Betreff
Erlaß einer Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen im Gebiet der Stadt Bramsche
Vorlage
WP 11-16/198
Aktenzeichen
FB2-Hi
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Trotz erheblicher Kastrations- und Versorgungsbemühungen der Bramscher Tierschutzvereine hat die Zahl der in der Stadt Bramsche ausgesetzten, herrenlosen und verwildert lebenden Katzen und die damit einhergehenden Probleme zugenommen. Die betroffenen Tiere pflanzen sich unkontrolliert fort und müssen teilweise unter erbärmlichen und tierschutzwidrigen Umständen ihr Leben fristen.

 

Im laufenden Jahr 2012 (bis Mitte September) sind von den Bramscher Tierschutzvereinen bereits 95 Katzen aufgenommen worden; 46 kamen dabei aus Bramsche. Weitere Anfragen nach einer Aufnahme von Tieren mussten abgelehnt werden, da die Kapazitäten in räumlicher, personeller und finanzieller Hinsicht erschöpft sind.

Viele der aufgenommenen Tiere sind erkrankt und müssen zunächst behandelt werden. Während der Wurfzeit geht nahezu täglich ein Anruf bei den Vereinen ein, bei dem auf einen neuen Wurf Katzen hingewiesen wird.

 

Das vom Tierschutz Osnabrück und Umgebung e.V. betriebene Tierheim in Osnabrück-Hellern verfügt nur über begrenzte Kapazitäten. Die Zahl der eingelieferten Katzen ist in den letzten Jahren stetig angestiegen. Ein Aufnahmestopp wurde aus Gründen des Tierschutzes nicht verhängt. Das führt jedoch dazu, dass die Tiere auf immer enger werdendem Raum gehalten werden müssen. Dies führt zu Streß und somit häufig zu Verletzungen der Tiere.

 

Es ist äußerst schwierig, ausgewachsene Katzen zu vermitteln; bei verwilderten Tieren ist es nahezu aussichtslos. Viele Fundtiere sitzen über Jahre im Tierheim. Die Unterbringung und tierärztliche Versorgung dieser Tiere verursacht Kosten, für die die Stadt Bramsche aufkommen muss – sofern es sich um ein Fundtier handelt.

 

Brennpunkte streunender Katzen in Bramsche sind im Bereich des K+K-Marktes (Am Markt) Fledderweg, Hafenstraße/Karlstraße, Breslauer Straße, Struweneck, Im Rehhagen, Danziger Straße und Grünegräser Weg. Etliche Katzen wurden bereits in der Vergangenheit eingefangen, kastriert und vermittelt. Diese Bemühungen sind allerdings lediglich ein Tropfen auf einen heißen Stein, d. h. die Population wächst weiter stetig an.

 

Anders als bei Wildtieren regelt sich die Populationsdichte bei wildlebenden Katzen nicht auf natürliche Weise. Die stellenweise erhebliche Bestandsdichte erhöht die Gefahr der Ausbreitung von Katzenkrankheiten und damit von kranken und leidenden Tieren erheblich.

 

 

Hieraus resultieren insbesondere

 

  1. gesundheitliche Gefahren für Menschen und für Haustiere (Gefährdung des Straßenverkehrs, Gefährdung der Katzen im Straßenverkehr, gesundheitliche Beeinträchtigung der von Menschen gehaltenen Haustiere)

 

  1. Dezimierung frei lebender, teilweise bestandsbedrohter Tiere

 

3.    Qualen verletzter und/oder kranker Katzen.

 

 

Zu 1.

Mit einem Anstieg einer Population steigt auch der Anteil erkrankter Katzen (Leukose, Katzenschnupfen, Pilzinfektionen).

Erkrankte Katzen scheiden im Vergleich zu nicht erkrankten Katzen ein Vielfaches an Krankheitserregern aus.  Es ist unstrittig, dass mit Anstieg der Populationsdichte und der Zahl vorhandener Erreger die Infektionsgefahr auch für bisher gesunde Freigänger-Katzen steigt.  Hierdurch sind auch die in menschlicher Obhut, aber mit Freigang gehaltenen Katzen einer erhöhten Gesundheitsgefährdung ausgesetzt.

