Betreff
Bestimmung des Wahltages für die Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin bzw. des Hauptverwaltungsbeamten
Vorlage
WP 11-16/452
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Die Hauptverwaltungsbeamtin bzw. der Hauptverwaltungsbeamte wird gemäß § 80 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) von den Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) über die Direktwahl gewählt. Die Wahl hat innerhalb von sechs Monaten vor dem Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers stattzufinden.

Die Wahl findet nach § 45 b NKWG an einem Sonntag in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr statt. Die Vertretung bestimmt den Wahltag.
Die Stadtverwaltung hatte aus pragmatischen Erwägungen bereits im Vorfeld den 25. Mai 2014 als Wahltermin vorgeschlagen, da die gleichzeitige Durchführung der Direktwahl mit der Europawahl Organisationsaufwand und Kosten senkt. Nach bisherigem Kenntnisstand verfahren die Kommunen im Landkreis Osnabrück identisch.


Sollte eine Stichwahl erforderlich werden, so wäre diese am zweiten Sonntag nach der Wahl am 08. Juni 2014 durchzuführen (§ 45 b Abs. 3 S. 1 NKWG). Der Termin der Stichwahl würde auf einen Pfingstsonntag fallen.

In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob eine Verschiebung der Stichwahl gem. § 45 b Abs. 3 S. 2 NKWG aufgrund von besonderen Umständen möglich ist.

Alternativ wäre es möglich am 25.05.14 die Stichwahl durchzuführen.

Der Wahltag wäre entsprechend zwei Wochen vorher am 11.05.2014.

 

Auf Nachfrage des Landkreises Osnabrück und der Samtgemeinde Fürstenau teilte die Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin mit, dass eine Verschiebung aufgrund von besonderen Umständen denkbar sei. Der Europawahltermin wurde bereits aufgrund des Zusammenfalls mit dem Pfingstwochenende vom 08. Juni 2014 auf den 25. Mai 2014 vorgezogen.

Laut der Landeswahlleiterin sei schon allein diese Tatsache ein Beleg dafür, dass eine Verschiebung der Stichwahl aufgrund des gesetzlichen Feiertags ebenfalls angezeigt sei.

Daher ist es empfehlenswert, den Stichwahltermin um eine Woche auf den 15. Juni 2014 zu verschieben.


Beschlussvorschlag:

 

Die Vertretung bestimmt gem. § 45 b Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) den 25. Mai 2014 als Termin für die Direktwahl der Hauptverwaltungsbeamtin bzw. des Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Bramsche.
Der Termin für eine möglicherweise notwendig werdende Stichwahl wird auf den 15. Juni 2014 bestimmt.