Sachverhalt / Begründung:
Herr Wolfram König beantragte durch sein
Schreiben vom 24. Januar 2014 die Erweiterung der Außenbereichssatzung für Flur
Nr. 17 und Flurstück 10 des Grundbuches Pente Blatt 550.
Das Flurstück 10 befindet sich in der
Pufferzone des Landschaftsschutzgebietes „Wiehengebirge und Nördliches
Osnabrücker Hügelland“. Die Pufferzone umfasst, laut § 2 Abs. 1 Nr. 3 der
Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles „Wiehengebirge und Nördliches
Osnabrücker Hügelland“ im Landkreis Osnabrück vom 28. September 2009, die
zwischen den Kernzonen liegende freie Landschaft. Diese Landschaftselemente und
Kleinstrukturen bilden ein mehr oder weniger geschlossenes Verbundsystem. Die
genannte Verordnung untersagt Handlungen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes,
die den Charakter des Gebietes oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen
und das Landschaftsbild oder den Naturgenuss beeinträchtigen (§26 Abs. 2
NNatG). Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung ist es im gesamten Schutzgebiet
(Kern- und Pufferzone) verboten bauliche Anlagen zu errichten. Des Weiteren
entfalten Natur- und Landschaftsschutzgebiete gegenüber der Bauleitplanung eine
Sperrwirkung und dürfen somit nicht von einem Bebauungsplan erfasst werden. Das
Landschaftsschutzgebiet müsste erst förmlich aufgehoben werden, bevor es
mittels Bebauungsplan zur Bebauung freigegeben werden könnte. Baurechtlich
zulässig wäre lediglich das Ausfüllen einer Baulücke in einer Splittersiedlung
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1a Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles „Wiehengebirge
und Nördliches Osnabrücker Hügelland im Landkreis Osnabrück vom 28. Sep. 2009).
Aufgrund der Flächengröße von ca. 8852 m² kann hier jedoch nicht mehr von einer
Baulücke gesprochen werden.
Im Regionalen Raumordnungsprogramm wird das
Flurstück 10 als Vorbehaltsgebiet für Natur- und Landschaft, sowie Erholung und
Landwirtschaft ausgewiesen. Das heißt, dass der vorgesehenen Nutzungsart bei
der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht
beizumessen ist (§ 8 Abs. 7 Nr. 2 ROG).
Das Flurstück 10 liegt außerdem im Außenbereich
der Stadt Bramsche. Bauen im Außenbereich wird durch § 35 BauGB geregelt,
welcher grundsätzlich das Ziel verfolgt, in erster Linie privilegierte Vorhaben
im Außenbereich zuzulassen. Eine Zulassung wäre möglich, wenn dem Vorhaben
keine öffentlichen Belange, wie z.B. der Darstellung im Flächennutzungsplan,
der Darstellung im Landschaftsplan oder den Belangen des Naturschutzes
entgegenstehen würden. Der FNP weist das Flurstück 10 (gemäß RROP) als Fläche
für Wald und Landwirtschaft aus. Die Notwendigkeit der Umwandlung einer
landwirtschaftlich oder als Wald genutzten Fläche soll jedoch begründet werden,
wobei Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt
werden sollen (§ 1a Abs. 2 BauGB). Für den Zweck einer Wohnbebauung wären im
Ortsteil Pente jedoch Flächen für Nachverdichtungsmöglichkeiten in einem
ausgewiesenen Wohngebiet vorhanden, sodass eine Erweiterung der
Außenbereichssatzung hier nicht begründet werden kann. Ist ein Vorhaben nicht
privilegiert, so setzt sich die im FNP festgelegte Nutzung gegenüber der
geplanten Nutzung durch.
Generell ist eine Außenbereichssatzung in
dieser Lage nicht das geeignete Instrument, um eine sinnvolle
Siedlungsentwicklung zu betreiben, da in einer Außenbereichssatzung kaum Steuerungsmöglichkeiten
zur Nutzung, Baudichte oder gar zur Gestaltung vorhanden sind. Der § 35 ist ein genereller
Ansatz, Gebiete ohne städtebaulichen Regelungsbedarf nur abzugrenzen und dann
sich selbst zu überlassen. Hierfür ist dieses Gebiet jedoch zu sensibel. Unabhängig
von der Wahl des Instrumentes ist diese Fläche auf Grund der topographischen
Gegebenheiten (Hanglage) und der angrenzenden Waldfläche, in welche massiv
eingegriffen werden müsste, um eine angemessene Belichtung der Grundstücke zu
gewährleisten, nicht der geeignete Standort für die Entwicklung von
Wohnbebauung.
Gegen das oben genannte Vorhaben liegen aus Sicht der Verwaltung erhebliche
Bedenken vor und eine Erweiterung der Außenbereichssatzungsatzung ist nicht
sinnvoll. In seiner Sitzung am 05.Juni 2014 hat der Ortsrat Pente das genannte
Vorhaben bereits beraten und sich ebenfalls gegen eine Erweiterung der
Außenbereichssatzung ausgesprochen.
Beschlussvorschlag:
Dem Antrag auf Erweiterung der Außenbereichssatzung
wird nicht stattgegeben.