 

 Zu 2.

Die Brut heimischer Vögel ist durch verwilderte Katzen bedroht. Aber längst nicht alle Opfer der Katze werden gefressen. Das Anpirschen und Ergreifen der Beute dient neben dem Nahrungserwerb auch dem Ausleben des Spieltriebs und bei Jungkatzen dem Einüben des Jagdtriebs.

 

Zu 3.

Je höher die Populationsdichte, desto knapper wird das Nahrungsangebot für die einzelne Katze und desto größer wird der soziale Stress. Beides begünstigt erhöhte Krankheitsanfälligkeit.

Leider wirken sich Sozialstress und Nahrungsmangel kaum auf die Vermehrungsrate aus. Ein weiterer Anstieg der Population frei lebender Katzen in Bramsche wird mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem überproportionalen Anstieg erkrankter Katzen führen. Die erkrankten Tiere erleiden oft große Qualen und gefährden die menschliche und tierische Gesundheit.

 

Erheblich erkrankte Tiere sind zu versorgen, unabhängig von ihrer Eigenschaft als Fundtiere oder herrenlose Tiere, zumal deren Unterscheidung nicht immer deutlich gelingt.

 

Eine Akzeptanz des Populationsanstiegs verwilderter Katzen über das bereits im Gebiet der Stadt Bramsche erreichte Maß hinaus, verstößt gegen § 1 des Tierschutzgesetzes.

 

Neben den genannten Problemen führt der Anstieg der Katzenpopulation auch zu steigenden Ausgaben der öffentlichen Hand für Fundtiere, die Versorgung erkrankter Tiere und den Überprüfungsaufwand bei Bürgerbeschwerden.

 

Es hat sich gezeigt, dass die bisher betriebenen und weiterhin laufenden Kastrationen herrenloser Katzen durch die Tierschutzvereine für sich allein gesehen nicht geeignet sind, wirkungsvoll und dauerhaft eine Stabilisierung der Population auf niedrigem Stand zu gewährleisten.

 

Zum Zwecke der Gefahrenabwehr sollten deshalb weitergehende ordnungsrechtliche Maßnahmen getroffen werden.

 

Diese Maßnahmen erfüllen die folgenden Kriterien: sie sind rechtmäßig, verhältnismäßig, angemessen, zulässig und von öffentlichem Interesse.

 

Der Bestand verwilderter unkastrierter Katzen als auch der Bestand nur locker über Futterangebote an den Menschen gewohnter unkastrierter Katzen ergänzt sich ständig aus den vorhandenen Freigängerkatzen, deren Nachkommen nicht in menschlicher Obhut aufgenommen werden.  Durch das Kastrations- und Kennzeichnungsgebot für freilaufende, in Obhut des Menschen gehaltene Katzen, können die geschilderten Probleme deutlich abgeschwächt werden.

 

Soweit Hauskatzen so gehalten werden, dass sie nicht ins Freie gelangen können, bedarf es keiner Kastration. Die Katzenhalterinnen und Katzenhalter können somit bereits durch entsprechende Haltung dem Gebot, die Katze kastrieren und kennzeichnen zu lassen, entgehen.

 

Die Formulierungen der Verordnung ermöglichen dem Fachbereich Ordnungswesen und Bürgerservice zudem, über den Fall der Zuchtkatzen hinaus in weiteren besonderen Fällen Katzenhalterinnen und Katzenhalter von der Pflicht zur Kastration zu befreien. Dies könnte beispielsweise für einen Landwirtschaftsbetrieb gelten, der auf Katzennachwuchs im gewissen Rahmen angewiesen ist.

 

Das Kastrations- und Kennzeichnungsgebot verstößt nicht gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen.

 

Im Gegenteil, die Regelungen stehen vielmehr mit dem Tierschutzgesetz (vgl. § 1) ausdrücklich im Einklang. 

 

Aus veterinärmedizinischer Sicht ist die Kastration ab dem Ende des 3. Lebensmonats möglich. Die Geschlechtsreife kann ab dem 5. Lebensmonat eintreten, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Kastration erfolgen soll.

 

Die Kastration befürworten u. a.

