Betreff
Beabsichtigter Bodenabbau in der Stadt Bramsche, Gemarkung Balkum, Flur 6, Flurstücke 10 u. 11 (teilweise)
Antragsteller: Firma Zweers GmbH, Martinistraße 4a, 49565 Bramsche
Vorlage
WP 11-16/171
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Die Firma Zweers GmbH beabsichtigt ihre vorhandene Bodenabbaustätte in der Gemarkung Balkum, Flur 6, nach Norden auf Teile der Flurstücke 10 und 11 zu erweitern. Der geplante Abbaubereich ist im beigefügten Lageplan kenntlich gemacht. Der Abbauantrag liegt der Stadt Bramsche zur Stellungnahme vor.

 

Im Zuge eines Abbauantrages aus dem Jahre 2000, hatte die Stadt Bramsche für den östlichen Teilbereich an der Felortstraße das gemeindliche Einvernehmen versagt, da dieser Teilbereich in der Rohstoffsicherungskarte des Niedersächsischen Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) für das Land Niedersachsen nicht als Lagerstätte 1. bzw. 2. Ordnung dargestellt war und nach den Darstellungen des rechtskräftigen RROP außerhalb des Vorsorgegebietes für Rohstoffgewinnung lag. Das LBEG hat aufgrund der anstehenden Rohstoffe die Rohstoffsicherungskarte angepasst und den Bereich als Lagerstätte 2. Ordnung dargestellt. Der fragliche Teilbereich ist ebenfalls Bestandteil des vorliegenden Antrages

 

