Betreff
Bebauungsplan Nr. 44 "Gelände zwischen Lutterdamm und Engterstraße", 6. Änderung
- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2, Abs. 1, Baugesetzbuch (BauGB)
Vorlage
WP 11-16/221
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Die Stadtwerke Bramsche haben mit Schreiben vom 09.11.2012 den Antrag gestellt, für die im beiliegenden Geltungsbereich dargestellte Fläche den Bebauungsplan zu ändern, um diese einer wohnbaulichen Nutzung zuzuführen.

Die Flächen befinden sich im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 44 und sind als Fläche für die Forstwirtschaft (Wald) dargestellt. Ferner ist die in Rede stehende Fläche als Fläche mit wasserrechtlichen Festsetzungen (Wasserschutzgebiet Zone 1) dargestellt. Die in Rede stehende Fläche befindet sich unmittelbar westlich der Tannenstraße. Sie wird im Norden begrenzt durch Wohnbebauung und im Süden durch eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Altenwohnungen“. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans mit einer Tiefe von ca. 25 m parallel zur Tannenstraße kann der gesamte Geltungsbereich mit ca. 5000 m² einer sinnvollen Ergänzung sowie städtebaulichen Abrundung der vorhandenen Bebauung entlang der Tannenstraße zugeführt werden.

Im Rahmen der Planaufstellung wird ein besonderes Augenmerk auf die wasserrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Umweltprüfung gelegt.

 

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist – wie bei der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes – für die Berücksichtigung der Umweltbelange nach § 1, Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung einschließlich spezieller Artenschutzprüfung (SAP) und Eingriffsregelung durchzuführen.

Aufgrund inhaltlicher Überschneidungen werden die Ergebnisse der Untersuchung zusammen im Umweltbericht beschrieben.

 

Eine Ausweisung des Plangebietes als Wohnbaufläche (W) in der 26. Flächennutzungsplanänderung ist im Parallelverfahren vorgesehen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

1.         Der Bebauungsplan Nr. 44 „Gelände zwischen Lutterdamm und Engterstraße“, 6. Änderung, wird gemäß § 2, Abs. 1 BauGB aufgestellt.

2.         Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3, Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.

 

3.         Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1, Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung mit spezieller Artenschutzprüfung (SAP), Eingriffsregelung durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. In diesem Zusammenhang werden die besonderen wasserrechtlichen Belange berücksichtigt.

4.         Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, werden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3, Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4 BauGB, aufgefordert.

5.         Der genaue Geltungsbereich ist in der beiliegenden Anlage gekennzeichnet.