Betreff
3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
Vorlage
WP 11-16/447
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Mit den seit dem 01.01.2010 in Kraft getretenen Satzungen (Straßenreinigungssatzung und Straßenreinigungsgebührensatzung) und der Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung ist die Aufgabe der Straßenreinigung in Bramsche gebührentechnisch grundlegend neu strukturiert worden. Neben der Neueinführung von drei Reinigungsklassen, die altbekannte klassische Straßenreinigung wurde um die Reinigung der Fußgängerzone einschließlich Winterdienst und dem Winterdienst selbst erweitert, ist hier insbesondere die Neuaufstellung einer Gebührenkalkulation zu nennen.

Auf Basis dieser Gebührenkalkulation werden die Straßenreinigungsgebühren seit dem Veranlagungsjahr 2010 mit folgenden Gebührensätzen jährlich je Meter Straßenfront unverändert erhoben:

 

-       Reinigungsklasse I

Herkömmliche Straßenreinigung (Sommerreinigung)                                      0,57 €

 

-       Reinigungsklasse II

Reinigung der Fußgängerzone einschl. Winterdienst (in Höhe von 0,47€)    11,39 €

 

-       Reinigungsklasse III

Winterdienst                                                                                                      0,28 €

 

Das Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) schreibt vor, dass bei der Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen, wozu auch die Straßenreinigung zählt, Benutzungsgebühren erhoben werden, deren Gesamtaufkommen die Kosten der Einrichtung decken soll. Nach Ablauf des gewählten Kalkulationszeitraumes sind die tatsächlichen Kosten den kalkulierten Kosten gegenüberzustellen und etwaige Kostenunterdeckungen bzw. Kostenüberdeckungen im nächsten Kalkulationszeitraum auszugleichen.

 

Dieser gesetzlichen Vorgabe wird nunmehr dahingehend Rechnung getragen, dass die tatsächlichen Kosten in Form von Betriebsrechnungen der Jahre 2010 bis 2012 den bisher kalkulierten Kosten gegenübergestellt und eine entsprechende Über- bzw. Unterdeckung ermittelt wurde. Ebenso wurde auf Basis der Betriebsergebnisse die Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2014 bis 2016 unter Berücksichtigung der Über- und Unterdeckungen aus den Jahren 2010 bis 2012 fortgeschrieben. Die Fortschreibung der Gebührenkalkulation stellt sich bei den Reinigungsklassen im Einzelnen wie folgt dar:

 

Reinigungsklasse I: Straßenreinigung

Bei der klassischen Straßenreinigung waren die geringsten Schwankungen zu erwarten. Für den neuen Kalkulationszeitraum wurde dementsprechend zunächst das Betriebsergebnis 2012 zugrunde gelegt, da ab diesem Jahr die nach wie vor noch aktuelle Kehrstrecke Berücksichtigung fand und Änderungen in der Kehrstrecke als auch in der Kehrentschädigung nach derzeitigem Sachstand nicht zu erwarten sind.

Auf Grundlage der gebührenfähigen Kosten lt. Betriebsergebnis des Jahres 2012 wurde eine Reinigungsgebühr von 0,58 € ermittelt. Da die Unterdeckungen der Betriebsergebnisse der Jahre 2010 bis 2012 mit einer Summe von 6.051,13 € ebenfalls im neuen Kalkulationszeitraum auszugleichen sind, ist daraus resultierend die Reinigungsgebühr um 0,02 € erhöht und somit im Ergebnis mit 0,60 € angesetzt worden.

 

Reinigungsklasse II: Fußgängerzone mit Winterreinigung

Hier handelt es sich um eine Mischkalkulation, wobei die Betriebsrechnungen als auch die neue Kalkulation zunächst für die Sommerreinigung und den Winterdienst getrennt erfolgten und im Ergebnis dann zusammengeführt wurden.

Bei der Sommerreinigung wurden nur unwesentliche Schwankungen in den einzelnen Betriebsrechnungen der Jahre 2010 bis 2012 festgestellt, so dass auch hier das Betriebsergebnis des Jahres 2012 für den neuen Kalkulationszeitraum mit einer Reinigungsgebühr von 9,43 € angesetzt wurde.

Beim Winterdienst erscheint es bei Betrachtung der erheblich schwankenden Betriebsergebnisse der Jahre 2010 bis 2012 (Schwankungsbreite von 0,35 € bis 2,54 €) als vertretbar, das bisherige Kalkulationsergebnis 2010 als Kostenbasis des Winterdienstes für durchschnittliche „Normalwinter“ auch für den Kalkulationszeitraum 2014 bis 2016 anzusetzen, wobei hier die Reinigungsstrecke als auch die Kosten der Einsatzstunden aktualisiert wurden. Auf dieser Basis konnte eine Reinigungsgebühr von 0,44 € ermittelt werden.

