Betreff
Bebauungsplan Nr. 157 "Windpark Wittefeld"
- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Vorlage
WP 11-16/481
Aktenzeichen
61-26-157
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Der Landkreis Osnabrück hat in der Sitzung des Kreistages am 28.10.2013 die Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogrammes 2004 (RROP) für den Teilbereich Energie als Satzung beschlossen und die Potenzialfläche 30 „Wittefeld“ in einer Flächengröße von 44 ha als Vorrangstandort für Windenergiegewinnung ausgewiesen.

 

Mittlerweile haben sich die Grundstückseigentümer in der Windvorrangfläche (Potenzialfläche 30) zur Windenergie Wittefeld GmbH & Co. KG zusammengeschlossen und beabsichtigen dort die Errichtung und den Betrieb eines Windparks. Aus diesem Grund soll der Bebauungsplan Nr. 157 „Windpark Wittefeld“ aufgestellt werden, damit im Rahmen einer Feinsteuerung durch Festlegung der Anlagenstandorte, der Anlagenhöhe sowie der Flächen bzw. Maßnahmen für Ausgleich örtliche Belange in die Planung eingebracht werden können.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt in Abstimmung mit dem Vorhabenträger, der Windpark Wittefeld GmbH & Co. KG. Hierzu ist der Abschluss eines entsprechenden Durchführungsvertrages in Vorbereitung. Der Entwurf des Durchführungsvertrages wird im Verwaltungsausschuss in der Sitzung am 19.12.2013 zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Neben einer Projektbeschreibung und Durchführungsverpflichtung wird im Durchführungsvertrag auch eine vollständige Kostenübernahme externer Planungskosten und die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen durch den Vorhabenträger geregelt.

 

Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt. Dabei wird die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich unterrichtet. Gleichzeitig werden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufgefordert.

 

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen und die Vorschriften des § 1a BauGB anzuwenden. Dabei werden gemäß § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen der Umweltprüfung die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt. Eine artenschutzrechtliche Prüfung (SAP) sowie die Ausarbeitung eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist Bestandteil der Umweltprüfung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschließlich der SAP sowie das Ergebnis des Landschaftspflegerisch Begleitplanes werden in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

 

Zur Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1BauGB und der Belange des Umweltschutzes, insbesondere die Vermeidung von Emissionen gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB wird bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zum Schutz der betroffenen Wohnbevölkerung eine schalltechnische Prognose und eine Schattenwurfprognose durchgeführt.

 

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und insbesondere in das Landschaftsbild vorbereitet. Diese Eingriffe sind durch geeignete Kompensationsmaßnahmen vorzugsweise im näheren Umfeld des Eingriffes auszugleichen. Da sich nach dem jetzigen Planungstand Umfang und Art des  erforderlichen Kompensationsbedarfs noch nicht abschätzen lassen, können die Flächen, auf denen Kompensationsmaßnahmen erfolgen sollen, erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließend festgesetzt werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist daher nur eine vorläufige Abgrenzung des Geltungsbereiches möglich. Diese ist der Vorlage als Anlage beigefügt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der vorläufige Geltungsbereich während des Bauleitplanverfahrens erweitert wird.

 


Beschlussvorschlag:

 

1.    Für die Potenzialfläche 30 „Wittefeld“, die im Rahmen der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogrammes für den Teilbereich Energie als Vorrangstandort für Windenergiegewinnung ausgewiesen ist, wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 157 „Windpark Wittefeld“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Engter westlich und östlich der Vördener Straße (L 78) und nördlich der Straße „Am Galgenhügel“ und umfasst eine Fläche von ca. 85 ha. Der vorläufige Geltungsbereich ist im beigefügten Übersichtplan gekennzeichnet.

Eingriff in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild, die im Rahmen dieses Bebauungsplanes vorbereitet werden, sind vorzugsweise im näheren Umfeld des vom Eingriff betroffenen Raumes auszugleichen. Eine Erweiterung des Geltungsbereiches ist daher aufgrund der Festsetzungen von Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht auszuschließen.

2.    Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wird gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung einschließlich einer speziellen Artenschutzprüfung (SAP) und der Eingriffsregelung durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.

3.    Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3, Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.

4.    Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3, Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4 BauGB aufgefordert.