Betreff
Antrag der Firma Hollweg, Kümpers + Comp. KG, Hafenstrafenstraße 43, 48432 Rheine auf Erweiterung der Abgrabungsfläche und Änderung der Abgrabungstiefe HKC-Steinbruch Ueffeln
Vorlage
WP 11-16/405
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Die Firma Hollweg, Kümpers & Company KG; Hafenstraße 43, 48432 Rheine, betreibt den Steinbruch in der Gemarkung Ueffeln, Stadt Bramsche, seit 1978. Mit dem Bescheid vom 31.03.1999 wurde der Abbau nach Süden auf die Flurstücke 14, 36/9 und 37/16, Flur 7, Gemarkung Ueffeln, um 19,95 Hektar nach Süden erweitert und der Abbau des anstehenden Materials bis in eine Tiefe von 75 m über NN genehmigt. Auf Antrag der Firma Hollweg, Kümpers & Comp. wurde mit dem Bescheid vom 12.12.2011 durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück für den o. g. Abbaubereich eine Vertiefung der Abbausohle von 75 m über NN auf 60 m über NN genehmigt.

 

Die Firma Hollweg, Kümpers & Comp. KG hat mit Schreiben vom 20. Juni 2013 die o. g. Erweiterung und Änderung nach den §§ 68 und 70 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 109 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) beantragt. Die Antragsunterlagen einschließlich Erläuterungsbericht, Umweltverträglichkeitsuntersuchung und den erforderlichen Fachgutachten liegen der Stadt Bramsche zur Stellungnahme vor.

 

Da die für den Abbau wertvollen Quarzite im Steinbruch nach Süden hin einfallen, ist es nach Darstellung der Antragstellerin aus wirtschaftlichen Gründen zwingend erforderlich, die Abbausohle des Tagebaues von bisher 60 m üNN auf 52 m üNN tiefer zu legen und die Abbaufläche nach Süden zu erweitern, um durch Mischung der unterschiedlichen Gesteinsqualitäten ein verwertbares Endprodukt herzustellen. Durch das Vorhaben werden grundwasserführende Schichten offengelegt. Der Antrag auf Erlaubnis für den Abbau von Quarziten erfolgt daher gemäß § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Die von der Änderung der Abbautiefe betroffene Fläche umfasst rd. 19,95 ha. Die Fläche ist Bestandteil der Flurstücke 8, 10, 13, 14, 36/9 und 37/16, Flur 7, Gemarkung Ueffeln. Die sich südlich anschließende 10 ha große Erweiterungsfläche befindet sich zu ca. 1,5 ha im Eigentum der Stadt Bramsche.

 

Der Steinbruch Hollweg, Kümpers & Comp. KG ist mit der geplanten Vertiefungs- und Erweiterungsfläche im Landesraumordnungsprogramm (LROP) Niedersachsen 2012 als Vorranggebiet für den oberflächennahen Abbau von Bodenschätzen dargestellt. Die Rohstoffsicherungskarte des NLfB 1995 stellt den Bereich der geplanten Erweiterung als Lagestätte I. Ordnung dar.

Im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Osnabrück (2004) ist der Bereich der Abgrabungsstätte gekennzeichnet als:

 

-          Vorranggebiet für ruhige Erholung in Natur und Landschaft,

-          Vorranggebiet für Wasserwirtschaft (teilweise),

-          Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft,

-          Gebiet mit besonderer Bedeutung für Forstwirtschaft und Landwirtschaft (teilweise),

-          Wiederherzustellender Landschaftsteil (teilweise).

 

Darüber hinaus liegt der Steinbruch im Landschaftsschutzgebiet „Nördlicher Teutoburger Wald – Wiehengebirge“.

In unmittelbarer Nachbarschaft liegen Bereiche des 508 ha großen FFH-Gebietes 319 „Gehn“. Der Gehn befindet sich als Höhenzug innerhalb des Naturraumes „Osnabrücker Hügelland“ mit naturnahen Laubwaldkomplexen im Einzugsgebiet mehrer kleiner Waldbäche, dem Bühnerbach östlich des Steinbruches, dem Brunnenwiesengraben, Doppheidegraben und Grünegrasgraben südlich des Steinbruches sowie der Borgbeeke, dem Schnattbach und dem Stapelbergbach östlich des Steinbruches. Die Ausweisung als FFH-Gebiet erfolgte zur Verbesserung der Repräsentanz des Hirschkäfers sowie der Lebensraumtypen Kalktuffquellen und kalkreiche Niedermoore. Außerdem befinden sich in dem Gebiet bedeutsame Vorkommen von trockenen Heiden, Übergangs- und Schwingrasenmooren, Hainsimsen-Buchenwälder, Waldmeister-Buchenwälder, Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder sowie Auenwälder mit Erle und Esche. Aufgrund zahlreicher Stillgewässer (z.T. in Abgrabungen) dient es auch der Verbesserung der Repräsentanz des Kammmolches.