 

  • die Bundestierärztekammer
  • die Tierärztekammer Niedersachsen
  • der Tierschutzbeirat des Landes Niedersachsen
  • der Deutsche Tierschutzbund e.V.
  • der Bramscher Tierschutzverein Katzenhilfe-Bramsche e.V.
  • der Bramscher Tierschutzverein „Lichtblick für 4 Pfoten e.V.“

 

 

Insbesondere wird die Aufnahme der genannten Gebote in die Ordnungsbehördlichen Verordnungen der Kommunen favorisiert und gefordert.

 

Neben dem Landkreis Cloppenburg haben in Niedersachsen bereits 15 Städte und Gemeinden eine entsprechende Verordnung erlassen. Erfahrungsberichte anderer Kommunen liegen derzeit jedoch noch nicht vor, da die Verordnungen überwiegend erst ab dem Jahr 2011 in Kraft getreten sind. Gegenwärtig plant die Samtgemeinde Bersenbrück die Einführung einer Verordnung zur Kastrations- und Kennzeichnungspflicht.

 

Es wird nicht verkannt, dass aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Durchsetzung der Verordnung schwierig werden wird. So dürfte beispielsweise die Klärung der Eigentümerstellung bzw. Haltereigenschaft von nicht kastrierten Katzen-Freigängern nicht immer möglich sein, weil es anders als bei Hunden kein entsprechendes Halterverzeichnis gibt.

 

Überdies muss grundsätzlich auch in Erwägung gezogen werden, dass aufgegriffene Katzen ausnahmsweise entlaufen und damit keine Freigänger im eigentlichen Sinne sein könnten.

Weiter ist anzunehmen, dass die Personen, die Katzen regelmäßig füttern oder Futter regelmäßig im Freien bereit stellen, sich nicht die Mühe machen werden, zu kontrollieren, ob die Tiere kastriert sind, geschweige denn, diese kastrieren zu lassen.

 

Besondere Kosten, die über die üblichen allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehen, werden vermutlich nicht anfallen, weil die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen von Mitarbeitern des Fachbereiches Ordnungswesen und Bürgerservice im täglichen Geschäft mit erledigt wird.

 

Es wird daher vorgeschlagen, die nachfolgende Änderung der Verordnung mit Wirkung vom 01.01.2013 zu beschließen.

 

 

 

Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht

von Katzen im Gebiet der Stadt Bramsche

 

Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG), in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. Seite 9), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. Seite 353) in Verbindung mit den §§ 10,11 und 58 Abs. 1 Ziffer 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. Seite 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. Seite 279), hat der Rat der Stadt Bramsche in seiner Sitzung am 13.12.2012                                   folgende Verordnung erlassen:

 

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese Verordnung gilt im Gebiet der Stadt Bramsche.

 

 

§ 2

Katzenhaltung

 

(1)  Katzenhalter, die ihrer Katze die Möglichkeit gewähren, sich außerhalb der Wohnung ihres Halters frei zu bewegen, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Mikrochip oder Tätowierung kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.

(2)  Der Katzenhalter ist verpflichtet, mit der Kennzeichnung die Registrierung der Katze in einer der Registrierungsdatenbanken (z.B. Tasso oder Deutsches Haustierregister) unverzüglich vorzunehmen.

(3)  Als Katzenhalter im Sinne des Absatzes 1 gilt auch, wer einer freilaufenden Katze regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

(4)  Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.

(5)  Auf Antrag können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden, wenn die Interessen des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.

 

 

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)  Ordnungswidrig nach § 59 Absatz 1 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich des Kastrations- und Kennzeichnungsgebotes für freilaufende Katzen zuwiderhandelt.

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Absatz 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

 

 

§ 4

Inkrafttreten

 

(1)  Diese Verordnung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

(2)  Gemäß § 61 Nds. SOG tritt diese Verordnung nach Ablauf einer Geltungsdauer von

20 Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

 

 

 

 

Bramsche, den 13.12.2012

 

 

 

STADT BRAMSCHE

 

Siegel

 

Höltermann

Bürgermeisterin

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen im Gebiet der Stadt Bramsche wird in der nachstehenden Fassung beschlossen.