euro. Die Zahlen ergeben sich aus der offiziellen
Umrechnungstabelle des Steuerberaters, bei gleichbleibenden Stimmrechtsverhältnissen
der Gesellschafter. Die Summe der Kapitalerhöhung für alle Gesellschafter ist
aus der Tabelle in der Anlage 1 zu entnehmen. Die Stimmanteile bleiben durch
die Euroglättung für alle Gesellschafter unverändert. Die Stimmanteile werden
von vorher einer Stimme je angefangene 500 DM auf eine Stimme je 1
Euro Gesellschaftsanteil umgestellt.
Die
Ladungsfristen für Aufsichtsratssitzungen und Gesellschafterversammlungen
werden auf jeweils einheitlich zwei Wochen sowie die Versandfristen der Sitzungsprotokolle
auf vier Wochen angepasst.
In
den Gremienbesetzungen werden die Vertretungsregelungen für den Landrat und die
Hauptverwaltungsbeamten gemäß § 138 Absatz 2 Satz 3 NKomVG festgesetzt. Bei der
Benennung der Aufsichtsratsmitglieder werden die Regelungen an die Praxis
angepasst. Für die Gesamtheit der Samtgemeinden, Städte und Gemeinden des
Landkreises werden nun anstelle von vier Vertretern und zwar jeweils 2
Ratsmitgliedern und zwei Hauptverwaltungsbeamte weiterhin vier Vertreter, davon
mindestens zwei Hauptverwaltungsbeamte und jeweils ein Stellvertreter durch die
Konferenz der Hauptverwaltungsbeamten bestimmt. Diese neue Formulierung
trägt der Tatsache Rechnung, dass der Aufsichtsrat in der Regel auf Vorschlag
der Konferenz der Hauptverwaltungsbeamten mit vier Hauptverwaltungsbeamten besetzt
wird. Es wird ergänzt, dass die Geschäftsführung an der
Gesellschafterversammlung sowie der Aufsichtsratssitzung teilnimmt (ohne
Stimmrecht).
Die
Möglichkeiten der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung sowie der
Aufsichtsratssitzung werden um schriftliche, telegrafische, fernschriftlich
kopierte sowie E-Mail-Abstimmungen ergänzt. Für Aufsichtsratsmitglieder werden
Stimmbotschaften zugelassen.
Die
Aufgaben der Gesellschafterversammlung werden ergänzt um den Beschluss über die
Verwendung des Ergebnisses sowie um den Beschluss über Zuweisung in und
Verwendung von Rücklagen. Weiterhin kommt der Gesellschafterversammlung die
Aufgabe zu, Ersatzansprüche gegenüber Aufsichtsratsmitgliedern geltend zu
machen, sowie die Gesellschaft in Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder zu
vertreten. Weiterhin ist es Aufgabe der Gesellschafterversammlung Abschluss,
Änderung und Beendigung von Geschäften und Verträgen der Gesellschaft mit
Aufsichtsratsmitgliedern durchzuführen. Die Entlastung der / des Geschäftsführers
ist nicht mehr Aufgabe der Gesellschafterversammlung sondern des
Aufsichtsrates. Der Erlass einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat
entfällt. Diese hatte es in der Praxis nie gegeben.
Die
Aufgaben des Aufsichtsrates werden um die Wahl des Abschlussprüfers sowie die
Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern konkretisiert. Beide Aufgaben
waren zuvor bereits Aufgabe des Aufsichtsrates, jedoch an anderen Stellen des
Gesellschaftsvertrages geregelt. Ergänzt werden die Aufgaben der Entlastung der
Geschäftsführung sowie die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche
der Gesellschaft gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer zustehen, sowie die
Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen Gesellschafter oder
Geschäftsführer.
Neu
aufgenommen wird eine Regelung, die festsetzt, dass die Geschäftsführung jedes
Jahr einen Wirtschaftsplan für beide Geschäftsbereiche aufzustellen hat. Der
Wirtschaftsplan muss vor Beginn des Geschäftsjahres beschlossen werden und eine
Stellenübersicht enthalten. Zudem ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde
zu legen.
Der
bisherige § 12 zur Nachschusspflicht wird zu § 15 Verlustabdeckung. Die
Verlustabdeckung wird unterteilt in Verlustabdeckung für die beiden Geschäftsbereiche
„oleg-Projekte“ und „oleg-Flächenmanagement“. Die Verpflichtung zur Übernahme
des Jahresfehlbetrages und die Aufteilung der anteiligen Übernahme der Verluste
je Gesellschafter bleiben für den Bereich „oleg-Projekte“ im Grundsatz
bestehen. Es findet eine Anpassung an Eurobeträge und eine Aufrundung auf volle
1.000-er Beträge für jede Gruppe der Gesellschafter statt (Sparkassen 52.000 €,
Landkreis 77.000 €, Gemeinden 77.000 €). Damit erhöht sich der Betrag der
maximalen Verlustabdeckung um insgesamt 1.483,25 € auf 206.000 €. Davon
entfallen 870,80 € auf die Gruppen der Sparkassen und jeweils 306,22 € auf den
Landkreis Osnabrück sowie die Gruppe der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden.
