Betreff
32. Flächennutzungsplanänderung (FNP) - Ortsteil Hesepe
- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) -
Vorlage
WP 11-16/527
Aktenzeichen
61-20-31
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Im Rahmen der 32. Flächennutzungsplanänderung – Ortsteil Hesepe soll eine weitere Ausweisung von Wohnbauflächen im Umfang  von ca. 9 ha entlang des „Stapelberger Weges“ vorbereitet werden. 

Die Verfügbarkeit von Baugrundstücken im Bereich des Bramscher Berges und entlang der „Bramscher Allee“ in Engter  ist  bis auf einige Grundstücke bereits ausgeschöpft. 

Gleichwohl besteht nach wie vor eine große Nachfrage an Wohnbauflächen innerhalb des Stadtgebietes insbesondere zur Nähe des Stadtzentrums von Bramsche. Die Flächen entlang des „Stapelberger Weges befinden sich überwiegend im Eigentum der Stadt Bramsche.

Der wirksame Flächennutzungsplan weist für den überwiegenden Bereich öffentliche Grünfläche mit der „Zweckbestimmung Friedhof“ auf. Diese Flächen waren ursprünglich für einen Zentralfriedhof vorgesehen. Aufgrund von Flächenoptimierungen auf den vorhandenen Friedhöfen konnten Freiflächen geschaffen werden, sodass die Anlage eines Zentralfriedhofes langfristig nicht mehr erforderlich ist.

Der südlich angrenzende Bereich mit vorhandener Wohnbebauung ist als Mischgebietsfläche im rechtskräftigen Flächennutzungsplan dargestellt.

Eine weitere kleinere Fläche im Westen ist  planungsrechtlich dem  Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen.

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind die Flächen aus dem Flächennutzungsplan gem.  § 8 Abs. 2 Satz 1 zu entwickeln. Aus diesen Gründen ist parallel zur Aufstellung eines Bebauungsplanes eine Flächennutzungsplanänderung für den beigefügten Geltungsbereich durchzuführen.

 

Durch die Aufstellung der 32. Flächennutzungsplanänderung wird die Grundlage für eine Wohnbebauung entlang des Stapelberger Weges geschaffen und gleichzeitig der sich entwickelte Bestand im südlichen Bereich abgesichert.

Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung,  die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Hierfür findet eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt.

Ferner sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu unterrichten und zur Äußerung insbesondere auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 3 Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

 

Im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden, zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

Der genaue Geltungsbereich ist in der anliegenden Karte gekennzeichnet. Nach der fortlaufenden Nummerierung handelt es sich um die 32. Flächennutzungsplanänderung – Ortsteil Hesepe.


Beschlussvorschlag:

 

1.    Die 32. FNP-Änderung – Ortsteil Hesepe wird gemäß § 2, Abs. 1 BauGB aufgestellt.

2.    Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3, Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.

3.    Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

4.    Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3, Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4 BauGB aufgefordert.

5.    Der genaue Geltungsbereich ist in der beiliegenden Anlage gekennzeichnet.