Betreff
Beteiligung der Stadt Bramsche an drei Windenergiegesellschaften
Vorlage
WP 11-16/505
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Aufgrund der im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Osnabrück ausgewiesenen Windvorrangflächen sind zwischenzeitlich die im Beschlussvorschlag genannten Windenergiegesellschaften gegründet worden. Gegenstand der Unternehmen sind jeweils die Planung und Projektierung sowie der Betrieb von Windkraftanlagen zur Erzeugung elektrischer Energie in ihren Einzugsgebieten. Gesellschafter der Kommanditgesellschaften sind neben der jeweiligen Komplementär-GmbH im Wesentlichen Grundstückseigentümer der Windvorranggebiete. Zudem ist auch die Stadtwerke Bramsche GmbH Mitgesellschafter aller drei Gesellschaften mit einer Kommanditeinlage von jeweils 5.000 €.

 

Im Hinblick auf vorhandenes Grundeigentum in allen drei Vertragsgebieten ist der Stadt Bramsche angeboten worden, diesen Kommanditgesellschaften als Kommanditist beizutreten. Da in den Gesellschaftsverträgen eine Begrenzung des Stimmrechts von einer Stimme je volle 1.000 € Kommanditanteil auf höchstens 5 Stimmen je Kommanditist vorgesehen ist, wird eine Beteiligung in Höhe von jeweils 5.000 € vorgeschlagen.

 

Kommunalrechtlich unterliegt die Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen den Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts (§§ 136 ff. NKomVG). Der danach insbesondere geforderte öffentliche Zweck der Beteiligung gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG in Verbindung mit § 137 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG ist hier im Hinblick auf die privilegierte Bewertung der Energieversorgung (siehe § 136 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG) und die mit der Windenergie verbundene Zielsetzung des Umwelt- und Klimaschutzes zu bejahen. Die gesetzlich notwendige Haftungsbegrenzung für die Kommune (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 NKomVG ist durch die für Kommanditisten vorgesehene Beschränkung auf die Hafteinlage gewahrt.

 

Grundsätzlich steht der Ausschluss der Kommanditisten von der Geschäftsführung nach § 164 HGB dem nach § 137 Abs. 1 Nr. 6 NKomVG geforderten angemessenen Einfluss der Kommune auf die Gesellschaft einer Beteiligung als Kommanditist entgegen. Hier handelt es sich jedoch um eine atypische sogenannte Einheitsgesellschaft, in der die Kommanditgesellschaft gleichzeitig einzige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist und damit ihre geschäftsführende GmbH selbst „besitzt“ und kontrolliert. Dieser Einfluss spiegelt sich in den Gesellschaftsverträgen in der Regelung wider, dass die Geschäftsführung für alle den laufenden Geschäftsbetrieb überschreitende Angelegenheiten der Gesellschaft der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft und damit der Kommanditisten bedarf. Da die Stadt Bramsche durch den Beitritt zu den Kommanditgesellschaften jeweils ihrer Beteiligung entsprechende Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung erwirbt, ist das gesetzliche Erfordernis des angemessenen Einflusses auf die Gesellschaft nach § 137 Abs. 1 Nr. 6 NKomVG gewahrt.

 

Im Interesse eines effektiven Beteiligungsmanagements ist es zweckmäßig, wenn die Stimmrechte der Stadt und der Stadtwerke Bramsche GmbH als Eigengesellschaft der Stadt gebündelt und durch die Geschäftsführung der Stadtwerke ausgeübt werden. Die Geschäftsführung hat die Interessen der Stadt wahrzunehmen und ist gemäß § 138 Abs. 1 NKomVG an eventuelle Beschlüsse der Ratsgremien gebunden.

 

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 12 NKomVG entscheidet ausschließlich der Rat über die Beteiligung an Gesellschaften des Privatrechts. Die Vertretung der Stadt in der Gesellschafterversammlung ist nach § 138 Abs. 1 NKomVG ebenfalls durch Ratsbeschluss zu bestimmen. Die Beteiligung der Stadt ist nach § 152 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG vor ihrem Vollzug dem Landkreis Osnabrück als Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Rat stimmt dem Beitritt der Stadt Bramsche als Kommanditistin zu folgenden

 drei Windenergiegesellschaften mit einer Kommanditeinlage von jeweils 5.000 €

 zu:

 

-          Windenergie Ahrensfeld GmbH & Co. KG

-          Windenergie Wittefeld GmbH & Co. KG

-          Windenergie Kalkriese 1 GmbH & Co. KG

 

  1. Die zur Leistung der Kommanditeinlagen erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe

von 15.000 € werden in den Haushalt für das Jahr 2014 eingestellt.

 

  1. Die Vertretung der Stadt Bramsche in der Gesellschafterversammlung wird durch

die Geschäftsführung der Stadtwerke Bramsche GmbH wahrgenommen.