Antragsteller: Firma Zweers GmbH, Martinistraße 4a, 49565 Bramsche
Sachverhalt / Begründung:
Die Firma Zweers GmbH beabsichtigt ihre vorhandene Bodenabbaustätte in der Gemarkung Balkum, Flur 6, nach Norden auf Teile der Flurstücke 10 und 11 zu erweitern. Der geplante Abbaubereich ist im beigefügten Lageplan kenntlich gemacht. Der Abbauantrag liegt der Stadt Bramsche zur Stellungnahme vor.
Im Zuge eines Abbauantrages aus dem Jahre 2000, hatte die Stadt Bramsche für den östlichen Teilbereich an der Felortstraße das gemeindliche Einvernehmen versagt, da dieser Teilbereich in der Rohstoffsicherungskarte des Niedersächsischen Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) für das Land Niedersachsen nicht als Lagerstätte 1. bzw. 2. Ordnung dargestellt war und nach den Darstellungen des rechtskräftigen RROP außerhalb des Vorsorgegebietes für Rohstoffgewinnung lag. Das LBEG hat aufgrund der anstehenden Rohstoffe die Rohstoffsicherungskarte angepasst und den Bereich als Lagerstätte 2. Ordnung dargestellt. Der fragliche Teilbereich ist ebenfalls Bestandteil des vorliegenden Antrages
1.
Abbauvorhaben
Das geplante Abbauvorhaben wird im Norden und Westen durch den Balkumer
Kirchweg, im Osten durch die Felortstraße und im Süden durch die genehmigten
Abbauflächen der Fa. Zweers abgegrenzt. Der Abbauplan sieht entlang des
Balkumer Kirchweges im Westen und Norden sowie entlang der Felortstraße im
Osten zwischen den Fahrbahnkanten und den Abbaugrenzen (Böschungsoberkante)
einen Sicherheitsabstand von 12 m vor. Im Bereich der geplanten Steilböschung
entlang des Balkumer Kirchweges im Norden beträgt der Sicherheitsabstand 15 m.
Die Nettoabbaufläche umfasst 23.000 m². Die Abbauböschungen sind in einem
Böschungsverhältnis von 1:1,5 bis 1:2 geplant. Der Abbau soll in 2 Abbauabschnitte
erfolgen. Mit dem Abbauabschnitt II soll erst begonnen werden, wenn die Rekultivierung
im Bereich der südlich vorhandenen Abbaufläche auf dem Flurstück 11 eingeleitet
wurde und Möglichkeiten zur teilweisen Rekultivierung in Abbauabschnitt I
bestehen. Die Abbaumächtigkeit beträgt max. 15 m. Bei einer Geländehöhe bis zu
75 m üNN wird die Grubensohle auf 59,50 m üNN festgelegt. Der höchste zu
erwartende Grundwasserstand liegt 2 m unterhalb der Grubensohle. Die
voraussichtliche Abbaudauer wird auf 10 Jahre festgelegt Die Gewinnung des
anstehenden Materials erfolgt mittels Radlader und Bagger. Der Betrieb einer
Siebanlage zur Aufbereitung des Materials ist weiterhin erforderlich. Die
Aufstellung der vorhanden Siebanlage erfolgt mit einem Mindestabstand von 100 m
zu den Abbaugrenzen, um Lärmimmissionen zu beschränken. Die An- und Abfuhr
erfolgt von der vorhandenen Einmündung an der K 107 über bestehende Wege, die
derzeit bereits als Grubenzufahrt genutzt werden. Eine Verlegung der Einmündung
in die K 107 zur Entlastung der Anlieger war nicht möglich, da hierfür mit dem
Eigentümer des benachbarten Grundstücks keine für alle Beteiligten
einvernehmliche Einigung erzielt werden konnte.
Eine räumliche Trennung der Fahrwege der LKW sowie des Radlers, das Anlegen
einer Schotterpiste für LKW, sowie die Vermeidung von Verschmutzungen
öffentlicher Straßen – ggf. durch Einsatz von Reinigungsfahrzeugen – wurden
seitens des Abbauunternehmers bereits ab Frühsommer 2007 durchgeführt. Zur
Vorbeugung von Staubimmissionen wurden geeignete Geräte bereitgestellt.