 

Für die geplante Vertiefung des Steinbruches und einen möglichen Einfluss auf das Schutzgut Wasser wurden die nachfolgend aufgeführten Fachgutachten erstellt:

 

-          Fachbeitrag Hydrogeologisches Gutachten (2011)

-          Wasserwirtschaftliche Beweissicherung 2012

-          Bodengutachten Altlast Gehnhookstraße (2011)

-          Gutachten zu Auswirkungen des Steinbruchs auf land- und forstwirtschaftliche Kulturen (2011)

 

Die geplante Erweiterung um rd. 10 ha nach Süden wurde bereits 2011 auf eine Genehmigungsfähigkeit geprüft. Hierfür wurden zur Aktualisierung der Bestandskartierung der Umweltverträglichkeitsprüfung des Jahres 1998 die nachstehend aufgeführten Untersuchungen und Bestandskartierungen veranlasst:

 

-          Brutvogelkartierungen im Umfeld des Steinbruches Ueffeln (2009)

-          Untersuchungen zur Fledermausfauna (2009/10)

-          Erfassungen zum qualitativen Vorkommen der Herpetofauna (2009)

 

Zum Nachweis einer Umweltverträglichkeit des Vorhabens wurden weitere nachfolgend aufgeführte Untersuchungen und Bestandskartierungen im Auftrag der Antragstellerin durchgeführt:

 

-          Limnologische Untersuchungen in den Quellbächen des Gehn (2012)

-          Bestandserhebung Biotoptypen (2013)

 

Bezüglich der lokalen Grundwassersituation wurden umfangreiche Untersuchungen und Erkundungen an festeingerichteten Grundwasserbeobachtungsbrunnen durchgeführt. Der auf Grundlage der Grundwassermessungen erstellte Grundwassergleichenplan weist den Ruhewasserspiegel im Bereich des Tagebaus mit max. 57 – 58 m üNN aus. Für die weitere Abbauplanung wird der Grundwasserspiegel mit einer mittleren Ordinate von rd. 59 m üNN angenommen.

 

In der 2011 erteilten Genehmigung wurde bereits bezüglich der Vertiefung des Steinbruches von 73 m üNN auf 60 m üNN eine wasserwirtschaftliche Beweissicherung entsprechend dem Empfehlungen des Hydrogeologischen Gutachtens festgelegt. Der Bericht zur Wasserwirtschaftlichen Beweissicherung für das Berichtsjahr 2012 wurde mit dem hier vorliegenden Antrag als Anlage eingereicht. Danach lag der Ruhe-Grundwasserdruckspiegel (frei Grundwasseroberfläche) im beantragten Abbaubereich auf einem maximalen Höhenniveau von rd. 58,5 – 58,9 mNN. Das Abflussverhalten der beobachteten kleinen Gewässer bzw. Gewässerabschnitte wies zeitlich starke Schwankungen auf. Nach einem niederschlagsbeeinflussten Abflussmaxima im Januar 2012 (bis rd. 35 l/s) ging die Wasserführung in der Folgezeit stark zurück., sodass bereits Ende Mai die Wasserführung meist nur noch gering war bzw. einige Messpunkte bereits trocken fielen. Die etwa 14tägig durchgeführten Messungen dokumentieren insgesamt die ungestörten Abflussverhältnisse in einem relativ trockenen Jahr unter den Bedingungen eines Abbaues ohne Grundwasserbeeinflussung.

 

Der geplante Abbau gliedert sich in zwei Abbaufelder – Abbaufeld Ost und West mit insgesamt 11 Abbauabschnitten. Im Abbaufeld West erfolgt der Abbau von Norden nach Süden, im Abbaufeld Ost von Westen nach Osten. Die Abbauabschnitte erstrecken sich teilweise in den Abbaufeldern West und Ost. Bis zu einer Abbautiefe von 60 m üNN erfolgt der Abbau als Trockenabbau, danach bis zur entgültigen Sohle von 52 m üNN als Nassentnahme.

