- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2, Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Sachverhalt / Begründung:
Im Rahmen der Diskussion über die Fortentwicklung der baulichen
Entwicklung im Stadtgebiet Bramsche ist die städtische Bauverwaltung beauftragt
worden, für den Bereich östlich und westlich des „Stapelberger Weges“ einen
Bebauungsplan aufzustellen.
Die Verfügbarkeit von Baugrundstücken im Bereich des Bramscher Berges
und entlang der „Bramscher Allee“ in
Engter ist bis auf einige Grundstücke bereits ausgeschöpft.
Gleichwohl besteht nach wie vor eine große Nachfrage an Wohnbauflächen
innerhalb des Stadtgebietes insbesondere zur Nähe des Stadtzentrums von
Bramsche.
Die Flächen entlang des „Stapelberger Weges befinden sich im Eigentum
der Stadt Bramsche.
Planungsrechtlich ist der überwiegende Teil des nördlichen
Geltungsbereiches durch den Bebauungsplan Nr. 82 „Zentralfriedhof“ abgedeckt.
Die öffentliche Grünfläche ist mit der „Zweckbestimmung Friedhof“ festsetzt. Bei einem kleineren Teilbereich im Westen
handelt es sich um Flächen im Außenbereich
gemäß § 35 BauGB. Die nach Süden bebauten Grundstücke sind planungsrechtlich dem Innenbereich gemäß § 34
BauGB zuzuordnen. Im Süden des beigefügten Geltungsbereiches setzt der Bebauungsplan
Nr. 33 „Zur Stiege“ in einer Tiefe von ca. 28 m parallel zur Straße „Zur Stiege“
ein Mischgebiet fest.
Im Westen wird der gesamte Geltungsbereich
durch die Bahnlinie und den sich
anschließendem Bebauungsplan Nr. 54 „ Am Oeversberg“ begrenzt.
Um das gesamte Areal in einer Größe von ca. 9 ha städtebaulich sinnvoll zu ordnen, weiterzuentwickeln
und einer Wohnbebauung zuzuführen ist vorgesehen für dieses Quartier einen Bebauungsplan
aufzustellen. Bei dem neu aufzustellenden Bebauungsplan sind insbesondere die
Immissionen, ausgehend von der im Westen verlaufenden Eisenbahnstecke und der
innerorts verlaufenden Kreisstraße (K147) Lindenstraße/Zur Stiege, zu
berücksichtigen.
Parallel zu der Aufstellung des Bebauungsplanes wird die 32.
Flächennutzungsplanänderung – Ortsteil Hesepe durchgeführt.
Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig
über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die für die Neugestaltung
oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen
Auswirkungen zu unterrichten. Hierfür wird eine frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Ferner sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt werden kann, zu unterrichten und zur Äußerung insbesondere
auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 aufzufordern.
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 3
Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden,
zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.
Der genaue Geltungsbereich ist in der anliegenden Karte gekennzeichnet.
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Bebauungsplan Nr. 159 „Stapelberger Weg“ mit örtlichen Bauvorschriften wird gemäß § 2, Abs. 1 BauGB aufgestellt.
2.
Eine
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3, Abs. 1 BauGB wird
durchgeführt.
3.
Für die
Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung
durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
4.
Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt werden kann, werden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB in Verbindung
mit § 3, Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4
BauGB aufgefordert.
5.
Die Bebauungspläne
Nr. 33 „Zur Stiege“ und Nr. 82 „Zentralfriedhof“ sollen im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 159 aufgehoben werden.
6.
Der
genaue Geltungsbereich ist in der beiliegenden Anlage gekennzeichnet.