Betreff
29. Änderung des Flächennutzungsplanes - Ortsteil Schleptrup - Aufstellungsbeschluss gemäß § 2, Abs. 1 Baugesetzbuch
Vorlage
WP 11-16/442
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Die Stadt Bramsche hat in den Jahren 2005 und 2006 Untersuchungen durch die NWP Planungsgesellschaft zur Eignung von Flächen im Umfeld der Bundesautobahn 1 zur Ausweisung als gewerbliche Bauflächen durchführen lassen. Hintergrund der Untersuchung war, dass das Industriegebiet in Engter östlich der L 78 bereits überwiegend bebaut war und eine Entscheidung über die zukünftige Entwicklung von gewerblichen Bauflächen in der Stadt Bramsche vorbereitet werden musste.  Die Untersuchung hatte zum Ergebnis, dass zunächst eine Fläche westlich der L 78 für gewerbliche Entwicklungen vorgesehen werden sollte. Parallel zu dieser Untersuchung wurden dann Diskussionen mit der Gemeinde Wallenhorst über die mögliche Entwicklung eines interkommunalen Gewerbegebietes geführt. Auch die Fläche des interkommunalen Industrie- und Gewerbegebietes Wallenhorst / Bramsche war Gegenstand der NWP-Untersuchung. Diese Diskussionen führten dann in den Jahren ab 2006 zu erheblichen Bemühungen der Gemeinde Wallenhorst und der Stadt Bramsche, die Flächen westlich der Bundesstraße 68 zu einem interkommunalen Industrie- und Gewerbegebiet zu entwickeln. Die Planungen wurden im Jahre 2008 eingestellt, da es nicht möglich schien, genügend Flächen zu erwerben. Im Anschluss daran wurden die Überlegungen für eine Erweiterung des Industriegebietes in Engter auf der Westseite der L 78 intensiviert. Die Planungen wurden erst im Jahre 2013 abgeschlossen.

 

In den vergangenen Jahren war die Verwaltung an Vorarbeiten für die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens im Ortsteil Schleptrup beteiligt. Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens sollte u. a. geprüft werden, ob es möglich ist, westlich der Autobahn, nördlich der B 218 und südlich des Mittellandkanales gewerbliche Flächen zu entwickeln. Die Untersuchungen der NWP Planungsgesellschaft aus den Jahren 2005 und 2006 hatten bereits eine Eignung der Flächen westlich der Bundesautobahn als gewerbliche Bauflächen ergeben.

 

Unabhängig von der Tatsache, dass der Bebauungsplan Nr. 145 für das Gewerbegebiet in Engter (Westseite der Landesstraße 78) erst in diesem Jahr in Kraft getreten ist und noch keine Flächen veräußert wurden, schlägt die Verwaltung vor, die Planungsarbeiten für eine Flächennutzungsplanänderung auf den im Anhang dargestellten Flächen im Bereich zwischen Autobahn, Mittellandkanal und B 218 aufzunehmen. Die Entwicklung gewerblicher Bauflächen nimmt im Regelfall längere Zeit in Anspruch.

 

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt in dem in Rede stehenden Bereich sowohl Flächen für die Landwirtschaft, als auch Waldflächen dar. Im Zuge der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes ist beabsichtigt, hier eine gewerbliche Baufläche (G) darzustellen. Die Darstellung gewerblicher Bauflächen im Flächennutzungsplan ermöglicht es, im Rahmen der nachfolgenden Bebauungsplanung sowohl Industrie- als auch Gewerbegebietsflächen auszuweisen.

 

Im Rahmen des Verfahrens zur 29. Änderung des Flächennutzungsplanes ist eine Umweltprüfung mit spezieller Artenschutzprüfung vorzunehmen. In diesem Verfahrensschritt werden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Die Verwaltung hält eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für erforderlich.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

1.         Die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gemäß § 2, Abs. 1 BauGB aufgestellt.

2.         Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1, Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung mit spezieller Artenschutzprüfung (SAP) und Eingriffsregelung durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.

3.         Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden, werden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3, Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4 BauGB aufgefordert.

4.         Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3, Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.

5.         Der Geltungsbereich liegt in der Flur 5 der Gemarkung Schleptrup und ist in der beiliegenden Anlage gekennzeichnet. Der wirksame Flächennutzungsplan soll im Geltungsbereich der 29. FNP-Änderung aufgehoben werden.