Auslegungsbeschluss gemäß § 3, Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Bezugsvorlage WP 11-16/525
Sachverhalt / Begründung:
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 79 „Zwischen
Lutterdamm und Rijswijker Straße“, weist im rückwärtigen Bereich der
Wohnbebauung zwischen Brandenburger Straße und Mecklenburger Straße eine
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz aus. Die
Spielplatzfläche befindet sich im privaten Eigentum und ist bislang nicht als
Spielplatzfläche ausgebaut worden. Die Zuwegung erfolgt über einen Fußweg
ausgehend von der „Brandenburger Straße“. Auch diese Fläche befindet sich im
privaten Eigentum.
Da der Bedarf eines Kinderspielplatzes in
diesem Bereich nicht mehr gegeben ist, soll die Fläche im Rahmen der 5.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 „Zwischen Lutterdamm und Rijswijker Straße“
der Wohnbebauung zugeführt werden.
Mit der Planung wird die Schaffung von
Wohnraum in integrierter Lage beabsichtigt. Dementsprechend soll das im
Geltungsbereich liegende Flurstück 74/13 in ein allgemeines Wohngebiet
umgewandelt werden.
Eine neue Stichstraße ausgehend von der
„Mecklenburger Straße“ sichert die Erschließung der zurückliegenden Grundstücke.
Insgesamt können mit der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 „Zwischen
Lutterdamm und Rijswijker Straße“ etwa 2 zusätzliche Baugrundstücke auf ca.
1.220 m² Fläche bereitgestellt werden.
Die ursprünglich im Bebauungsplan
festgesetzte Zuwegung zum Kinderspielplatz, von der Brandenburger Straße, ist
nicht mehr erforderlich und wird zukünftig dem „Allgemeinem Wohngebiet“
zugeordnet.
Der Ausschuss
für Stadtentwicklung und Umwelt hat in seiner Sitzung am 20.03.2014 den Aufstellungsbeschluss
zum Bebauungsplan Nr. 79 „Zwischen Lutterdamm
und Rijswijker Straße", – 5. Änderung, mit örtlichen
Bauvorschriften gefasst und die Durchführung im beschleunigten Verfahren gem. §
13 a BauGB beschlossen, da die Bebauungsplanänderung der Innenentwicklung
dient.
Im beschleunigten Verfahren gelten die
Vorschriften des vereinfachten Verfahrens entsprechend § 13 Abs. 2 und Abs. 3
Satz 1 BauGB. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
und die Erstellung eines Umweltberichtes kann und wird im Rahmen dieses Verfahrens
verzichtet. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB ist darüber hinaus die
naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht anzuwenden und
Kompensationsmaßnahmen sind daher ebenfalls nicht erforderlich.
Weiterhin kann und wird von einer frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der
berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1
BauGB abgesehen.
Im Rahmen der ortsüblichen Bekanntmachung
wurde die Öffentlichkeit über diese Sachverhalte informiert. Die Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB findet im Rahmen der öffentlichen
Auslegung des Planentwurfes statt.
Es wird
empfohlen, den vorliegenden Entwurf für die geplante Bebauungsplanänderung mit
örtlichen Bauvorschriften und einschließlich der Begründung entsprechend des
Beschlussvorschlages zu beschließen, die öffentliche Auslegung gemäß § 3, Abs.
2 BauGB durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 a, Abs. 2 BauGB parallel zur öffentlichen Auslegung zu
beteiligen.
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 79 „Zwischen
Lutterdamm und Rijswijker Straße", – 5. Änderung, mit örtlichen Bauvorschriften
und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung beschlossen.
2.
Die
Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB (Bebauungsplan
der Innenentwicklung). Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht
nach § 2 a BauGB wird abgesehen und § 4 c BauGB (Überwachung erheblicher
Umweltauswirkungen) ist nicht anzuwenden.
3.
Der
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 79 „Zwischen
Lutterdamm und Rijswijker Straße", – 5. Änderung, mit örtlichen Bauvorschriften
und der Entwurf der Begründung werden gemäß § 3, Abs. 2 BauGB öffentlich
ausgelegt.
4.
Gemäß
§ 4 a, Abs. 2 BauGB wird die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gleichzeitig mit der öffentlichen
Auslegung des Planentwurfs gem. § 3, Abs. 2 BauGB durchgeführt.