Eine Gegenüberstellung der bisherigen Verlustabdeckung und der aus der
Euroglättung resultierenden Erhöhung der Verlustabdeckung je Gesellschafter ist
als Anlage 2 angefügt.
Die
Verlustabdeckung für den Bereich „oleg-Flächenmanagement“ trägt allein der
Landkreis Osnabrück. Die Höhe der Verlustabdeckung ist jährlich auf 410.000 €
jährlich begrenzt. Einen darüber hinaus entstehenden Jahresfehlbetrag übernimmt
der Landkreis Osnabrück nur, sofern er dem im Wirtschaftsplan ausgewiesenen
Fehlbetrag zugestimmt hat. Durch den sich erhöhenden Arbeitsaufwand durch das
Geschäftsfeld oleg-Flächenmanagement ist die Einplanung von Personal für den
Geschäftsbereich oleg-Flächenmanagement notwendig. Diese Kosten sind in der
Verlustabdeckung des Landkreises Osnabrück enthalten und werden jährlich im
Wirtschaftsplan für den Geschäftsbereich oleg-Flächenmanagement ausgewiesen.
Die Regelungen bezüglich
Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Ergebnisverwendung werden an die
aktuellen gesetzlichen Grundlagen angepasst und um Regelungen zur Prüfung von
Eigenbetrieben gemäß Haushaltsgrundsätzegesetz, Niedersächsischem
Kommunalverfassungsgesetz und Handelsgesetzbuch konkretisiert und ergänzt.
Die
Regelungen zur Gewinnausschüttung entfallen, da durch die Aufgabe der
Steuerbefreiung Ausschüttungen grundsätzlich möglich sind.
Begründung,
Sach- und Rechtslage des Beschlusses unter 4.:
Die BEVOS
Beteiligungs- und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH Landkreis Osnabrück
(BEVOS) war von 1995-2001 Gesellschafterin der oleg. Am 01.12.1995 hat die
BEVOS mit der oleg einen Vertrag über die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von kalenderjährlich
maximal 230.081,35 € (450.000 DM) abgeschlossen. Am 19.12.2001 hat der
Landkreis Osnabrück die Gesellschafteranteile der BEVOS übernommen und ist
gleichzeitig in die Verpflichtungen der BEVOS aus dem Zuschussvertrag vom
01.12.1995 eingetreten. Der Zuschussvertrag soll im Rahmen der Umstrukturierung
der oleg auf 50.000 € reduziert werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei
Jahre. Dazu ist vorgesehen, in der nächsten Gesellschafterversammlung der oleg
einen einvernehmlichen Beschluss herbeizuführen.
Eine Reduzierung
des Zuschussvertrags ist vorzunehmen, da durch die Umstrukturierung der oleg
ein Großteil der Aufgaben, die über den Zuschussvertrag abgerechnet werden
konnten, in den neuen Geschäftsbereich Oleg-Flächenmanagement übergeht. Die
Verlustabdeckung durch den Landkreis beträgt dort 410.000 € jährlich und
entspricht damit einer Verlustabdeckung, welche die Höhe des Zuschussvertrags
sogar übersteigt.
Dennoch
soll die oleg weiterhin die Möglichkeit haben, auch im Bereich oleg-Projekte
unterstützen zu können. Mit einer Reduzierung der Zuschusshöhe auf 50.000 € ist
dies weiterhin in dem Umfang möglich, in dem bisher Zuschüsse für den Bereich
Projekte in Anspruch genommen wurden.
Begründung, Sach- und Rechtslage des Beschlusses unter 5.:
Die Anweisung der Vertreter ist erforderlich, weil die
gesellschaftsvertraglichen Änderungen in der Gesellschafterversammlung
beschlossen werden müssen.
Begründung, Sach- und
Rechtslage des Beschlusses unter 6.:
Die oleg war
von ihrer Gründung 1994 bis 2001 keine steuerbefreite Wirtschaftsförderungsgesellschaft.
