- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) -
Sachverhalt / Begründung:
Im Rahmen der 32. Flächennutzungsplanänderung – Ortsteil Hesepe soll eine
weitere Ausweisung von Wohnbauflächen im Umfang
von ca. 9 ha entlang des „Stapelberger Weges“ vorbereitet werden.
Die Verfügbarkeit von Baugrundstücken im Bereich
des Bramscher Berges und entlang der „Bramscher Allee“ in Engter ist
bis auf einige Grundstücke bereits ausgeschöpft.
Gleichwohl besteht nach wie vor eine große
Nachfrage an Wohnbauflächen innerhalb des Stadtgebietes insbesondere zur Nähe
des Stadtzentrums von Bramsche. Die Flächen entlang des „Stapelberger Weges
befinden sich überwiegend im Eigentum der Stadt Bramsche.
Der wirksame Flächennutzungsplan weist für den
überwiegenden Bereich öffentliche Grünfläche mit der „Zweckbestimmung Friedhof“
auf. Diese Flächen waren ursprünglich für einen Zentralfriedhof vorgesehen.
Aufgrund von Flächenoptimierungen auf den vorhandenen Friedhöfen konnten Freiflächen
geschaffen werden, sodass die Anlage eines Zentralfriedhofes langfristig nicht mehr
erforderlich ist.
Der südlich angrenzende Bereich mit
vorhandener Wohnbebauung ist als Mischgebietsfläche im rechtskräftigen
Flächennutzungsplan dargestellt.
Eine weitere kleinere Fläche im Westen ist planungsrechtlich dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen.
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind die Flächen aus dem
Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 zu entwickeln. Aus diesen Gründen ist
parallel zur Aufstellung eines Bebauungsplanes eine Flächennutzungsplanänderung
für den beigefügten Geltungsbereich durchzuführen.
Durch die Aufstellung der 32. Flächennutzungsplanänderung
wird die Grundlage für eine Wohnbebauung entlang des Stapelberger Weges
geschaffen und gleichzeitig der sich entwickelte Bestand im südlichen Bereich
abgesichert.
Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig
über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die für die Neugestaltung oder Entwicklung
eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der
Planung öffentlich zu unterrichten. Hierfür findet eine frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt.
Ferner sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt werden kann, zu unterrichten und zur Äußerung insbesondere
auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern.
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 3
Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden,
zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.
Der genaue Geltungsbereich ist in der
anliegenden Karte gekennzeichnet. Nach der fortlaufenden Nummerierung handelt
es sich um die 32. Flächennutzungsplanänderung – Ortsteil Hesepe.
Beschlussvorschlag:
1.
Die 32.
FNP-Änderung – Ortsteil Hesepe wird gemäß § 2, Abs. 1 BauGB aufgestellt.
2.
Eine
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3, Abs. 1 BauGB wird
durchgeführt.
3.
Für die
Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine
Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden.
4.
Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt werden kann, werden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB in Verbindung
mit § 3, Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4
BauGB aufgefordert.
5.
Der
genaue Geltungsbereich ist in der beiliegenden Anlage gekennzeichnet.