Betreff
Umsetzung des Betreuungsgeldgesetzes ab dem 01.08.2013
Vorlage
WP 11-16/391
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Die neuen Regelungen zur Einführung des Betreuungsgeldes wurden in das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzt (BEEG) mit aufgenommen.

Zuständig für die Umsetzung des BEEG einschließlich des Betreuungsgeldes ist nach der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung der Landkreis Osnabrück für das Kreisgebiet.

Auf Antrag kann die Aufgabe „Betreuungsgeld“ jedoch auch von der Stadt Bramsche übernommen werden, so wie dieses auch bereits bei der Übernahme der Aufgabe „Elterngeld“ ab dem 01.07.2007 geschehen ist.

Das Aufgabengebiet soll bei der Elterngeldstelle angegliedert werden.

Hierfür spricht der geringe administrative Aufwand, denn die Betreuungsgeld-Antragsteller sind i.d.R. den Elterngeldstellen bereits bekannt. Die zur Bearbeitung notwendigen Grunddaten sind vorhanden und können mit einem Zusatzmodul mit Hilfe des bereits vorhandenen Fach-verfahrens verarbeitet werden.

Die Ortsnähe ist für die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger bei der Antragsstellung und bei der Beratung von Vorteil. Mit der Übertragung der Aufgabe auf die Stadt Bramsche wird ein bürgernaher Gesetzesvollzug unterstützt, der es den Familien mit kleinen Kindern ermöglicht, die zuständige Stelle in räumlich akzeptabler Entfernung zu erreichen.

 

Nach Einschätzung des Landkreises ist für die Stadt Bramsche mit ca. 180 Betreuungsgeldanträgen im Jahr zu rechnen. Hieraus errechnet sich ein Bedarf von etwa 0,18 Stellenanteilen (= 7 Wochenstunden), wenn man von 1.000 Anträgen je Vollzeitstelle ausgeht.

Es wird bei der Stadt Bramsche zunächst versucht, mit einer Stundenaufstockung bei der zuständigen Mitarbeiterin der Elterngeldstelle, Frau Schulz, von 27 auf 30 Wochenstunden den Mehraufwand abzudecken.

Sollte sich zeigen, dass diese Stundenaufstockung nicht ausreicht, kann eine Stunden-aufstockung um bis zu 7 Stunden erfolgen.

Eine Anpassung des Stellenplanes würde nach Zustimmung zur Übernahme der neuen Aufgabe im Rahmen des Stellenplanes 2014 erfolgen.

Durch den Landkreis Osnabrück werden die zusätzlich anfallenden Sach- und Verwaltungsgemeinkosten sowie die Personalkosten erstattet, so dass die Übernahme der Aufgabe „Betreuungsgeld“ für die Stadt Bramsche kostenneutral ist.

 

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 19 NKomVG beschließt der Rat über die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht.   


Beschlussvorschlag:

Die Stadt Bramsche beantragt die Übernahme der Aufgabe nach dem Betreuungsgeldgesetz nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung.