Betreff
Kriterienkatalog für die Bewertung der Angebote der Konzessionsvergabe im Stromnetz des Gebietes der Stadt Bramsche
Vorlage
WP 11-16/588
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Zum 31.08.2016 enden

1.)  der Konzessionsvertrag  (A-Vertragsgebiet) für die Versorgung mit elektrischer Energie zwischen der Stadt Bramsche und der RWE Energie AG vom 23.09.1996 (nur technische Anlagen des Mittelspannungsnetzes) und

2.)  der Strom-Konzessionsvertrag (B-Vertragsgebiet) für die Versorgung mit elektrischer Energie zwischen der Stadt Bramsche und der RWE Energie AG vom 23.09.1996 (sämtliche technischen Anlagen des Nieder- und Mittelspannungsnetzes).

 

Das A-Vertragsgebiet umfasst das Bramscher Innenstadtgebiet und das B-Vertragsgebiet die einzelnen Ortsteile. Für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität im Niederspannungsnetz ist für das Bramscher Innenstadtgebiet bereits mit Ratsbeschluss vom 09.11.2010 eine Konzession an die Stadtwerke Bramsche vergeben worden.

 

Nach § 46 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) haben die Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen und gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG das Vertragsende spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Verträge durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger bekannt zu machen.  Dieser Vergabe ist ein wettbewerbliches Auswahlverfahren bei Chancengleichheit aller Bewerber vorauszugehen. Die Angebote der Bewerber sind in einem objektiven und transparenten Verfahren nach vorher festgelegten und  bindenden Kriterien zu beurteilen.

 

Gegenüber dem früheren Rechtszustand ist das Vergabeverfahren durch den Gesetzgeber und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes inzwischen verschärft worden. So ist die Gemeinde nach dem im Jahr 2011 neu eingefügten § 46 Abs. 3 Satz 5 EnWG bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 EnWG verpflichtet. Die Rechtsprechung fordert daher inzwischen, dass die in § 1 EnWG genannten Ziele bei der Festlegung der Auswahlkriterien gegenüber anderen gemeindlichen Zielen vorrangig zu berücksichtigen sind.

Um dem Transparenzgebot genüge zu tun, sind alle relevanten Vergabekriterien und ihre Gewichtung vorab durch das für die Vergabeentscheidung zuständige Gremium und somit durch Ratsbeschluss festzulegen und zu veröffentlichen.

 

Nach § 1 EnWG soll die Energieversorgung

 

a)    sicher,

Es werden insbesondere Aussagen und Nachweise zur wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit, zu den geplanten Investitionen in die Versorgungssicherheit und zur Anpassung des Netzes an die Anforderungen der Zukunft sowie zu den Ausfallzeiten und den Wartungs- und Prüfinterwallen erwartet.

 

b)    effizient,

Die Effizienz des Netzbetriebes spiegelt sich wieder einerseits im Verhältnis der Leistungsqualität zu den voraussichtlichen Netznutzungsentgelten (Kosteneffizienz) und andererseits bei den Netzverlusten (Energieeffizienz) Die Bewerber haben darzulegen, wie sie eine größtmögliche Effizienz erreichen.

 

c)    preisgünstig,

Die Bewerber haben eine Prognose der künftigen Netznutzungsentgelte, Baukostenzuschüsse und Anschlusskosten abzugeben und die Systematik der Berechnung der Baukostenzuschüsse und der Anschlusskosten darzulegen.

 

d)    verbraucherfreundlich,

Die Bewerber haben darzulegen, in welcher Zeit Netzstörungen beseitigt werden können und  ein entsprechender Telefon- und Internetservice eingerichtet wird. Außerdem haben die Bewerber die Reaktionszeiten bei der Störungsbeseitigung und weitere Maßnahmen des Kundenservices (Servicestandards, Netzanschlussbereitstellung, Kundencenter, Beschwerdemanagement) zu erläutern.

 

e)    umweltverträglich sein.

Da nur netzbezogene Kriterien zum Tagen kommen dürfen, sind Themen wie z. B. die Art der Energieerzeugung des Bewerbers nicht bewertungsrelevant. Aussagen werden gefordert, wie die Interessenten die netzbezogenen Voraussetzungen schaffen für die dezentrale Einspeisung von erneuerbarer und aus Kraftwärme-Wärmekopplung, für die Koordinierung und Steuerung von Verbrauch und Erzeugung, sowie für den Aufbau von Energiespeichern und den Ausbau der Elektromobilität. Außerdem ist die Verwendung umweltschonender Materialien und die Beseitigung  umweltschädlicher  Stoffe aus bestehenden Anlagen , die Umweltfreundlichkeit des Fuhrparks, die Erdverkabelung von Leitungen sowie die Schonung von Bäumen bei Baumaßnahmen bewertungsrelevant.

 

Die fünf Ziele des § 1 EnWG müssen vorrangig in die Gewichtung der Bewertungskriterien einfließen.

Die weiteren zu bewertenden Kriterien beziehen sich auf sonstige Belange der Vergebenden wie wirtschaftliche Teilhabe am Netzbetrieb, Einrichtung eines gemeinsamen Gremiums und Wertschöpfung vor Ort (z. B. Gewerbesteuer), sowie allgemeine feststehende Bedingungen wie höchstzulässige Konzessionsabgabe, Laufzeit u.a.m.

 

Der anliegende Katalog der Bewertungskriterien folgt dem  Musterkriterienkatalog der Kartellbehörde des Landes Baden-Württemberg –Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft-  vom 6.09.2013, der derzeit  bundesweit als geeignete Grundlage für die Vergabeverfahren anerkannt ist. Hierbei wurden jeweils grundsätzlich die Mittelwerte der im Musterkriterienkatalog empfohlenen Gewichtung angesetzt.

 

 

Die Verwaltung empfiehlt, den als Anlage beigefügten Kriterienkatalog für die Bewertung der Angebote für die Vergabe der Konzession des o. g. Stromnetzes  zu beschließen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der als Anlage beigefügte Kriterienkatalog für die Konzessionsvergabe im Stromnetz des Gebietes der Stadt Bramsche zum 31.8.2016 und deren Gewichtung und zwar für 

 

a)    Konzessionsgebiet (A-Gebiet) – nur technische Anlagen des Mittelspannungsnetzes ,

b)    Konzessionsgebiet (B-Gebiet) – sämtliche technischen Anlagen des Nieder- und Mittelspannungsnetzes

 

wird angenommen.