Betreff
26. Änderung des Flächennutzungsplanes - Ortsteil Bramsche
- Auslegungsbeschluss gemäß § 3, Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Bezugsvorlage Nr. WP 11-16/222
Vorlage
WP 11-16/463
Aktenzeichen
61-20-26
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Bramsche hat in seiner Sitzung am 29.11.2012 die Aufstellung der 26. Flächennutzungsplanänderung – Ortsteil Bramsche gemäß § 3, Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

 

Die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 44 „Gelände zwischen Lutterdamm und Engterstraße“, 6. Änderung, mit örtlichen Bauvorschriften. Im gültigen Flächennutzungsplan von 1998 wird der Geltungsbereich der o. g. Flächennutzungsplanänderung als Fläche für die Forstwirtschaft (Wald) sowie als Fläche mit wasserrechtlichen Festsetzungen dargestellt. In der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes ist eine Ausweisung als Wohnbaufläche vorgesehen, um diesen Bereich entsprechend der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 44 „Gelände zwischen Lutterdamm und Engterstraße“, 6. Änderung, einer Wohnbebauung zuzuführen.

 

Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3, Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 4, Abs. 1 BauGB (Trägerbeteiligung) wurde durchgeführt.

 

Die eingegangenen Anregungen und Hinweise wurden in die 26. Flächennutzungsplanänderung und in die Begründung aufgenommen.

 

Es wird empfohlen, die vorliegende 26. Änderung des Flächennutzungsplanes – Ortsteil Bramsche einschließlich Begründung öffentlich auszulegen.

 

 

 

Anlage:

Begründung zur 26. FNP-Änderung
Umweltbericht zur 26. FNP-Änderung

 


Beschlussvorschlag:

 

1.         Der Entwurf zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes – Ortsteil Bramsche und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung beschlossen.

2.         Der Entwurf zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes – Ortsteil Bramsche und der Entwurf der Begründung werden gemäß § 3, Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.

3.         Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1, Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden.

4.         Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung.

5.         Der Geltungsbereich wird um 20,00 m nach Westen erweitert für die Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

6.         Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden, werden gemäß § 4, Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3, Abs. 2 BauGB unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.