Für den Abbau des anstehenden Material wird der Oberboden in einer Stärke von
bis zu 50 cm abgeschoben, in Mieten zwischengelagert und durch Einsaat einer
Klee-Grasmischung vor Austrocknung und Erosion geschützt.
Zur Abschirmung der Abbaufläche wird im Bereich der Abstandsflächen entlang der
Gemeindestraßen „Balkumer Kirchweg“ und „Felortstraße“ eine 3-reihige
Schutzpflanzung aus standortheimischen Sträuchern und Bäumen angelegt, um ein
Betreten der Abbaufläche zu erschweren und landschaftstypische Kleinstrukturen
zu schaffen. Zusätzlich soll nach Abstimmung mit den Anliegern an der
Felortstraße ein rd. 1,5 m hoher und 10 m breiter bepflanzter Wall aus
Oberboden hergestellt werden. Die Schutzpflanzung soll sich zu 70 % aus
Sträuchern (Hagebutte, Brombeere, Salweide, Haselnuss, Schlehdorn und Weißdorn)
und zu 30 % aus Bäumen (Stieleiche und Sandbirke) zusammensetzen.
An der nördlichen Abbaukante wird im Rahmen der Rekultivierung in einem 30 m
langen Abschnitt eine Steilböschung aus gewachsenen Boden und Gestein als
längerfristiger Standort für die Ansiedlung einer Uferschwalbenkolonie
hergestellt.
Ziel der Rekultivierung ist nach Beendigung der Abbautätigkeit eine
naturraumtypische Wiederherstellung des Abbaugeländes. Neben der Anlage von
Flächen, die der natürlichen Sukzession überlassen bleiben, wird im Bereich der
Grubensohle eine rd. 1000 m² große, flache Blänke als temporäres
(wechselfeuchtes) Kleingewässer ausgeschoben. Die Sohle wird oberhalb des
höchsten Grundwasserspiegels auf 58,00 m üNN angelegt und mit bindigem
Bodenmaterial ausgekleidet und verdichtet. In niederschlagsreichen Perioden
wird mit einer Überstauung der Fläche gerechnet.
Ein 5.000 m² großer östlicher Teilbereich der Grube soll angrenzend an einen
landwirtschaftlichen Betrieb im Zuge der Rekultivierung bis an das bestehende
Geländeniveau wieder aufgefüllt und mit einer Grünlandeinsaat versehen werden.
Beabsichtigt ist hier eine Nutzung als hofnahes Grünland. Die westlich
angrenzende Grubenböschung wird in einem Böschungsverhältnis von 1:3 bis 1:4
hergestellt und in Abstimmung mit dem zuständigen Forstamt auf einer Fläche von
3.000 m² in einer landschaftsbildgerechten Artenzusammensetzung aufgeforstet.
Insgesamt ist nach Beendigung des Bodenabbaus die Folgenutzung „Naturschutz“
vorgesehen.
Der Antragsteller, die Fa. Zweers GmbH, geht insgesamt von einem Abbauzeitraum
von 5 Jahren pro Abbauabschnitt aus. Die Betriebszeiten werden von Montag bis
Freitag von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 6:00 Uhr bis 13:00 Uhr
festgelegt
2.
Genehmigungsverfahren
Die Genehmigung von Bodenabbauanträgen ist – soweit es sich um Abbauvorhaben im
Trockenabbau handelt – im Vierten Abschnitt des Niedersächsischen
Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) ehemals
Niedersächsisches Naturschutz (NNatG) geregelt. Genehmigungsbehörde ist die
Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Osnabrück. Sie hat neben verschiedenen
Trägern öffentlicher Belange auch die Standortgemeinde am Verfahren zu
beteiligen. Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Abbauvorhaben mit dem
Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht
vereinbar ist. Rechtsgrundlage im öffentlichen Baurecht sind die §§ 29 bis 37
Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist für Bodenabbauvorhaben gem. § 36 BauGB die
Erteilung des Einvernehmens durch die Standortgemeinde erforderlich. Bei der
Erteilung des Einvernehmens ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem
beabsichtigten Bodenabbau um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35, Abs. 1,
Ziffer 4 BauGB handelt, welches nur zulässig ist, wenn öffentliche Belange
diesem Vorhaben nicht entgegen stehen. Zur Beurteilung, ob öffentliche Belange
entgegen stehen, bedarf es einer Abwägung zwischen dem privilegierten Vorhaben
und den von ihm berührten öffentlichen Belangen. Hierzu enthält § 35, Abs. 3
BauGB eine beispielhafte Aufzählung.