Erst auf Drängen des Finanzamtes im Rahmen einer Betriebsprüfung 1998 wurde vor
dem Hintergrund von dauerhaft erwirtschafteten Verlusten, die Umwandlung in
eine steuerbefreite Wirtschaftsförderungsgesellschaft notwendig. Dieses steuerrechtliche
Konstrukt war im Rahmen des klassischen oleg Projektgeschäftes ohne
umfangreiche Tauschflächenakquise auch tragfähig. Mit den Erfordernissen zur
Projektentwicklung heute können die engen Grenzen einer steuerbefreiten
Wirtschaftsförderungsgesellschaft nicht mehr in Einklang gebracht werden.
Durch die
Aufgabe der Steuerbefreiung im Zuge der Neuausrichtung der oleg ist die
Problematik einer Dauerverlustgesellschaft wie vom Finanzamt 1998 beanstandet zu
vermeiden. Es ist daher vorgesehen, die eventuell entstehenden Verluste gemäß
Wirtschaftsplan vor Beginn des Geschäftsjahres in die Kapitalrücklage der
Gesellschaft einzuzahlen. Dadurch erfolgt eine Aufstockung des steuerlichen Einlagenkontos.
Beim Ausgleich der Verluste handelt es sich dann um eine nicht steuerbare
Einlagenrückgewähr an die Gesellschafter. Zuviel oder zu wenig gezahlte Mittel
werden entsprechend bei der folgenden Kapitalrücklagendotierung berücksichtigt.
Dies bedeutet
für das Jahr der Umstellung, im geplanten Fall 2015, dass die Kapitalrücklagendotierung
bereits 2014 geleistet werden muss. Es ist daher geplant, in der
Gesellschafterversammlung im November 2014 einen entsprechenden Beschluss zu
fassen. Da der Wirtschaftsplan der oleg für 2015 ebenfalls in der
Novembersitzung beschlossen werden soll, steht aktuell die Höhe der tatsächlich
zu leistenden Kapitalrücklagendotierung noch nicht fest. Vor diesem Hintergrund
ist ein Beschluss für eine außerplanmäßige Investition entsprechend der laut Gesellschaftsvertrag
maximal zulässigen Höhe der Verlustabdeckung je Gesellschafter und
Geschäftsbereich notwendig.
Für die
Stadt Bramsche entspricht dies einem Betrag von 6.613,50 € für den Geschäftsbereich
oleg-Projekte.
Die Deckung
der außerplanmäßigen investiven Auszahlung 2014 in Höhe von 4,96 € ist durch Einsparung
bei den Tilgungen für Kreditmarktdarlehen gewährleistet.
Für die
steuerrechtliche Prüfung hat die oleg die Steuerberatungsgesellschaft Wobbe und
Kemner hinzugezogen.
Begründung,
Sach- und Rechtslage des Beschlusses unter 7.:
Eine
EU-beihilferechtliche Prüfung befindet sich in der Bearbeitung. Eine beihilferechtliche
Relevanz der gesellschaftsvertraglichen Änderungen kann derzeit nicht
ausgeschlossen werden. Gegebenenfalls wird es notwendig sein, dass der
Landkreis Osnabrück und die kreisangehörigen Gemeinden einen Betrauungsakt
beschließen.
Die
Erweiterung des Unternehmenszwecks der OLEG um ein kommunales Flächenmanagement
und um die Vermietung und Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen, die
Anhebung der Verlustabdeckung sowie die übrigen gesellschaftsvertraglichen
Änderungen sind kommunalrechtlich zulässig (§ 136 Abs. 1, § 137 Abs.1 NKomVG).
Ein öffentlicher
Zweck, der das Unternehmen und die Erweiterung des Unternehmenszwecks
rechtfertigt, liegt vor. Durch die oleg wird die Aufgabe der kommunalen
Wirtschaftsförderung wahrgenommen. Sie ist elementarer Bestandteil der
Daseinsvorsorge und wird hier gemeinsam vom Landkreis Osnabrück und seinen
kreisangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis erfüllt.
Schon nach
dem bisherigen Gegenstand des Unternehmens gehörte die Beschaffung und
Veräußerung von Grundstücken zur Ansiedlung, Erhaltung und Erweiterung von
Unternehmen sowie die Vermietung oder Verpachtung von Geschäfts- und
Gewerberäumen an Existenzgründer für eine beschränkten Zeitraum (bis zu 5
Jahren), einschließlich dazugehöriger Nebenleistungen, zu den Aufgaben der
oleg.
Aufgrund
der Entwicklungen der vergangenen Jahre hat sich im Rahmen der Tätigkeit der
oleg gezeigt, dass der bisherige Unternehmenszweck für die aktuell zu
bewältigenden Aufgaben nicht mehr ausreichend ist. Wegen der zunehmend
schwierigeren Verfügbarkeit von Tauschflächen ist ein kommunales Flächenmanagement
notwendig, um die erforderlichen Flächen für die Ansiedlung von Unternehmen
zeitnah bereitzustellen.
