Betreff
Bebauungsplan Nr. 153 "Steingräberweg"
- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2, Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Vorlage
WP 11-16/219
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt nördlich der Straße „Am Wiemelsberg“. Er wird im Osten durch die Straße „Zum Freibad“ und im Westen durch den „Steingräberweg“ abgegrenzt und umfasst eine Fläche von 16740 m². Der Geltungsbereich ist im beigefügten Übersichtsplan kenntlich gemacht. Der Erweiterungsbereich soll über die Straße „Zum Freibad“ erschlossen werden.

Für die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan erforderlich. Die 25. FNP-Änderung „Steingräberweg“ wird im Parallelverfahren durchgeführt.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes trägt dem Umstand Rechnung, dass im Ortsteil Ueffeln der Stadt Bramsche keine größeren zusammenhängenden Wohnbaulandflächen zur Verfügung stehen.

Auf dem Flurstück 44/1 der Flur 3 der Gemarkung Ueffeln befindet sich zurzeit in Teilbereichen lockerer Baumbestand. Die übrigen Flächen werden als extensive Grünlandflächen genutzt. Vor dem Hintergrund des unmittelbar angrenzenden Baumbestandes sowie extensiv genutzte Randbereiche ist eine spezielle Artenschutzprüfung erforderlich. Der Zustand von Natur und Landschaft lässt auf dieser Fläche voraussichtlich ein gehobenes Ausgleichspotential außerhalb des Geltungsbereiches als externe Kompensation erwarten.

Die Verwaltung schätzt den Bedarf an Baugrundstücken in Ueffeln zurückhaltend ein. Durch die Ausweisung dieses Baugebietes können ca. 20 Bauplätze erschlossen werden.


Beschlussvorschlag:

 

1.         Der Bebauungsplan Nr. 153 „Steingräberweg“ wird gemäß § 2, Abs. 1 BauGB aufgestellt.

2.         Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3, Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.

3.         Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1, Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung mit spezieller Artenschutzprüfung (SAP) und Eingriffsregelung durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.

4.         Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, werden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.

5.         Der genaue Geltungsbereich ist in der beiliegenden Anlage gekennzeichnet.