Begründung:
Aufgrund
der im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Osnabrück ausgewiesenen
Windvorrangflächen sind zwischenzeitlich die im Beschlussvorschlag genannten
Windenergiegesellschaften gegründet worden. Gegenstand der Unternehmen sind
jeweils die Planung und Projektierung sowie der Betrieb von Windkraftanlagen
zur Erzeugung elektrischer Energie in ihren Einzugsgebieten. Gesellschafter der
Kommanditgesellschaften sind neben der jeweiligen Komplementär-GmbH im
Wesentlichen Grundstückseigentümer der Windvorranggebiete. Zudem ist auch die
Stadtwerke Bramsche GmbH Mitgesellschafter aller drei Gesellschaften mit einer
Kommanditeinlage von jeweils 5.000 €.
Im
Hinblick auf vorhandenes Grundeigentum in allen drei Vertragsgebieten ist der
Stadt Bramsche angeboten worden, diesen Kommanditgesellschaften als
Kommanditist beizutreten. Da in den Gesellschaftsverträgen eine Begrenzung des
Stimmrechts von einer Stimme je volle 1.000 € Kommanditanteil auf höchstens 5
Stimmen je Kommanditist vorgesehen ist, wird eine Beteiligung in Höhe von
jeweils 5.000 € vorgeschlagen.
Kommunalrechtlich
unterliegt die Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen den Vorschriften
des kommunalen Wirtschaftsrechts (§§ 136 ff. NKomVG). Der danach insbesondere
geforderte öffentliche Zweck der Beteiligung gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG in
Verbindung mit § 137 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG ist hier im Hinblick auf die privilegierte
Bewertung der Energieversorgung (siehe § 136 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG) und die mit
der Windenergie verbundene Zielsetzung des Umwelt- und Klimaschutzes zu bejahen.
Die gesetzlich notwendige Haftungsbegrenzung für die Kommune (§ 137 Abs. 1 Nr.
2 u. 4 NKomVG ist durch die für Kommanditisten vorgesehene Beschränkung auf die
Hafteinlage gewahrt.
Grundsätzlich
steht der Ausschluss der Kommanditisten von der Geschäftsführung nach § 164 HGB
dem nach § 137 Abs. 1 Nr. 6 NKomVG geforderten angemessenen Einfluss der
Kommune auf die Gesellschaft einer Beteiligung als Kommanditist entgegen. Hier
handelt es sich jedoch um eine atypische sogenannte Einheitsgesellschaft, in
der die Kommanditgesellschaft gleichzeitig einzige Gesellschafterin ihrer
Komplementär-GmbH ist und damit ihre geschäftsführende GmbH selbst „besitzt“
und kontrolliert. Dieser Einfluss spiegelt sich in den Gesellschaftsverträgen
in der Regelung wider, dass die Geschäftsführung für alle den laufenden
Geschäftsbetrieb überschreitende Angelegenheiten der Gesellschaft der
Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft und damit
der Kommanditisten bedarf. Da die Stadt Bramsche durch den Beitritt zu den
Kommanditgesellschaften jeweils ihrer Beteiligung entsprechende Stimmrechte in
der Gesellschafterversammlung erwirbt, ist das gesetzliche Erfordernis des
angemessenen Einflusses auf die Gesellschaft nach § 137 Abs. 1 Nr. 6 NKomVG gewahrt.
Im
Interesse eines effektiven Beteiligungsmanagements ist es zweckmäßig, wenn die
Stimmrechte der Stadt und der Stadtwerke Bramsche GmbH als Eigengesellschaft
der Stadt gebündelt und durch die Geschäftsführung der Stadtwerke ausgeübt
werden. Die Geschäftsführung hat die Interessen der Stadt wahrzunehmen und ist
gemäß § 138 Abs. 1 NKomVG an eventuelle Beschlüsse der Ratsgremien gebunden.
Nach
§ 58 Abs. 1 Nr. 12 NKomVG entscheidet ausschließlich der Rat über die Beteiligung
an Gesellschaften des Privatrechts. Die Vertretung der Stadt in der Gesellschafterversammlung
ist nach § 138 Abs. 1 NKomVG ebenfalls durch Ratsbeschluss zu bestimmen. Die
Beteiligung der Stadt ist nach § 152 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG vor ihrem Vollzug dem
Landkreis Osnabrück als Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Beschlussvorschlag:
- Der Rat stimmt dem Beitritt der Stadt
Bramsche als Kommanditistin zu folgenden
drei
Windenergiegesellschaften mit einer Kommanditeinlage von jeweils 5.000 €
zu:
-
Windenergie Ahrensfeld GmbH & Co. KG
-
Windenergie Wittefeld GmbH & Co. KG
-
Windenergie Kalkriese 1 GmbH & Co. KG
- Die zur Leistung der Kommanditeinlagen
erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe
von 15.000 € werden in den Haushalt für das Jahr
2014 eingestellt.
- Die Vertretung der Stadt Bramsche in
der Gesellschafterversammlung wird durch
die Geschäftsführung der Stadtwerke Bramsche GmbH
wahrgenommen.