1.      Abbauvorhaben
Das geplante Abbauvorhaben wird im Norden und Westen durch den Balkumer Kirchweg, im Osten durch die Felortstraße und im Süden durch die genehmigten Abbauflächen der Fa. Zweers abgegrenzt. Der Abbauplan sieht entlang des Balkumer Kirchweges im Westen und Norden sowie entlang der Felortstraße im Osten zwischen den Fahrbahnkanten und den Abbaugrenzen (Böschungsoberkante) einen Sicherheitsabstand von 12 m vor. Im Bereich der geplanten Steilböschung entlang des Balkumer Kirchweges im Norden beträgt der Sicherheitsabstand 15 m. Die Nettoabbaufläche umfasst 23.000 m². Die Abbauböschungen sind in einem Böschungsverhältnis von 1:1,5 bis 1:2 geplant. Der Abbau soll in 2 Abbauabschnitte erfolgen. Mit dem Abbauabschnitt II soll erst begonnen werden, wenn die Rekultivierung im Bereich der südlich vorhandenen Abbaufläche auf dem Flurstück 11 eingeleitet wurde und Möglichkeiten zur teilweisen Rekultivierung in Abbauabschnitt I bestehen. Die Abbaumächtigkeit beträgt max. 15 m. Bei einer Geländehöhe bis zu 75 m üNN wird die Grubensohle auf 59,50 m üNN festgelegt. Der höchste zu erwartende Grundwasserstand liegt 2 m unterhalb der Grubensohle. Die voraussichtliche Abbaudauer wird auf 10 Jahre festgelegt Die Gewinnung des anstehenden Materials erfolgt mittels Radlader und Bagger. Der Betrieb einer Siebanlage zur Aufbereitung des Materials ist weiterhin erforderlich. Die Aufstellung der vorhanden Siebanlage erfolgt mit einem Mindestabstand von 100 m zu den Abbaugrenzen, um Lärmimmissionen zu beschränken. Die An- und Abfuhr erfolgt von der vorhandenen Einmündung an der K 107 über bestehende Wege, die derzeit bereits als Grubenzufahrt genutzt werden. Eine Verlegung der Einmündung in die K 107 zur Entlastung der Anlieger war nicht möglich, da hierfür mit dem Eigentümer des benachbarten Grundstücks keine für alle Beteiligten einvernehmliche Einigung erzielt werden konnte.
Eine räumliche Trennung der Fahrwege der LKW sowie des Radlers, das Anlegen einer Schotterpiste für LKW, sowie die Vermeidung von Verschmutzungen öffentlicher Straßen – ggf. durch Einsatz von Reinigungsfahrzeugen – wurden seitens des Abbauunternehmers bereits ab Frühsommer 2007 durchgeführt. Zur Vorbeugung von Staubimmissionen wurden geeignete Geräte bereitgestellt.
Für den Abbau des anstehenden Material wird der Oberboden in einer Stärke von bis zu 50 cm abgeschoben, in Mieten zwischengelagert und durch Einsaat einer Klee-Grasmischung vor Austrocknung und Erosion geschützt.
Zur Abschirmung der Abbaufläche wird im Bereich der Abstandsflächen entlang der Gemeindestraßen „Balkumer Kirchweg“ und „Felortstraße“ eine 3-reihige Schutzpflanzung aus standortheimischen Sträuchern und Bäumen angelegt, um ein Betreten der Abbaufläche zu erschweren und landschaftstypische Kleinstrukturen zu schaffen. Zusätzlich soll nach Abstimmung mit den Anliegern an der Felortstraße ein rd. 1,5 m hoher und 10 m breiter bepflanzter Wall aus Oberboden hergestellt werden. Die Schutzpflanzung soll sich zu 70 % aus Sträuchern (Hagebutte, Brombeere, Salweide, Haselnuss, Schlehdorn und Weißdorn) und zu 30 % aus Bäumen (Stieleiche und Sandbirke) zusammensetzen.
An der nördlichen Abbaukante wird im Rahmen der Rekultivierung in einem 30 m langen Abschnitt eine Steilböschung aus gewachsenen Boden und Gestein als längerfristiger Standort für die Ansiedlung einer Uferschwalbenkolonie hergestellt.
Ziel der Rekultivierung ist nach Beendigung der Abbautätigkeit eine naturraumtypische Wiederherstellung des Abbaugeländes. Neben der Anlage von Flächen, die der natürlichen Sukzession überlassen bleiben, wird im Bereich der Grubensohle eine rd. 1000 m² große, flache Blänke als temporäres (wechselfeuchtes) Kleingewässer ausgeschoben. Die Sohle wird oberhalb des höchsten Grundwasserspiegels auf 58,00 m üNN angelegt und mit bindigem Bodenmaterial ausgekleidet und verdichtet. In niederschlagsreichen Perioden wird mit einer Überstauung der Fläche gerechnet.
Ein 5.000 m² großer östlicher Teilbereich der Grube soll angrenzend an einen landwirtschaftlichen Betrieb im Zuge der Rekultivierung bis an das bestehende Geländeniveau wieder aufgefüllt und mit einer Grünlandeinsaat versehen werden. Beabsichtigt ist hier eine Nutzung als hofnahes Grünland. Die westlich angrenzende Grubenböschung wird in einem Böschungsverhältnis von 1:3 bis 1:4 hergestellt und in Abstimmung mit dem zuständigen Forstamt auf einer Fläche von 3.000 m² in einer landschaftsbildgerechten Artenzusammensetzung aufgeforstet. Insgesamt ist nach Beendigung des Bodenabbaus die Folgenutzung „Naturschutz“ vorgesehen.
Der Antragsteller, die Fa. Zweers GmbH, geht insgesamt von einem Abbauzeitraum von 5 Jahren pro Abbauabschnitt aus. Die Betriebszeiten werden von Montag bis Freitag von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 6:00 Uhr bis 13:00 Uhr festgelegt