 

Nach Darstellung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung kommt es durch den Nassabbau im Bereich der untersten Sohle zu einer Beeinträchtigung des Grundwasserregimes. Die Abbauarbeiten im grundwassernahen Bereich (Abbausohle III, zwischen 60 und 52 m üNN) sollen daher auf die Sommermonate beschränkt werden, damit eine Gefährdung der seltenen sommertrockenen Bäche im Umfeld der Abgrabung ausgeschlossen werden kann. Eine Beeinträchtigung der Flora und Fauna im angrenzenden Altsteinbruch (Bestandteil des FFH-Gebietes schließt die Umweltverträglichkeitsuntersuchung aufgrund des tiefen Grundwasserspiegels aus.

 

Allerdings wird der Biotoptypenbestand im südlich angrenzenden alten Steinbruch an den Nordhängen und auf Teilen der Steinbruchsohle durch Silikatheiden (FFH-Lebensraumtyp 4030) im Verbund mit artenarmen Grasfluren magerer Standorte geprägt. Im Westteil der Steinbruchsohle wachsen Pfeifengrasrasen im Kontakt mit feuchten Silikatheiden, die hohe Vegetationsanteile der gefährdeten Glocken-Heide aufweisen. Teile des Nordhangs zeigen eine frische Gesteinsabbruchkante auf, die als anthropogene basenarme Silikatfelswand einzustufen ist. Im Osten der Steinbruchsohle befindet sich ein kleiner mit lückenhaften Silikatgesteinsfluren bewachsener Offenenbodenbereich. Zu den weiteren Strukturen des Steinbruchgeländes zählt ebenfalls ein nährstoffarmes Kleingewässer mit randlichen Torfmoosvorkommen und Flatterbinsenrieden. Das Gewässer wies zum Erfassungszeitpunkt eine hohe Anzahl von Amphibienlarven (Grasfrosch, Erdkröte) auf. Darüber hinaus zählt eine sich über einen langen Zeitraum etablierte Mauereidechsenpopulation zu den faunistischen Besonderheiten des alten Steinbruchgeländes. Als weiterer FFH-Lebensraumtyp haben sich „Feuchte Heiden des nordatlantischen Raumes mit Glocken-Heide“ – wenn auch in kleinflächiger und undeutlicher Ausprägung – im Westen des Steinbruchs entwickelt. Die vorgenannten Biotopstrukturen wurden in der Bewertung der Biotoptypen mit einer hohen (IV) bis sehr hohen (V) Wertigkeit eingestuft. Aufgrund der Wertigkeit des angrenzenden Altsteinbruches und der damit verbundenen FFH-Gebietsausweisung sowie der Darstellung im RROP als Vorranggebiet für ruhige Erholung in Natur und Landschaft wird seitens der Verwaltung empfohlen, den Abstand zwischen Abbaugrenze und Abbaukante südlich und westlich der beantragten Erweiterungsfläche von 17,5 m bzw. 10,0 m auf 25,0 m zu erweitern.

 

Das Limnologische Gutachten (Nachweis besonders geschützter Tierarten in Quellbächen des Gehn) weist in der Zusammenfassung insgesamt 28 Arten von Eintags- (6), Stein- (5) und Köcherfliegen (17) nach und formuliert daraus folgende ökologische und naturschutzfachliche Empfehlung:

 

Unter Berücksichtigung der Entwicklungszyklen der nachgewiesenen Arten ist die Grundwasserabsenkung auf den Zeitrahmen zu beschränken, in dem in den meisten Jahren oberflächlich ohnehin kein Abfluss erfolgt. Weiterhin gibt das Gutachten die Empfehlung für ein räumliches und zeitliches Mengengerüst für ein Monitoring der Artengemeinschaften in den Bächen. Damit sollten Veränderungen in den Artengemeinschaften festgestellt werden, um möglichst kurzfristig zwecks Schadensminderung bzw. –vermeidung reagieren zu können.

 

Untersuchungen zur Avifauna, zu Fledermausvorkommen und zu Amphibien- und Reptilienvorkommen wurden bereits 2009 vor Einreichung des Antrages zur Planfeststellung auf einer Fläche von 192 ha durchgeführt.

 

Im Rahmen der avifaunistische Kartierung wurde im Bereich der geplanten Abgrabungserweiterung im Südwesten (städtisches Flurstück) eine Art der roten Liste dargestellt. Es handelt sich hierbei um ein Revier des Gartenrotschwanzes. Im unmittelbaren Randbereich der projektierten Erweiterungsfläche wurden zwei Arten der Vorwarnlisten (Baumpieper, Grauschnäper) festgestellt. Zudem wurde ein Revier des Sperbers in diesem Waldbereich kartiert. Allerdings befand sich der Brutplatz dieser Art im Jahr 2009 noch in relativ großer zu der geplanten Erweiterungsfläche. Eine Näherung an diese Fläche im Laufe der zeit nicht generell auszuschließen, da diese nach dem BNatschG streng geschützte Art jährlich neue Niststandorte aufsucht und den Revierschwerpunkt stetig verlegt. Arten, die im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie geführt werden, sind nacht Aussagen der avifaunistische Untersuchung durch die geplante Erweiterung nicht betroffen.

