Beschluss über die Durchführung von Vorbereitenden Untersuchungen
gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB)
Sachverhalt / Begründung:
Unter TOP 14 der
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 20.03.2014 hatte die
Bauverwaltung den Vorschlag unterbreitet, das Umfeld des Bahnhofsgeländes für
das Sanierungsprogramm „Stadtumbau West“ anzumelden; einerseits, weil die
Flächen städtebauliche Missstände, gleichzeitig aber enormes
Entwicklungspotential aufweisen, andererseits aber auch, weil der Bund im
Haushalt 2014 den Umfang der Städtebauförderungsmittel deutlich aufgestockt
hat. Ohne finanzielle Förderung (in diesem Fall 66 %) wird es der Stadt nicht
möglich sein, das Bahnhofsumfeld zu entwickeln. Der Ausschuss hat diesen
Vorschlag einvernehmlich mitgetragen. In der Zwischenzeit hat die Verwaltung
die Planungsleistungen für ein Integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK) und
die Durchführung Vorbereitender Untersuchungen ausgeschrieben. Die Auswertung
der Angebote läuft und kann in der Sitzung des Ausschusses am 03.07.2014 mitgeteilt
werden.
Die Vorbereitung
einer Sanierung beginnt mit dem Beschluss über den Beginn der Vorbereitenden
Untersuchungen gemäß § 141 (3) BauGB. Mit dem Beschluss der Stadt wird das
förmliche Verfahren der Sanierung, beginnend mit den Sanierungsuntersuchungen,
also den Vorbereitenden Untersuchungen, eingeleitet. Das ca. 25 ha große
Untersuchungsgebiet „Bahnhofsumfeld“ umfasst den erweiterten Bereich des ehemaligen
Bramscher Bahnhofes. Das Gebiet befindet sich im Westen der Stadt Bramsche,
angrenzend an die Innenstadt.
Der Beschluss über
den Beginn Vorbereitender Untersuchungen und die damit erfolgte Festlegung
eines Untersuchungsgebietes setzt Kenntnisse der Stadt über die grundsätzliche
Sanierungsbedürftigkeit des Gebietes voraus.
Diese
Kenntnisse liegen aufgrund erster Untersuchungen und Einschätzungen über
städtebauliche Missstände im Untersuchungsgebiet „Bahnhofsumfeld“ der Stadt
Bramsche vor.
Folgende
Missstände sind auf der Grundlage der ersten
Untersuchungen und Einschätzungen im Plangebiet „Bahnhofsumfeld“ der
Stadt Bramsche erkennbar:
· Trennung der
Stadtquartiere durch die Bahnlinie,
· Verdacht auf
Bodenverunreinigungen,
· hoher Anteil von brachliegenden Bahnflächen der Deutschen
Bahn AG mit erheblichem Entwicklungspotenzial (z. B. für nichtstörendes
Gewerbe, aber ggfs. auch neue Wohnformen),
· ungestaltete und
ungeordnete Flächen entlang der Bahnlinie,
· Struktur-,
Funktions-, Substanz- und Gestaltungsmängel bei einer Vielzahl von Frei- und Verkehrsflächen
im Kern des Untersuchungsgebietes,
· ungenügende Gestalt- und Aufenthaltsqualität
öffentlicher Räume
(Straßen, Wege, Plätze).
Ausgehend von
diesen Beurteilungsgrundlagen und den ansatzweise beschriebenen städtebaulichen
Missständen ist festzustellen, dass das Bahnhofsumfeld grundsätzlich die
Durchführung einer Sanierung und/oder Stadtumbaumaßnahme rechtfertigt.
Die Beteiligung und Mitwirkung der
Betroffenen (Eigentümer, Mieter, Pächter) und der öffentlichen Aufgabenträger
ist gemäß §§ 137 und 139 BauGB frühzeitig vorzunehmen.
Weiterhin ist über die Abgrenzung des
Sanierungsgebietsvorschlags zu beraten. Abschließend wird im Rahmen der VU
(Vorbereitenden Untersuchungen) eine Kosten- und Finanzierungsübersicht aufgestellt.
Zur Rechtswirkung des Beschlusses:
Der Beschluss gemäß § 141 Abs. 3 BauGB ist der Beginn des 1. Abschnitts
des gesetzlich geregelten Sanierungsverfahrens, für den bereits bestimmte
rechtliche und finanzielle Sonderregelungen gelten. Im Einzelnen ist auf
folgende Wirkungen des Beschlusses (wie in den bereits durchgeführten und auch
in der laufenden Sanierungsmaßnahme) hinzuweisen:
1.
Aufgrund
des Beschlusses ergibt sich eine interne Bindung der Verwaltung, die Vorbereitenden
Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 1 BauGB durchzuführen und zu veranlassen.
2.
Mit der
Bestimmung des Untersuchungsgebietes besteht für die Stadt die Verpflichtung,
die Sanierungsbetroffenen gemäß § 137 BauGB an der Vorbereitung der Sanierung
zu beteiligen.
3.
Entsprechendes
gilt gemäß § 139 BauGB für die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher
Aufgabenträger. Dabei ist von Bedeutung, dass hieraus auch Pflichten der
Aufgabenträger gegenüber der Stadt entstehen.
4.
Ab der
ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses besteht für Eigentümer, Mieter,
Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes
oder Gebäudeteils Berechtigten sowie ihren Beauftragten gemäß § 141 Abs. 4 Satz
1 Halbsatz 1 BauGB die Auskunftspflicht gemäß § 138 BauGB.
5.
Weiterhin
können beabsichtigte Vorhaben und Grundstücksteilungen nach § 141 Abs. 4
Satz 1 Halbsatz 2 auf Grundlage des § 15 BauGB zurückgestellt werden. Als
„Vorhaben“ gelten Maßnahmen nach § 29 (1) BauGB, also in erster Linie Vorhaben,
die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen zum Inhalt
haben.
6.
Nach §
140 Nr. 7 BauGB können einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen vor einer förmlichen
Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden. Frühester Zeitpunkt
hierfür ist der Beschluss nach § 141 Abs. 3.
7.
Zur
Deckung der Kosten der Stadt bei den Vorbereitenden Untersuchungen bzw. der
weiteren Vorbereitungen im Sinne des § 140 BauGB können keine
Sanierungsförderungsmittel verwendet werden.
Die Frist für die Anmeldung zu den verschiedenen Sanierungsprogrammen
wurde in diesem Jahr –abweichend von den Vorjahren- vom Land Niedersachsen auf
den 01. Oktober festgelegt. Vor diesem Hintergrund ist die Möglichkeit gegeben,
eine förmliche anmeldung mit den wesentlichen Ergebnissen der VU, insbesondere
einer Kosten- und Finanzierungsübersicht, beim Land einzureichen.
Beschlussvorschlag:
Für das Untersuchungsgebiet „Bahnhofsumfeld“
der Stadt Bramsche, dessen Umgrenzung in der anliegenden Karte dargestellt ist,
wird gemäß § 141 (3) BauGB der Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen
beschlossen.
Der Geltungsbereich des
Untersuchungsgebietes „Bahnhofsumfeld“ ist in dem anliegenden Lageplan
dargestellt, dieser ist Bestandteil des Beschlusses.