- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Sachverhalt / Begründung:
Der Kreistag des Landkreises Osnabrück hat in seiner Sitzung am 28.10.2013 die Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogrammes 2004 (RROP) für den Teilbereich Energie als Satzung beschlossen. Der Satzungsentwurf liegt dem Land Niedersachsen z.Zt. zur Genehmigung vor.
Der Landkreis Osnabrück hat die Entwürfe des RROP – Teilbereich Energie – im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung in der Zeit vom 25.02.2013 bis 28.03.2013 und erneut vom 09.08.2013 bis 10.09.2013 öffentlich ausgelegt. Die Stellungnahmen der Stadt Bramsche zu den vorgenannten Entwürfen wurden den politischen Gremien im April und September 2013 zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Während der Beratungen haben sich die politischen Gremien neben der Änderung des Flächennutzungsplanes im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ebenfalls für die Aufstellung von Bebauungsplänen für die Windvorrangflächen ausgesprochen.
Das vom Kreistag als Satzung beschlossene RROP stellt im Gebiet der Stadt Bramsche mit den Potenzialflächen 29 „Lappenstuhl“, 30 „Wittefeld“ und 31 „In den Dieven“ 3 neue Vorranggebiete für Windenergiegewinnung in einer Größe von insgesamt 250 ha dar. Daraus ergibt sich für die Stadt Bramsche die Verpflichtung den Flächennutzungsplan an den Vorgaben des RROP anzupassen. Darüber hinaus haben sich die Grundstückseigentümer in den Vorranggebieten zu Windpark bzw. Windenergie GmbH & Co. KG´s zusammengeschlossen.
Aus den vorgenannten Gründen wird die 30. Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Die Aufstellung erfolgt als sachlicher und räumlicher Teilflächennutzungsplan auf der Grundlage des § 5, Abs. 2b BauGB in Verbindung mit § 35, Abs. 3, Satz 3 BauGB für den nordöstlichen Teil des Stadtgebietes. Dabei werden die in der RROP-Fortschreibung dargestellten neuen Windvorranggebiete in den Ortsteilen Epe, Schleptrup, Lappenstuhl und Kalkriese als Sonderbauflächen für Windenergie und Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Darüber hinaus sollen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erforderliche Flächen für Kompensationsmaßnahmen vorzugsweise im Geltungsbereich der 30. FNP-Änderung ausgewiesen werden. Für die einzelnen, als Sonderbauflächen für Windenergie dargestellten Teilbereiche, werden im Parallelverfahren Bebauungspläne aufgestellt.
Für den in Betrieb befindlichen Windpark in Balkum sieht das RROP geringe Erweiterungen vor. Diese sind nicht Gegenstand dieser FNP-Änderung, da z.Zt. kein Investor bereitsteht und die Frage der Kostentragung für die Planungsarbeiten somit nicht zu klären war. Zudem liegen –anders als in den Gebieten 29-31 - noch keine vertieften avifaunistischen und sonstigen Umwelterhebungen vor, sodass die Einbeziehung dieser Flächen ohne Frage zu einer Zeitverzögerung der Planung führen würde
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gem. § 1, Abs. 6, Nr. 7 BauGB insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen und die Vorschriften des § 1a BauGB anzuwenden. Dabei werden gemäß § 2, Abs. 4 BauGB im Rahmen einer Umweltprüfung die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt und eine artenschutzrechtliche Prüfung (SAP) durchgeführt. Gemäß § 4, Abs. 1 sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern. Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschließlich der artenschutzrechtlichen Prüfung werden in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.
Ebenfalls ist gemäß § 3, Abs. 1 die Öffentlichkeit möglichst frühzeitige über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Dabei ist ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Für den Geltungsbereich der 30. Flächennutzungsplanänderung
wird nachfolgende Abgrenzung vorgeschlagen:
- im
Süden vom Lutterdamm und der Alten Heerstraße,
- im
Osten und Nordosten vom Campemoorweg und der südlichen Grenze der Wegeparzelle
des Flurstückes 53, Flur 23, Gemarkung Kalkriese,
- im
Norden von der Stadtgebietsgrenze zur Gemeinde Neuenkirchen-Vörden, der
Wittenfelder Str. und der Wittenfelder Allee sowie dem Vördener Weg und
- im Westen von der Straße „Am Zuschlag“.
Der genaue Geltungsbereich ist in der beigefügten
Übersichtskarte gekennzeichnet.
Beschlussvorschlag:
1.
Für die in der Fortschreibung des Regionalen
Raumordnungsprogrammes für den Teilbereich Energie ausgewiesenen
Vorrangstandorte für Windenergiegewinnung (Potenzialfläche 29 „Lappenstuhl“, 30
„Wittefeld“ und 31 „In den Dieven“) wird die Aufstellung der 30. Änderung des
Flächennutzungsplanes gemäß § 2, Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Änderung erfolgt
als sachlicher und räumlicher Teilflächennutzungsplan i.S. des § 5, Abs. 2b
BauGB für den nordöstlichen Teil des Stadtgebietes. Dabei werden die im RROP
dargestellten Vorrangstandorte 29, 30 und 31 jeweils als Sonderbauflächen für
Windenergieanlagen und Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Der
Geltungsbereich der 30. Flächennutzungsplanänderung wird abgegrenzt im Süden
vom Lutterdamm und der Alten Heerstraße, im Osten und Nordosten vom
Campemoorweg und der südlichen Grenze der Wegeparzelle des Flurstückes 53, Flur
23, Gemarkung Kalkriese, im Norden von der Stadtgebietsgrenze zur Gemeinde
Neuenkirchen-Vörden, der Wittenfelder Str. und der Wittenfelder Allee sowie dem
Vördener Weg und im Westen von der Straße „Am Zuschlag“. Er umfasst die
Ortsteile Epe, Schleptrup, Lappenstuhl und Kalkriese. Der genaue
Geltungsbereich ist in der beigefügten Übersichtskarte gekennzeichnet.
2.
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1,
Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung mit spezieller
Artenschutzprüfung (SAP) und Eingriffsregelung durchgeführt. Dabei werden die
voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet.
3.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden
gemäß § 4, Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3, Abs. 1 BauGB unterrichtet und
zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und den
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4 BauGB aufgefordert.
4.
Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3, Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.