 

In dem Zeitraum von Ende April bis Ende August 2009 wurden im Untersuchungsgebiet an insgesamt 6 Terminen Begehungen zur Untersuchung der Fledermausfauna durchgeführt. Danach ist die erfasste Fledermausfauna als artenreich anzusehen. Dies liegt besonders an der Vielzahl von Habitaten auf kleinstem Raum und dem damit einhergehenden Ökotonprinzip/Randlinieneffekt. Besonders prägend ist für Fledermäuse der Steinbruch mit seiner Vielzahl an Strukturen und Sekundärbiotopen, die günstige Jagd- und Nahrungsbedingungen für viele Arten schaffen. Zudem finden Arten wie die Zwerg- und Rauhhautfledermäuse in den Ritzen und Spalten der Abbauwände gute Überwinterungsmöglichkeiten. Für die anderen Arten ist der Steinbruch ist der Steinbruch als eher arm an Winterquartieren einzustufen. Die hier angrenzenden Waldflächen sind für die meisten Arten als deutlich attraktiver anzusehen.

Durch die Erweiterung des Steinbruchs werden die Jagd- und Nahrungsbedingungen für Fledermäuse nicht auf ein kritisches Maß geschädigt, da bei einem Fortscheiten des Abbaus die Besiedlung neu erschlossener Bereiche  durch die Besiedlung von Insekten gesichert sein dürfte.

Dagegen wird nach Aussagen der Gutachter der Verlust von Waldflächen, insbesondere die Entfernung von Altbäumen zu einer Verknappung von Fledermausquartieren führen. Da baumhöhlenbewohnende Fledermäuse oft sogar allnächtlich ihre Quartiere wechseln und die Quartiere in den nahegelegenen Waldbereichen bereits besetzt sein dürften, kommt es hier zu einer Unterversorgung, die im Interesse des Bestandserhaltes und damit der Genehmigungsfähigkeit auszugleichen ist. Seitens der Gutachter wird daher als Vorweg genommene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) die Aufhängung von Flachkästen empfohlen, um den Quartiersverlust im Wald zu kompensieren. In diesem Zusammenhang sind auch die Vorschriften in § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für besonders geschützte Tiere und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten bei der Einrichtung und dem Betrieb des Abbauvorhabens zu beachten.

 

Im Rahmen der Rekultivierungsplanung soll der flächenmäßig größter Teil als standortgerechter Laubwald nach Herrichtung der Fläche aufgeforstet werden. Rund 30 % der ehemaligen Tagebausohle bleiben der natürlichen Sukzession überlassen. Die Bruchwand soll erhalten bleiben, um so die geologische Formation des Gehn zu dokumentieren und damit sich in Bereichen der belassenen Steilwand hochwertige, seltenen Habitate entwickeln können. In diesem Zusammenhang wird auf das Vorkommen des Uhus verwiesen. Die Steilwandbereiche werden an der Oberkante durch eine Sicherungspflanzung aus bewehrten Laubgehölzen und einem Zaun abgeschirmt. Insgesamt ist eine Teilverfüllung der Abbaufläche Abraum aus dem Steinbruch bis zu einer Einbauhöhe von mindesten 64 m üNN vorgesehen. In den der natürlichen Sukzession überlassenen Bereichen sind unterstützende Maßnahmen, wie die Anordnung von Gesteinblöcken, leichte Aufhaldungen und Absenkungen, die Anlage temporärer Feuchtflächen, das stellenweise Belassen von Fahrspuren und Verdichtungen sowie die Errichtung von kleinen Steinhaufen für Reptilien angedacht. Die Wiederaufforstung soll mit fortschreitendem Abbau in Abschnitten erfolgen. Darüber hinaus hat die Fa. Hollweg, Kümpers & Comp. KG mit Datum vom 16.01.2013 eine Änderung der ursprünglich geplanten Rekultivierungsmaßnahmen für den Teilplan „West“ mit dem Bereich des Blauen Sees beantragt. Die Änderungen zielen darauf ab, eine ökologische und landschafts-ästhetische Aufwertung gegenüber der bereits genehmigten Rekultivierungsplanung zu schaffen und mit Beendigung der Abgrabung das Gelände in einen Zustand zu überführen, der der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft gerecht wird. Aus Sicht der Verwaltung sollte daher der Rekultivierungsplan des Erweiterungs- und Änderungsantrages und die genehmigte Änderung der Rekultivierungsmaßnahmen aus dem Teilplan „West“ in ein Gesamtrekultivierungskonzept zusammengefasst werden. Gleichzeitig sollte wegen der langen Abbaudauer von 36 Jahren (bis ca. 2050) auf der Grundlage der geplanten Abbauabschnitte ein verbindlicher Zeitplan für die Rekultivierungsmaßnahmen entsprechend den Abbauabschnitten folgend in die Abbaugenehmigung festgeschrieben werden. Der Zeitplan sollte vor Abbaugenehmigung mit der Unteren Naturschutzbehörde und der Stadt Bramsche abgestimmt werden.

