Betreff
Wertgrenze für Investitionen gem. § 4 Abs. 6 GemHKVO
Vorlage
WP 11-16/286
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Nach § 4 Abs. 6 der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO) sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder sich oberhalb einer von der Stadt festgelegten Wertgrenze befinden, einzeln in den Teilhaushalten darzustellen.

Eine Wertgrenze wurde bisher noch nicht festgesetzt.

 

Von der bisherigen Praxis, auch kleinere Beträge im Haushaltsplan zu erläutern, soll trotz der festgelegten Wertgrenze nicht abgewichen werden.

 

Hinweis: Die Stadt Georgsmarienhütte hat die folgenden Wertgrenzen festgelegt:

Für bewegliche Vermögensgegenstände ab 10.000 €,

Für unbewegliche Vermögensgegenstände ab 15.000 €,

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Wertgrenze für bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände auf 10.000 € festzulegen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen für bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände sind ab einer Summe von 10.000 € einzeln im Haushaltsplan zu erläutern.

Von der bisherigen Praxis, auch kleinere investive Haushaltsansätze zu erläutern, wird nicht abgewichen.