3.
Wirksame Planungen und fachliche Vorgaben
Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) für den Landkreis Osnabrück bildet
die Grundlage für die Koordinierung aller raumbeanspruchenden und
raumbeeinflussenden Fachplanungen und Maßnahmen, die für die Entwicklung des
Kreisgebietes von Bedeutung sind. Die Gemeinden haben ihre raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen den im RROP festgelegten Zielen der Raumordnung
anzupassen. Nach den Darstellungen des rechtkräftigen RROP 2004 für den
Landkreis Osnabrück liegt die geplante Abbaufläche in einem Vorranggebiet für
Wassergewinnung so wie in einem Vorsorgegebiet für die Erholung und für Natur
und Landschaft. Gleichzeitig befindet sich die geplante Abbaufläche – bis auf
einen östlichen Teilbereich (siehe beigefügten Lageplan) – aber auch innerhalb
eines Vorsorgegebietes für die Rohstoffgewinnung. Alle raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen sind so abzustimmen, dass dieses Gebiet in seiner
Eignung und besonderen Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt wird.
Grundlage für die Darstellung als Vorsorgegebiet für Rohstoffgewinnung bildet
die Rohstoffsicherungskarte des Niedersächsischen Landesamtes für Bergbau,
Energie und Geologie (LBEG) als Fachplanung. In der z.Zt. aktuellen
überarbeiteten Rohstoffsicherungskarte liegt das geplante Abbauvorhaben
einschließlich des östlichen Teilbereiches insgesamt in einem Gebiet, das vom
LBEG als Lagerstätte 2. Ordnung eingestuft wird und von lokaler bis regionaler
volkswirtschaftlicher Bedeutung ist.
Der Landschaftsplan der Stadt Bramsche stellt den Bereich westlich der Balkumer
Straße (K107) und somit auch den Bereich der geplanten Abbaufläche als Gebiet
zur Sicherung landschaftstypischer Siedlungsstrukturen dar und schlägt darüber
hinaus die Sicherung und Entwicklung von Streuobstwiesen vor.
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bramsche wird die geplante Abbaufläche
als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und liegt innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes „Nördlicher Teutoburger Wald / Wiehengebirge“.
4.
Beurteilung und Empfehlung
Für den hier beantragten Abbauantrag wurden die Daten zur Bewertung der
Umweltverträglichkeit aus der Umweltverträglichkeitsstudie zu den bestehenden
angrenzenden Bodenabbauvorhaben der Firmen Zweers und Reuter aus dem
Bearbeitungszeitraum 2007 herangezogen. Ebenfalls wurden in den Schall- und
Staubgutachten die Lärmimmissionen und Staubimmission für den beantragten
Bodenabbau vom Büro Uppenkamp & Partner neu ermittelt.
Danach werden die Immissionsrichtwerte für Schall zur Tageszeit an den
maßgeblichen Immissionsorten unter Berücksichtigung der im Gutachten beschriebenen
Grundlagen und maximalen Betriebsbedingungen unterschritten. Die
Unterschreitungen betragen am Tage mindestens 3 dB. Zur Nachtzeit findet kein
Betrieb statt. Die Untersuchungsergebnisse gelten insbesondere unter Einhaltung
der im Gutachten beschriebenen Betriebsweise und insbesondere unter folgenden
Rahmenbedingungen:
Einhaltung eines Abstandes des Aufstellungsortes der Siebanlage von mindestens
120 m zu den Immissionsorten IP1 bis IP3.
