Betreff
2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bramsche über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiw. Feuerwehr der Stadt Bramsche außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 09.12.2004
Vorlage
WP 11-16/206
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Der Niedersächsische Landtag hat eine Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) beschlossen. Das Gesetz ist am 27. Juli 2012 in Kraft getreten.

 

Im § 29 NBrandSchG, der die Kosten bei Einsätzen regelt, ist nunmehr auch erstmalig die Erhebung von Kosten bei unentgeltlichen Einsätzen (Brände, Notstände durch Naturereignisse, Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr) geregelt.

 

Demnach kann die Erstattung der

a)    Kosten für Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel, die bei einer Brandbekämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb eingesetzt worden sind, sowie die Kosten für die Entsorgung der eingesetzten Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel,

b)    Kosten für die Entsorgung von Löschwasser, das bei der Brandbekämpfung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb mit Schadstoffen belastet worden ist,

geltend gemacht werden.

 

Weiterhin sind die Regelungen hinsichtlich der Kosten- bzw. Gebührenschuldner im § 29 Absatz 4 NBrandSchG neu gefasst worden.

 

Diese neuen Sachverhalte wurden in die 2. Änderung der Satzung, neben erforderlichen redaktionellen Änderungen, mit aufgenommen bzw. berücksichtigt.

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Bramsche beschließt die in der Anlage beigefügte 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bramsche über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bramsche außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 09. Dezember 2004.