Sachverhalt / Begründung:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 45, 3. Änderung, „Gelände zwischen Engterstraße und Malgartener Straße“ liegt in der Gemarkung Bramsche, Flur 2. Er umfasst 6 Flurstücke (4/67, 4/13, 4/10, 4/9, 4/51, 180/4), welche sich nördlich der Malgartener Straße befinden. Bei den Flächen handelt es sich um öffentliche Verkehrsflächen sowie deren Seitenräume. Der Bebauungsplan Nr. 45 ist im November 1979 als Satzung beschlossen worden.
Anlass für die Änderung des Bebauungsplanes ist der geplante Ausbau des Poggenpatts zwischen Malgartener Straße und Grammelmoorweg. Die Ausbauplanung sieht vor, dass nur ein Teilstück (30 m), ausgehend von der Einmündung Malgartener Straße, als Straße ausgebaut werden soll. Die restlichen Flächen sollen als Fuß- und Radweg ausgebaut werden.
Die auszubauenden Anlagen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 45 „Gelände zwischen Engterstraße und Malgartener Straße“. Der Bebauungsplan setzt für den Poggenpatt zwischen Malgartener Straße und der Grenze des Geltungsbereiches eine Straßenverkehrsfläche von einer Breite von 12 m sowie ab dem Grammelmoorweg von 13 m fest.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes 45 war offenbar geplant, dass der Poggenpatt auch eine für Kfz befahrbare Verbindung zwischen Garten- und Innenstadt werden sollte. Da die geplante Ausbaustrecke innerhalb des Bebauungsplanes eine Länge von ca. 130 m hat, tatsächlich aber nur ca. 30 m Kfz-befahrbare Erschließungsanlage erstellt wird, würde es zu einem planunterschreitenden Ausbau kommen. Dieser planunterschreitende Ausbau ist nicht mit den Grundzügen der Planung vereinbar. Insofern soll die Änderung des Bebauungsplanes der zukünftigen Nutzung zu Gunsten eines Verbindungsweges für Fußgänger und Radfahrer angepasst werden.
Beschlussvorschlag:
- Die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 45, 3. Änderung, „Gelände zwischen Engterstraße und
Malgartener Straße“ wird gemäß § 2, Abs. 1 BauGB beschlossen.
- Von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und
der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB wird abgesehen.
- Die Aufstellung erfolgt im
beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB (Bebauungsplan der
Innenentwicklung). Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht
nach § 2 a BauGB wird abgesehen. § 4 c BauGB (Überwachung erheblicher
Umweltauswirkungen) ist nicht anzuwenden.
- Die Behörden uns sonstigen
Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung
berührt werden kann, werden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3,
Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2,
Abs. 4 BauGB aufgefordert.
- Der Geltungsbereich umfasst 6 Flurstücke (4/67, 4/13, 4/10, 4/9, 4/51, 180/4) der Flur 2, Gemarkung Bramsche und ist im anliegenden Lageplan gekennzeichnet.