- Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
Bezugs-Vorlagen WP 11-16/152 und WP 11-16/245
Sachverhalt / Begründung:
Der Verwaltungsausschuss hat mit der Beschluss-Vorlage WP 11-16/152 in seiner Sitzung am 12.07.2012 den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 102 „Industriegebiet östlich der B 68“ gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 10.09.2012 in den Bramscher Nachrichten und durch Aushang am Rathaus der Stadt Bramsche bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 29.11.2012 wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4, Abs. 1 BauGB Gelegenheit gegeben, sich spätestens bis zum 04. Januar 2013 zu dem Planentwurf mit der Begründung zu äußern.
Mit der Beschluss-Vorlage WP 11-16/245 hat der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 28. Februar 2013 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 102 „Industriegebiet östlich der B 68“, mit örtlichen Bauvorschriften, 1. Änderung, einschließlich Begründung gemäß § 3, Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4, Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Bebauungsplan einschließlich Begründung wurde nach Veröffentlichung in den Bramscher Nachrichten und durch Aushang im Rathaus der Stadt Bramsche und Einstellung ins Internet vom 25. März 2013 bis einschl. 25. April 2013 öffentlich ausgelegt. Das vorliegende Abwägungsmaterial ergibt sich aus den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Privatpersonen. Nach Prüfung und Würdigung des Abwägungsmaterials wird empfohlen, den Bebauungsplan Nr. 102 „Industriegebiet östlich der B 68“, 1. Änderung, einschließlich Begründung, zu beschließen.
Beschlussvorschlag:
Die im Rahmen des Planverfahrens vorgebrachten und, soweit abwägungsbeachtlich, nachfolgend aufgeführten Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen und jeweils in dem Abschnitt „Ergebnis der Prüfung“ beschieden. Die aufgeführten Anregungen, teilweise wörtlich übernommen, teilweise zusammengefasst wiedergegeben, sind Bestandteil des Beschlusses.
1.
Landkreis Osnabrück, Am Schölerberg 1,
49082 Osnabrück – Schreiben vom 19.12.2012 und 17.04.2013
Die Anlieger der Planstraße sind gehalten, Ihre Mülltonnen zur Entsorgung am
Einmündungsbereich der Stichstraße bereitzustellen.
Die Kennzeichnung der Müllsammelstelle im B-Plan (Kennzeichnung M) wäre
sinnvoll. Bei der Bereitstellung an der Straße muss die Möglichkeit gegeben
sein, dass ein Müllsammelfahrzeug mit Seitenladertechnik die Mülltonnen kippen
kann. Die Mülltonnen müssen bei der Bereitstellung einen Abstand zueinander von
mindestens 50 cm haben und sind längs der Straße in einer Reihe aufzustellen.
Ergebnis der Prüfung zu 1.:
Die Anlieger der Stichstraße sind gehalten, Ihre Mülltonnen zur Entsorgung an
der Einmündung der „Industriestraße“ bereitzustellen.
Eine entsprechende Kennzeichnung für den Müllsammelplatz mit einem „M“ wird im
Bebauungsplan vorgesehen.
Die Hinweise zur Mülltonnenentleerung und zu den sicherzustellenden
Anforderungen an den Mülltonnenstandort für ein Müllsammelfahrzeug mit
Seitenladertechnik werden im Bereich der Haupterschließungsstraße
„Industriestraße“ seitens der Stadt Bramsche gemäß den Anforderungen der
Abfallwirtschaft umgesetzt.
2.
LGLN, Regionaldirektion Hannover,
Kampfmittelbeseitigungsdienst, Marienstraße 34, 30171 Hannover – Schreiben vom
14.12.2012 und 24.04.2013
Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische Erkundung sein, bei
der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von Kriegseinwirkungen durch
Abwurfmunition ausgewertet werden (Luftbildauswertung). Diese Auswertung ist
kostenpflichtig und bedarf vorab einer schriftlichen Auftragserteilung.
In dem vorliegenden Planbereich kann nicht unterstellt werden, dass keine
Kampfmittelbelastung vorliegt.
Ergebnis der Prüfung zu 2.:
Im Jahre 2006 wurde eine Sondierung des Plangebietes des Ursprungsplanes Nr.
102 „Industriegebiet östlich der B 68“ durchgeführt. Bei dieser Untersuchung
konnten nicht alle Flächen erfasst werden, da dieses durch teilweise starken
Bewuchs (Sträucher, Bäume bzw. Bebauung) verhindert wurde. In dem damaligen
Abnahmeprotokoll wird für diese Flächen eine Bauaushubüberwachung und eine
Sohlsondierung empfohlen. Es wird ein entsprechender Hinweis in den
Bebauungsplan eingearbeitet, dass bei Baumaßnahmen aus Sicherheitsgründen eine
Oberflächensondierung empfohlen wird. Allerdings umfasst der Geltungsbereich
der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 102 „Industriegebiet östlich der B68“
ausschließlich eine öffentliche Verkehrsfläche, die bereits als Baustraße mit
einer Schottertragschicht hergestellt ist und in der entsprechende
Versorgungsleitungen zu den Baugrundstücken verlegt wurden. Bei weiteren
Ausbaumaßnahmen wird auf die Empfehlungen im Abnahmeprotokoll Rücksicht
genommen.
3.
Abwasserbeseitigungsbetrieb der Stadt
Bramsche, Maschstraße 9, 49565 Bramsche – Schreiben vom 20.12.2012
Die gekennzeichnete Parkfläche geht über das sich dort befindliche
Schmutzwasserpumpwerk. Da dieses nicht überfahrbar gebaut ist, muss die
Parkfläche in dem Bereich verkleinert werden.
Ergebnis der Prüfung zu 3.:
Die Parkplatzfläche liegt nicht im Geltungsbereich der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 102 „Industriegebiet östlich der B 68“.
Die Parkplatzfläche ist bislang nicht ausgebaut. Beim späteren Ausbau wird der
Hinweis beachtet und die Parkplatzfläche entsprechend zurückgenommen.
4.
RWE Westnetz GmbH, Goethering 23 – 29,
49074 Osnabrück – Schreiben vom 29.11.2012 und 14.03.2013
Bei evtl. Tiefbauarbeiten ist auf die vorhandenen erdverlegten
Versorgungseinrichtungen Rücksicht zu nehmen, damit Schäden und Unfälle
vermieden werden. Es wird um eine rechtzeitige Unterrichtung vor Inangriffnahme
der Bauarbeiten gebeten.
Ergebnis der Prüfung zu 4.:
Die Hinweise werden beachtet. Eine rechtzeitige Unterrichtung der
Versorgungsträger findet vor Baubeginn statt.
5.
LGLN Regionaldirektion Osnabrück,
Mercatorstraße 4, 6 und 8, 49080 Osnabrück – Schreiben vom 09.04.2013
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Planunterlage ist von einem öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur erstellt worden. Die nach dem RdErl.
erforderliche Bescheinigung auf dem Bebauungsplan ist von dem Planverfasser
einzuholen.
Ergebnis der Prüfung zu 5.:
Die Urschrift des Bebauungsplanes Nr. 102 „Industriegebiet östlich der B 68“,
1. Änderung, wird zum Abschluss des Verfahrens entsprechend von dem erstellten
Vermessungsingenieur unterschrieben.
Der Bebauungsplan Nr. 102 „Industriegebiet östlich der B
68“, 1. Änderung, wird in der vorliegenden Fassung als Satzung beschlossen
sowie die dazugehörige Begründung.