Daneben
hat sich eine erhöhte Nachfrage nach Geschäfts- und Gewerberäumen zur Anmietung
bzw. Pacht entwickelt. Der bisherige Unternehmenszweck ließ hier nur eine
zeitlich beschränkte Vermietung und Verpachtung an Existenzgründer zu. Die
nunmehr geplante Änderung des Unternehmenszwecks erweitert die
Handlungsmöglichkeiten der oleg um eine zeitlich unbefristete Vermietung und
Verpachtung auch an andere Unternehmer als Existenzgründer.
Die
Änderungen des Unternehmenszwecks erweitern die Handlungsmöglichkeiten der
oleg, bewegen sich aber weiterhin im Rahmen des öffentlichen Zweck, nämlich der
öffentlichen Wirtschaftsförderung. Bei der Beurteilung, ob ein öffentlicher
Zweck das Unternehmen rechtfertigt, wird den Kommunen ein weiter und nur sehr
eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zugestanden. Eine Grenze
findet dieser Beurteilungsspielraum erst dann, wenn hierdurch andere Rechtsvorschriften
verletzt werden. Derartige Rechtsverstöße, die einer Erweiterung des
Unternehmenszwecks entgegenstehen könnten, sind hier allerdings nicht
ersichtlich.
Die
Änderung des Unternehmenszwecks führt auch nicht zu einer örtlichen Erweiterung
der Aufgabenwahrnehmung durch die oleg. Die Gesellschaft wird auch weiterhin
nur innerhalb der Kreisgrenzen Unternehmen ansiedeln.
Die mit
der Änderung des Gesellschaftsvertrages geplante Anhebung der Verlustabdeckung
steht im Übrigen in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der
kreisangehörigen Gemeinden und des Landkreises Osnabrück.
Schließlich
kommt auch in Bezug auf das zusätzliche Geschäftsfeld der oleg keine
Aufgabenerfüllung durch einen Privaten in Betracht, da in dem neuen Geschäftsbereich
Verluste zu erwarten sind, an denen sich ein rein privater Dritter nicht
beteiligen würde.
Im Übrigen
enthalten die geplanten Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur formale
Änderungen. Die Rechtsform der oleg als GmbH wird nicht verändert, wodurch weiterhin
eine generelle Haftungsbegrenzung gewährleistet ist. Die Regelungen zur
begrenzten und angemessenen Verlustabdeckung wurden ja bereits erläutert. Der
angemessene Einfluss des Landkreises und der kreisangehörigen Kommunen auf die
Gremien der Gesellschaft und die Verpflichtung der Gesellschaft zur Vorlage der
Unterlagen zwecks Konsolidierung bleiben bestehen.
Damit
liegen alle Voraussetzungen der §§ 136 Abs.1 und § 137 Abs. 1 NKomVG vor.
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Gesellschaftsvertrag der oleg Osnabrücker Land-Entwicklungsgesellschaft mbH
wird, wie in der Begründung zu dieser Vorlage dargelegt, geändert.
2.
Das
Stammkapital der oleg Osnabrücker Land-Entwicklungsgesellschaft mbH wird auf
Euro umgestellt. Das sich in Euro ergebende Stammkapital in Höhe von 123.476,99
Euro wird einer Euroglättung zugeführt und auf 123.648,00 Euro erhöht. Der
Anteil der Stadt Bramsche an der Kapitalerhöhung beträgt 4,96 €. Die Stadt
Bramsche stimmt der Kapitalerhöhung zu.
3.
Für
die Stadt Bramsche erhöht sich die Verlustabdeckung um 26,30 € auf insgesamt 6.613,50 €.
4.
Die
Stadt Bramsche stimmt einer Reduzierung des Zuschussvertrags zwischen Landkreis
Osnabrück und oleg vom 01.12.1995 in Höhe von 450.000 DM auf 50.000 € zu.
5.
Die
Vertreter der Stadt Bramsche in den Gremien der oleg Osnabrücker
Land-Entwicklungsgesellschaft mbH werden angewiesen, entsprechend der
vorgenannten Beschlussfassung abzustimmen.
6.
Der
außerplanmäßigen Ausgabe für die unter Punkt 2. genannten Kapitalerhöhung in
Höhe von 4,96 € und für die unter Punkt 3. genannten Kapitalrücklagendotierung
im Jahr 2014 für eventuell entstehende Verluste im Jahr 2015 in Höhe von
insgesamt bis zu 6.613,50 € wird zugestimmt.
7.
Der
Beschluss steht unter dem Vorbehalt der EU-beihilferechtlichen Zulässigkeit und
der Unbedenklichkeitserklärung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.