2.      Genehmigungsverfahren
Die Genehmigung von Bodenabbauanträgen ist – soweit es sich um Abbauvorhaben im Trockenabbau handelt – im Vierten Abschnitt des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) ehemals Niedersächsisches Naturschutz (NNatG) geregelt. Genehmigungsbehörde ist die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Osnabrück. Sie hat neben verschiedenen Trägern öffentlicher Belange auch die Standortgemeinde am Verfahren zu beteiligen. Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist. Rechtsgrundlage im öffentlichen Baurecht sind die §§ 29 bis 37 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist für Bodenabbauvorhaben gem. § 36 BauGB die Erteilung des Einvernehmens durch die Standortgemeinde erforderlich. Bei der Erteilung des Einvernehmens ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem beabsichtigten Bodenabbau um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35, Abs. 1, Ziffer 4 BauGB handelt, welches nur zulässig ist, wenn öffentliche Belange diesem Vorhaben nicht entgegen stehen. Zur Beurteilung, ob öffentliche Belange entgegen stehen, bedarf es einer Abwägung zwischen dem privilegierten Vorhaben und den von ihm berührten öffentlichen Belangen. Hierzu enthält § 35, Abs. 3 BauGB eine beispielhafte Aufzählung.

3.      Wirksame Planungen und fachliche Vorgaben
Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) für den Landkreis Osnabrück bildet die Grundlage für die Koordinierung aller raumbeanspruchenden und raumbeeinflussenden Fachplanungen und Maßnahmen, die für die Entwicklung des Kreisgebietes von Bedeutung sind. Die Gemeinden haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen den im RROP festgelegten Zielen der Raumordnung anzupassen. Nach den Darstellungen des rechtkräftigen RROP 2004 für den Landkreis Osnabrück liegt die geplante Abbaufläche in einem Vorranggebiet für Wassergewinnung so wie in einem Vorsorgegebiet für die Erholung und für Natur und Landschaft. Gleichzeitig befindet sich die geplante Abbaufläche – bis auf einen östlichen Teilbereich (siehe beigefügten Lageplan) – aber auch innerhalb eines Vorsorgegebietes für die Rohstoffgewinnung. Alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind so abzustimmen, dass dieses Gebiet in seiner Eignung und besonderen Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt wird.

Grundlage für die Darstellung als Vorsorgegebiet für Rohstoffgewinnung bildet die Rohstoffsicherungskarte des Niedersächsischen Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Fachplanung. In der z.Zt. aktuellen überarbeiteten Rohstoffsicherungskarte liegt das geplante Abbauvorhaben einschließlich des östlichen Teilbereiches insgesamt in einem Gebiet, das vom LBEG als Lagerstätte 2. Ordnung eingestuft wird und von lokaler bis regionaler volkswirtschaftlicher Bedeutung ist.

Der Landschaftsplan der Stadt Bramsche stellt den Bereich westlich der Balkumer Straße (K107) und somit auch den Bereich der geplanten Abbaufläche als Gebiet zur Sicherung landschaftstypischer Siedlungsstrukturen dar und schlägt darüber hinaus die Sicherung und Entwicklung von Streuobstwiesen vor.

Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bramsche wird die geplante Abbaufläche als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Nördlicher Teutoburger Wald / Wiehengebirge“.

4.      Beurteilung und Empfehlung
Für den hier beantragten Abbauantrag wurden die Daten zur Bewertung der Umweltverträglichkeit aus der Umweltverträglichkeitsstudie zu den bestehenden angrenzenden Bodenabbauvorhaben der Firmen Zweers und Reuter aus dem Bearbeitungszeitraum 2007 herangezogen. Ebenfalls wurden in den Schall- und Staubgutachten die Lärmimmissionen und Staubimmission für den beantragten Bodenabbau vom Büro Uppenkamp & Partner neu ermittelt.
Danach werden die Immissionsrichtwerte für Schall zur Tageszeit an den maßgeblichen Immissionsorten unter Berücksichtigung der im Gutachten beschriebenen Grundlagen und maximalen Betriebsbedingungen unterschritten. Die Unterschreitungen betragen am Tage mindestens 3 dB. Zur Nachtzeit findet kein Betrieb statt. Die Untersuchungsergebnisse gelten insbesondere unter Einhaltung der im Gutachten beschriebenen Betriebsweise und insbesondere unter folgenden Rahmenbedingungen:

Einhaltung eines Abstandes des Aufstellungsortes der Siebanlage von mindestens 120 m zu den Immissionsorten IP1 bis IP3.