Das Staubgutachten hat im Ergebnis der Berechnungen eine maximale
Zusatzbelastung von 1,8 µg/m³ Schwebstaub PM10 ergeben (Abbauabschnitt I; BP5).
Unter Berücksichtigung der Vorbelastungssituation kann davon ausgegangen
werden, dass eine Überschreitung des Immissionswertes der TA Luft aufgrund der
Aktivitäten der betrachteten Anlage nicht zu erwarten ist.
Für die Ausarbeitung des Staubgutachtens wurden folgende Maßnahmen zur
Staubminderung berücksichtigt:
- möglichst räumliche Trennung der
Fahrwege der Lkw sowie des Radladers,
- Anlegen einer Schotterpiste für Lkw,
- möglichst schnelle und effektive
Bepflanzung von Flächen die dem
Windangriff ausgesezt sind,
- Vermeidung von Verschmutzung
öffentlicher Straßen (ggf. Einsatz von
Reinigungsfahrzeugen).
Darüber hinaus wurde das Material betriebstypisch als Erdfeucht eingestuft. Es
ist daher darauf zu achten, dass bei längeren Trockenphasen oder sichtbarer
Staubentwicklung folgende Maßnahmen sichergestellt werden:
- Befeuchtung des Materials während der
Aufbereitung (insbesondere
Siebauftrag, Aufgabetrichter),
- Befeuchtung der Fahrwege der Lkw und
Fahrbereiche des Radladers,
- Befeuchtung unbepflanzter Bereiche
der Aufwallung und Halden,
Insbesondere ist bei längeren Trockenphasen oder sichtbarer Staubentwicklung
sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Befeuchtung relevanter Bereiche
möglich ist. Derartige Situationen haben aufgrund der in unseren Breiten
geringen Häufigkeit keinen großen Einfluss auf die sich im Jahresmittel
ergebene Staubimmission. Allerdings können kurzzeitig hohe Staubemissionen zu
Überschreitungen des Tagesmittelwertes führen.
Seitens der Verwaltung wird daher empfohlen, die im Ergebniss der Gutachten
vorgeschlagenen Maßnahmen als Auflage in die Abbaugenehmigung aufzunehmen.
Ebenfalls wurden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Anregungen, Hinweis und
Bedenken von betroffenen Anliegern bei der zuständigen Genehmigungsbehörde
vorgetragen und der Stadt zur Kenntnisnahme übersandt. Ein wesentlicher Punkt
war dabei vor allem die beabsichtigte Ausdehnung des Abbaues auf einen Bereich
im Osten, der im rechtskräftigen RROP des Landkreises außerhalb des
Vorsorgegebietes für Rohstoffgewinnung liegt und aus Sicht der betroffenen
Anlieger zu dicht an die vorhandene Wohnbebauung heran rückt. Seitens der
Verwaltung wird empfohlen, den Bedenken der betroffenen Anlieger in diesem
Punkt zu entsprechen und für diesen Teilbereich das Einvernehmen gem. § 36
BauGB nicht herzustellen. Die Auffassung des Landkreises, dass das RROP in
diesem Bereich ohnehin an die Darstellung der Rohstoffsicherungskarte
anzupassen ist, wird nicht geteilt. Hierzu bedarf es aus Sicht der Verwaltung
eines Änderungsverfahrenes, bei dem sowohl die betroffene Gemeinde als Träger
öffentlicher Belange, als auch die betroffene Öffentlichkeit zu beteiligen ist.
Dabei sind neben den Belangen der Rohstoffsicherung auch die Belange der
betroffenen Anlieger zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.