 

Es wird empfohlen, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

 

 

Anlage


Beschlussvorschlag:

 

Gegen die geplante Erweiterung der Abgrabungsfläche und die Änderung der Abgrabungstiefe im vorgenannten Steinbruch bestehen seitens der Stadt Bramsche keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Aus Sicht der Stadt Bramsche ist es bezüglich der wasserwirtschaftlichen Beweissicherung auch weiterhin erforderlich, monatliche Stichtagsmessungen der Grundwasserstände vorzunehmen. Das Messstellennetz sollte alle Grundwassermessstellen der Firma HKC, den ehemaligen Pumpensumpf und den Blauen See umfassen.

Alle Messergebnisse, Auswertungen und Bewertungen sind einmal jährlich in Form eines Kurzberichtes der Stadt Bramsche und der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück vorzulegen.

 

Die Vorschriften in § 44 Bundesnaturschutzgesetz für besonders geschützte Tiere und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten sind bei Einrichtung und Betrieb des Abbauvorhabens zu beachten. Gegebenenfalls ist das Eintreten von Verbotstatbeständen im Rahmen der Artenschutzprüfung durch vorweggenommene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) zu verhindern. In diesem Zusammenhang sind die Vorschläge aus dem Gutachten zur Untersuchung der Fledermausfauna in die Genehmigung des Abbauantrages aufzunehmen.

 

Zum Schutz und zur Erhaltung des angrenzenden FFH-Gebietes 319 „Gehn“ sind die Empfehlungen aus dem Abschlussbericht 2012 zum Nachweis besonders geschützter Tierarten in Quellbächen des Gehen vom Büro für angewandte Limnologie und Landschaftsökologie in die Abbaugenehmigung aufzunehmen. Insbesondere sollte die Grundwasserabsenkung auf einen Zeitrahmen beschränkt werden, in dem in den meisten Jahren oberflächlich ohnehin kein Abfluss erfolgt. Darüber hinaus sollte für ein Monitoring der Artengemeinschaften in den Bächen ein räumliches und zeitliches Mengengerüst festgelegt werden, damit Veränderungen in den Artengemeinschaften frühzeitig erkannt werden und auf mögliche schädigende Auswirkungen zwecks Minderung bzw. Vermeidung kurzfristig reagiert werden kann.

 

Zum Schutz des angrenzenden FFH-Gebietes und um das Vorranggebietes für ruhige Erholung in Natur und Landschaft im Umfeld des geplanten Abbaubereiches so gering wie möglich zu beeinträchtigen sollte entlang der südlichen und westlichen Abbaugrenze der Abstand zur Abbruchkante auf 25 m erhöht werden. Ein Gesteinsabbau auf dem städtischen Grundstück wird daher vorbehaltlich der Beratung in den politischen Gremien der Stadt in Aussicht gestellt, wenn entlang der südlichen und westlichen Abbaugrenze ein Abstand zur geplanten Abbruchkante von 25 m eingehalten wird.

 

Der Rekultivierungsplan des Erweiterungs- und Änderungsantrages ist mit der genehmigten Änderung der Rekultivierungsmaßnahmen des Teilplanes „West“ (Genehmigungsbescheid vom 10.06.2012) in ein Gesamtrekultivierungskonzept zusammen zu fassen.

Auf Grundlage der geplanten Abbauabschnitte ist wegen der langen Abbaudauer ein verbindlicher Zeitplan für die Rekultivierungsmaßnahmen entsprechen den Abbauabschnitten folgend in die Abbaugenehmigung festzuschreiben.

Der Zeitplan zum Rekultivierungsplan ist vor der Genehmigung einzureichen und mit der Unteren Naturschutzbehörde und der Stadt Bramsche abzustimmen. Er wird Bestandteil der Genehmigung.