Das Staubgutachten hat im Ergebnis der Berechnungen eine maximale Zusatzbelastung von 1,8 µg/m³ Schwebstaub PM10 ergeben (Abbauabschnitt I; BP5). Unter Berücksichtigung der Vorbelastungssituation kann davon ausgegangen werden, dass eine Überschreitung des Immissionswertes der TA Luft aufgrund der Aktivitäten der betrachteten Anlage nicht zu erwarten ist.

Für die Ausarbeitung des Staubgutachtens wurden folgende Maßnahmen zur Staubminderung berücksichtigt:
-    möglichst räumliche Trennung der Fahrwege der Lkw sowie des Radladers,
-    Anlegen einer Schotterpiste für Lkw,
-    möglichst schnelle und effektive Bepflanzung von Flächen die dem
     Windangriff ausgesezt sind,
-    Vermeidung von Verschmutzung öffentlicher Straßen (ggf. Einsatz von
     Reinigungsfahrzeugen).
Darüber hinaus wurde das Material betriebstypisch als Erdfeucht eingestuft. Es ist daher darauf zu achten, dass bei längeren Trockenphasen oder sichtbarer Staubentwicklung folgende Maßnahmen sichergestellt werden:
-    Befeuchtung des Materials während der Aufbereitung (insbesondere
     Siebauftrag, Aufgabetrichter),
-    Befeuchtung der Fahrwege der Lkw und Fahrbereiche des Radladers,
-    Befeuchtung unbepflanzter Bereiche der Aufwallung und Halden,
Insbesondere ist bei längeren Trockenphasen oder sichtbarer Staubentwicklung sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Befeuchtung relevanter Bereiche möglich ist. Derartige Situationen haben aufgrund der in unseren Breiten geringen Häufigkeit keinen großen Einfluss auf die sich im Jahresmittel ergebene Staubimmission. Allerdings können kurzzeitig hohe Staubemissionen zu Überschreitungen des Tagesmittelwertes führen.

Seitens der Verwaltung wird daher empfohlen, die im Ergebniss der Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen als Auflage in die Abbaugenehmigung aufzunehmen.

Ebenfalls wurden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Anregungen, Hinweis und Bedenken von betroffenen Anliegern bei der zuständigen Genehmigungsbehörde vorgetragen und der Stadt zur Kenntnisnahme übersandt. Ein wesentlicher Punkt war dabei vor allem die beabsichtigte Ausdehnung des Abbaues auf einen Bereich im Osten, der im rechtskräftigen RROP des Landkreises außerhalb des Vorsorgegebietes für Rohstoffgewinnung liegt und aus Sicht der betroffenen Anlieger zu dicht an die vorhandene Wohnbebauung heran rückt. Seitens der Verwaltung wird empfohlen, den Bedenken der betroffenen Anlieger in diesem Punkt zu entsprechen und für diesen Teilbereich das Einvernehmen gem. § 36 BauGB nicht herzustellen. Die Auffassung des Landkreises, dass das RROP in diesem Bereich ohnehin an die Darstellung der Rohstoffsicherungskarte anzupassen ist, wird nicht geteilt. Hierzu bedarf es aus Sicht der Verwaltung eines Änderungsverfahrenes, bei dem sowohl die betroffene Gemeinde als Träger öffentlicher Belange, als auch die betroffene Öffentlichkeit zu beteiligen ist. Dabei sind neben den Belangen der Rohstoffsicherung auch die Belange der betroffenen Anlieger zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.

