Betreff
26. Änderung des Flächennutzungsplanes - Ortsteil Bramsche
- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2, Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Vorlage
WP 11-16/222
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Anlass für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 44 „Gelände zwischen Lutterdamm und Engterstraße“, 6. Änderung. Das B-Planverfahren verfolgt das Ziel, entlang des Tannenweges mit einer Tiefe von ca. 25 m Wohnbauflächen zu entwickeln. Der in der Anlage dargestellte Geltungsbereich ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Bramsche als Fläche für die Forstwirtschaft (Wald) sowie als Fläche mit wasserrechtlichen Festsetzungen (Wasserschutzgebiet Zone 1) dargestellt. Um diesen Bereich entsprechend als Wohnbauland entwickeln zu können ist eine Änderung als Wohnbaufläche beabsichtigt. Die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 44 „Gelände zwischen Lutterdamm und Engterstraße“, 6. Änderung.

 

Gemäß § 2, Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1, Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung mit spezieller Artenschutzprüfung (SAP) unter besonderer Berücksichtigung der wasserrechtlichen Belange durchzuführen, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

Aufgrund inhaltlicher Überschneidungen werden die Ergebnisse der Untersuchung zusammen im Umweltbericht beschrieben und bewertet.

Im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden, zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

Eine Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird für erforderlich gehalten.


Beschlussvorschlag:

 

1.         Die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gemäß § 2, Abs. 1 BauGB aufgestellt.

2.         Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1, Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

3.         Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4 BauGB, aufgefordert.

4.         Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3, Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.

5.         Der genaue Geltungsbereich ist in der beiliegenden Anlage gekennzeichnet. Der Wirksame Flächennutzungsplan wird im Geltungsbereich der 26. FNP-Änderung aufgehoben.