Betreff
Bebauungsplan Nr. 152 "Innenstadt XII" mit örtlichen Bauvorschriften
- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2, Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Vorlage
WP 11-16/267
Art
Beschlussvorlage

 

 

Sachverhalt / Begründung:

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 152 „Innenstadt XII“ liegt in der Gemarkung Bramsche der Flur 1 und Flur 4 und umfasst ca. 1,4 ha Fläche. Planungsrechtlich ist der Bereich derzeit nach § 34 BauGB als im Zusammenhang bebaute Ortslage zu beurteilen. Er wird im Nordosten durch die Hemker Straße und die noch im Plangebiet liegenden Flurstücke 273/1 und 267/4 der Gemarkung Bramsche, Flur 4, begrenzt. Im Nordwesten sind die direkt an die Hemker Straße grenzenden Flurstücke Teil des Plangebietes. Im Westen begrenzt die Eisenbahn den Geltungsbereich. Südlich der Hemker Straße markiert die Bebauungsgrenze zu den Dobbenwiesen den Geltungsbereich. Der Geltungsbereich ist im anliegenden Lageplan kenntlich gemacht (siehe Anlage).

 

Durch die Neuaufstellung soll im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 152 „Innenstadt XII“ für den zurzeit nach § 34 BauGB unbeplanten Innenbereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung sichergestellt werden. Die Planung dient der planungsrechtlichen Absicherung der Ziele und Zwecke der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme „Südwestliche Altstadt“. Bestandteil der Planung ist die Sicherung eines Erschließungsansatzes für eine mögliche Erweiterung der Bebauung in Richtung Dobbenwiesen. Nördlich des Flurstückes 1087/204 auf und südlich der vorhandenen fußläufigen Verbindung.

 

Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird für erforderlich gehalten.

 

Gemäß § 2, Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1, Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen werden ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind gemäß § 4, Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 


 

Beschlussvorschlag:

 

1.         Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 152 „Innenstadt XII“ mit örtlichen Bauvorschriften wird gemäß § 2, Abs. 1 BauGB beschlossen.

2.         Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3, Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird durchgeführt.

3.         Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1, Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

4.         Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gemäß § 4, Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 3, Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4 BauGB aufgefordert.

5.         Der genaue Geltungsbereich ist in der beiliegenden Anlage gekennzeichnet.