Sachverhalt / Begründung:
Zum
31.08.2016 enden
1.)
der Konzessionsvertrag
(A-Vertragsgebiet) für die Versorgung mit elektrischer Energie zwischen
der Stadt Bramsche und der RWE Energie AG vom 23.09.1996 (nur technische
Anlagen des Mittelspannungsnetzes) und
2.)
der Strom-Konzessionsvertrag (B-Vertragsgebiet) für die Versorgung mit
elektrischer Energie zwischen der Stadt Bramsche und der RWE Energie AG vom
23.09.1996 (sämtliche technischen Anlagen des Nieder- und
Mittelspannungsnetzes).
Das
A-Vertragsgebiet umfasst das Bramscher Innenstadtgebiet und das B-Vertragsgebiet
die einzelnen Ortsteile. Für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität im
Niederspannungsnetz ist für das Bramscher Innenstadtgebiet bereits mit
Ratsbeschluss vom 09.11.2010 eine Konzession an die Stadtwerke Bramsche
vergeben worden.
Nach
§ 46 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) haben die Gemeinden ihre
öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen diskriminierungsfrei durch Vertrag zur
Verfügung zu stellen und gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG das Vertragsende spätestens
zwei Jahre vor Ablauf der Verträge durch öffentliche Bekanntmachung im
Bundesanzeiger bekannt zu machen. Dieser
Vergabe ist ein wettbewerbliches Auswahlverfahren bei Chancengleichheit aller
Bewerber vorauszugehen. Die Angebote der Bewerber sind in einem objektiven und
transparenten Verfahren nach vorher festgelegten und bindenden Kriterien zu beurteilen.
Gegenüber
dem früheren Rechtszustand ist das Vergabeverfahren durch den Gesetzgeber und
durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes inzwischen verschärft worden.
So ist die Gemeinde nach dem im Jahr 2011 neu eingefügten § 46 Abs. 3 Satz 5
EnWG bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 EnWG verpflichtet. Die
Rechtsprechung fordert daher inzwischen, dass die in § 1 EnWG genannten Ziele
bei der Festlegung der Auswahlkriterien gegenüber anderen gemeindlichen Zielen
vorrangig zu berücksichtigen sind.
Um
dem Transparenzgebot genüge zu tun, sind alle relevanten Vergabekriterien und
ihre Gewichtung vorab durch das für die Vergabeentscheidung zuständige Gremium
und somit durch Ratsbeschluss festzulegen und zu veröffentlichen.
Nach
§ 1 EnWG soll die Energieversorgung
a)
sicher,
Es werden insbesondere Aussagen und Nachweise zur
wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit, zu den geplanten
Investitionen in die Versorgungssicherheit und zur Anpassung des Netzes an die
Anforderungen der Zukunft sowie zu den Ausfallzeiten und den Wartungs- und
Prüfinterwallen erwartet.
b)
effizient,
Die Effizienz des Netzbetriebes spiegelt sich
wieder einerseits im Verhältnis der Leistungsqualität zu den voraussichtlichen
Netznutzungsentgelten (Kosteneffizienz) und andererseits bei den Netzverlusten
(Energieeffizienz) Die Bewerber haben darzulegen, wie sie eine größtmögliche
Effizienz erreichen.
c)
preisgünstig,
Die Bewerber haben eine Prognose der künftigen
Netznutzungsentgelte, Baukostenzuschüsse und Anschlusskosten abzugeben und die
Systematik der Berechnung der Baukostenzuschüsse und der Anschlusskosten
darzulegen.
d)
verbraucherfreundlich,
Die Bewerber haben darzulegen, in welcher Zeit
Netzstörungen beseitigt werden können und
ein entsprechender Telefon- und Internetservice eingerichtet wird.
Außerdem haben die Bewerber die Reaktionszeiten bei der Störungsbeseitigung und
weitere Maßnahmen des Kundenservices (Servicestandards,
Netzanschlussbereitstellung, Kundencenter, Beschwerdemanagement) zu erläutern.
e)
umweltverträglich sein.
Da nur netzbezogene Kriterien zum Tagen kommen dürfen,
sind Themen wie z. B. die Art der Energieerzeugung des Bewerbers nicht
bewertungsrelevant. Aussagen werden gefordert, wie die Interessenten die
netzbezogenen Voraussetzungen schaffen für die dezentrale Einspeisung von
erneuerbarer und aus Kraftwärme-Wärmekopplung, für die Koordinierung und
Steuerung von Verbrauch und Erzeugung, sowie für den Aufbau von
Energiespeichern und den Ausbau der Elektromobilität. Außerdem ist die
Verwendung umweltschonender Materialien und die Beseitigung umweltschädlicher Stoffe aus bestehenden Anlagen , die
Umweltfreundlichkeit des Fuhrparks, die Erdverkabelung von Leitungen sowie die
Schonung von Bäumen bei Baumaßnahmen bewertungsrelevant.
Die
fünf Ziele des § 1 EnWG müssen vorrangig in die Gewichtung der Bewertungskriterien
einfließen.
Die
weiteren zu bewertenden Kriterien beziehen sich auf sonstige Belange der
Vergebenden wie wirtschaftliche Teilhabe am Netzbetrieb, Einrichtung eines
gemeinsamen Gremiums und Wertschöpfung vor Ort (z. B. Gewerbesteuer), sowie
allgemeine feststehende Bedingungen wie höchstzulässige Konzessionsabgabe,
Laufzeit u.a.m.
Der
anliegende Katalog der Bewertungskriterien folgt dem Musterkriterienkatalog der Kartellbehörde des
Landes Baden-Württemberg –Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft- vom 6.09.2013, der derzeit bundesweit als geeignete Grundlage für die
Vergabeverfahren anerkannt ist. Hierbei wurden jeweils grundsätzlich die
Mittelwerte der im Musterkriterienkatalog empfohlenen Gewichtung angesetzt.
Die
Verwaltung empfiehlt, den als Anlage beigefügten Kriterienkatalog für die
Bewertung der Angebote für die Vergabe der Konzession des o. g.
Stromnetzes zu beschließen.
Beschlussvorschlag:
Der
als Anlage beigefügte Kriterienkatalog für die Konzessionsvergabe im Stromnetz
des Gebietes der Stadt Bramsche zum 31.8.2016 und deren Gewichtung und zwar
für
a)
Konzessionsgebiet (A-Gebiet) – nur technische Anlagen des
Mittelspannungsnetzes ,
b)
Konzessionsgebiet (B-Gebiet) – sämtliche technischen Anlagen des Nieder-
und Mittelspannungsnetzes
wird
angenommen.