Sachverhalt / Begründung:
Der Niedersächsische Landtag hat eine Neufassung des
Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der
Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) beschlossen. Das
Gesetz ist am 27. Juli 2012 in Kraft getreten.
Im § 29 NBrandSchG, der die Kosten bei Einsätzen
regelt, ist nunmehr auch erstmalig die Erhebung von Kosten bei unentgeltlichen
Einsätzen (Brände, Notstände durch Naturereignisse, Hilfeleistungen zur Rettung
von Menschen aus akuter Lebensgefahr) geregelt.
Demnach kann die Erstattung der
a) Kosten für Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel, die bei einer Brandbekämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb eingesetzt worden sind, sowie die Kosten für die Entsorgung der eingesetzten Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel,
b)
Kosten
für die Entsorgung von Löschwasser, das bei der Brandbekämpfung in einem
Gewerbe- oder Industriebetrieb mit Schadstoffen belastet worden ist,
geltend gemacht werden.
Weiterhin sind die Regelungen hinsichtlich der
Kosten- bzw. Gebührenschuldner im § 29 Absatz 4 NBrandSchG neu gefasst worden.
Diese neuen Sachverhalte wurden in die 2. Änderung
der Satzung, neben erforderlichen redaktionellen Änderungen, mit aufgenommen
bzw. berücksichtigt.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bramsche beschließt die in der
Anlage beigefügte 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bramsche über
die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bramsche außerhalb der unentgeltlich zu
erfüllenden Pflichtaufgaben vom 09. Dezember 2004.