Bei Zusammenführung beider Kalkulationsergebnisse ergibt sich somit zunächst eine Reinigungsgebühr für die Sommerreinigung und den Winterdienst von 9,86 € (Rundungsdifferenz 0,01 €). Die Unterdeckung des Betriebsergebnisses 2010 und die Überdeckungen der Jahre 2011 und 2012 ergeben in der Summe eine Überdeckung von 2.855,36 €. Diese ist ebenfalls im neuen Kalkulationszeitraum auszugleichen. Hierdurch kann die bisherige Reinigungsgebühr um 0,48 € auf nunmehr 9,38 € gesenkt worden.

 

Reinigungsklasse III: Winterdienst

Eingangs ist zu bemerken, dass insbesondere der Winter 2010 in außerordentlich deutlicher Weise gezeigt hat, dass es mehr als schwierig ist, eine verlässliche Gebührenkalkulation für den Winterdienst zu erstellen, da allein auf Basis des Betriebsergebnisses 2010 eine Reinigungsgebühr von 1,25 € neu kalkuliert werden müsste. Bedingt durch diesen nicht aussagekräftigen und die Kalkulation verfälschenden Wert wurde auch hier, wie bereits beim Winterdienst der Fußgängerzone, auf das bisherige Kalkulationsergebnis 2010 als Kostenbasis des Winterdienstes für durchschnittliche „Normalwinter“ zurückgegriffen und für den Kalkulationszeitraum 2014 bis 2016 angesetzt. Die Reinigungsstrecke und die aktuellen Stundensätze für Arbeits- und Bereitschaftsstunden wurden hier ebenfalls aktualisiert. Auf dieser Basis konnte eine Reinigungsgebühr von 0,26 € ermittelt werden. Die Unterdeckung des Betriebsergebnisses 2010 (75.583,85 €) und die Überdeckungen der Jahre 2011 und 2012 ergeben in der Summe eine Unterdeckung von 61.424,54 €. Diese ist ebenfalls im neuen Kalkulationszeitraum auszugleichen. Hierdurch ist die bisherige Reinigungsgebühr um 0,28 € auf nunmehr 0,54 € erhöht worden.

 

Bei Gegenüberstellung der bisherigen Straßenreinigungsgebühren zu den für den Kalkulationszeitraum 2014 bis 2016 neu ermittelten Gebühren stellen sich diese im Einzelnen wie folgt dar:

 

 

-       Reinigungsklasse I

alt:     Herkömmliche Straßenreinigung (Sommerreinigung)                            0,57 €

neu:   Herkömmliche Straßenreinigung (Sommerreinigung)                            0,60 €

 

 

-       Reinigungsklasse II (Fußgängerzone)

alt:     Sommerreinigung einschl. Winterdienst (in Höhe von 0,47€)               11,39 €

neu:   Sommerreinigung einschl. Winterdienst (in Höhe von 0,44€)                 9,38 €

 

 

-       Reinigungsklasse III

alt:     Winterdienst                                                                                             0,28 €

neu:   Winterdienst                                                                                             0,54 €

 

 

Seit Bestehen der neuen Gebührenkalkulation und Einführung neuer Reinigungsklassen im Jahr 2010 und nunmehr Vorliegen der ersten Betriebsergebnisse für die Jahre 2010 bis 2012 kann zusammenfassend gesagt werden, dass bei der klassischen Straßenreinigung die kalkulierte Gebühr schon sehr nahe an dem tatsächlichen Ergebnis lag. Bei der Fußgängerzone wurde im ersten Kalkulationszeitraum insbesondere die Gebühr der Sommerreinigung zu hoch kalkuliert. Beim Winterdienst hat der Ausnahmewinter 2010 gezeigt, dass eine verlässliche Gebührenkalkulation nahezu unmöglich ist, so dass man sich hier an den durchschnittlichen Kosten des Winterdienstes für Normalwinter orientieren sollte (so auch Runderlass des Nds. Innenministers). Die Erfahrungswerte weiterer Kalkulationszeiträume werden in der Summe in den nächsten Jahren sicherlich zu noch aussagekräftigeren und zielorientierteren Kalkulationsergebnissen führen.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die 3. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für die Stadt Bramsche (Straßenreinigungsgebührensatzung) auf der Grundlage des neuen Kalkulationsergebnisses zu beschließen.


Beschlussvorschlag:

 

Die 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für die Stadt Bramsche (Straßenreinigungsgebührensatzung) wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.