Neben der Fa. Zweers GmbH betreibt die Fa. Günther Reuter, In den Kruken 2a, 49586 Merzen in unmittelbarer Nachbarschaft auf dem Flurstück 13, Flur 6, Gemarkung Balkum ebenfalls einen Sandabbau. Der Abbau der Fa. Reuter wurde mit Schreiben vom 27.03.1995 durch den Landkreis Osnabrück genehmigt. Die Genehmigung erfolgte im Gegensatz zu den Abbauvorhaben der Fa. Zweers ohne zeitliche Begrenzung. In den Antragsunterlagen wurde eine zeitliche Dauer von 13 Jahren zu Grunde gelegt. Der Abbau ist nach 17 Jahren bis zum heutigen Tage noch nicht abgeschlossen. Inwieweit noch eine Abbautätigkeit in der Sandgrube Reuter stattfindet, kann von Seiten der Verwaltung nicht beurteilt werden. Der Abbau der Fa. Reuter steht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Abbauvorhaben der Fa. Zweers. Eine Rekultivierung der Abbaufläche Reuter sollte zeitgleich mit dem Abschluss der Abbauvorhaben der Fa. Zweers erfolgen, um damit die spätere Nutzbarkeit des ganzen Gebietes für den Naturschutz und das Landschaftsbild zu verbessern. Seitens des Landkreises sollte daher geprüft werden, ob mit der zeitlich begrenzten Genehmigung des beantragten Bodenabbaus der Fa. Zweers nachträglich auch der bereits genehmigte Abbau der Restfläche der Fa. Reuter auf dem Flurstück 13, Flur 6, Gemarkung Balkum im Sinne des § 12 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz zeitlich begrenzt werden kann.


Beschlussvorschlag:

Für das o.g. Vorhaben wird – soweit sich die geplante Abbaufläche innerhalb des Vorsorgegebietes für Rohstoffgewinnung nach dem rechtskräftigen Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Osnabrück befindet – das Einvernehmen gem. § 36 BauGB hergestellt.
Folgende Auflagen und Hinweise sind in die Abbaugenehmigung aufzunehmen:

 

1.   Einhaltung eines Abstandes des Aufstellungsortes der Siebanlage von mindestens 120 m zu den Immissionsorten IP1 bis IP3.

2.   Maßnahmen zur Staubminderung:

-       möglichst räumliche Trennung der Fahrwege der Lkw sowie des Radladers,

-       Anlegen einer Schotterpiste für Lkw,

-       möglichst schnelle und effektive Bepflanzung von Flächen die dem Windangriff ausgesetzt sind,

-       Vermeidung von Verschmutzung öffentlicher Straßen (ggf. Einsatz von Reinigungsfahrzeugen).

-       Befeuchtung des Materials während der Aufbereitung (insbesondere Siebauftrag, Aufgabetrichter),

-       Befeuchtung der Fahrwege der Lkw und Fahrbereiche des Radladers,

-       Befeuchtung unbepflanzter Bereiche der Aufwallung und Halden.

3.   Zusätzlich sollte zu der Bepflanzung entlang des Balkumer Kirchweges und der Felortstraße eine mindestens 3-reihige Bepflanzung an der östlichen Seite entlang der Grubenzufahrt erfolgen. Die Bepflanzung hat vor Beginn der Abbautätigkeit zu erfolgen. Als Bäume sind hochstämmige Stieleichen und Birken als Überhälter mit einem Stammumfang von mindestens 10 – 12 cm zu pflanzen. Die weitere Gehölzpflanzung sollte mit mindestens 3-jährig verpflanzten Sträuchern oder Heistern erfolgen, die zum Pflanzzeitpunkt bereits eine Höhe von 120 – 150 cm erreicht haben.

Die Umsetzung dieser Maßnahmen ist durch den Landkreis zu kontrollieren

 

Für den östlich gelegenen Abbauteilbereich entlang der Felortstraße, der sich nach den Darstellungen des rechtskräftigen RROP außerhalb des Vorsorgegebietes befindet, wird das Einvernehmen gem. § 36 BauGB nicht hergestellt.

Seitens des Landkreises sollte geprüft werden, ob mit Erteilung einer zeitlich begrenzten Genehmigung des beantragten Bodenabbaus der Fa. Zweers nachträglich auch der bereits genehmigte Abbau der Restfläche der Fa. Reuter auf dem Flurstück 13, Flur 6, Gemarkung Balkum im Sinne des § 12 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz zeitlich begrenzt werden kann.