Neben der Fa. Zweers GmbH betreibt die Fa. Günther Reuter, In den Kruken
2a, 49586 Merzen in unmittelbarer Nachbarschaft auf dem Flurstück 13, Flur 6,
Gemarkung Balkum ebenfalls einen Sandabbau. Der Abbau der Fa. Reuter wurde mit
Schreiben vom 27.03.1995 durch den Landkreis Osnabrück genehmigt. Die
Genehmigung erfolgte im Gegensatz zu den Abbauvorhaben der Fa. Zweers ohne
zeitliche Begrenzung. In den Antragsunterlagen wurde eine zeitliche Dauer von
13 Jahren zu Grunde gelegt. Der Abbau ist nach 17 Jahren bis zum heutigen Tage
noch nicht abgeschlossen. Inwieweit noch eine Abbautätigkeit in der Sandgrube
Reuter stattfindet, kann von Seiten der Verwaltung nicht beurteilt werden. Der
Abbau der Fa. Reuter steht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den
Abbauvorhaben der Fa. Zweers. Eine Rekultivierung der Abbaufläche Reuter sollte
zeitgleich mit dem Abschluss der Abbauvorhaben der Fa. Zweers erfolgen, um
damit die spätere Nutzbarkeit des ganzen Gebietes für den Naturschutz und das
Landschaftsbild zu verbessern. Seitens des Landkreises sollte daher geprüft
werden, ob mit der zeitlich begrenzten Genehmigung des beantragten Bodenabbaus
der Fa. Zweers nachträglich auch der bereits genehmigte Abbau der Restfläche
der Fa. Reuter auf dem Flurstück 13, Flur 6, Gemarkung Balkum im Sinne des § 12
des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz zeitlich
begrenzt werden kann.
Beschlussvorschlag:
Für das o.g. Vorhaben wird – soweit sich die geplante
Abbaufläche innerhalb des Vorsorgegebietes für Rohstoffgewinnung nach dem
rechtskräftigen Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises
Osnabrück befindet – das Einvernehmen gem. § 36 BauGB hergestellt.
Folgende Auflagen und Hinweise sind in die Abbaugenehmigung aufzunehmen:
1.
Einhaltung eines Abstandes des Aufstellungsortes
der Siebanlage von mindestens 120 m zu den Immissionsorten IP1 bis IP3.
2. Maßnahmen zur Staubminderung:
- möglichst räumliche Trennung der Fahrwege der Lkw sowie des Radladers,
- Anlegen einer Schotterpiste für Lkw,
- möglichst schnelle und effektive Bepflanzung von Flächen die dem Windangriff ausgesetzt sind,
- Vermeidung von Verschmutzung öffentlicher Straßen (ggf. Einsatz von Reinigungsfahrzeugen).
- Befeuchtung des Materials während der Aufbereitung (insbesondere Siebauftrag, Aufgabetrichter),
- Befeuchtung der Fahrwege der Lkw und Fahrbereiche des Radladers,
-
Befeuchtung unbepflanzter Bereiche der
Aufwallung und Halden.
3. Zusätzlich
sollte zu der Bepflanzung entlang des Balkumer Kirchweges und der Felortstraße
eine mindestens 3-reihige Bepflanzung an der östlichen Seite entlang der
Grubenzufahrt erfolgen. Die Bepflanzung hat vor Beginn der Abbautätigkeit zu
erfolgen. Als Bäume sind hochstämmige Stieleichen und Birken als Überhälter mit
einem Stammumfang von mindestens 10 – 12 cm zu pflanzen. Die weitere
Gehölzpflanzung sollte mit mindestens 3-jährig verpflanzten Sträuchern oder
Heistern erfolgen, die zum Pflanzzeitpunkt bereits eine Höhe von 120 – 150 cm
erreicht haben.
Die Umsetzung dieser Maßnahmen ist durch den Landkreis zu kontrollieren
Für den östlich gelegenen Abbauteilbereich entlang der
Felortstraße, der sich nach den Darstellungen des rechtskräftigen RROP
außerhalb des Vorsorgegebietes befindet, wird das Einvernehmen gem. § 36 BauGB
nicht hergestellt.
Seitens des Landkreises sollte geprüft werden, ob mit Erteilung einer zeitlich begrenzten Genehmigung des beantragten Bodenabbaus der Fa. Zweers nachträglich auch der bereits genehmigte Abbau der Restfläche der Fa. Reuter auf dem Flurstück 13, Flur 6, Gemarkung Balkum im Sinne des § 12 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz zeitlich begrenzt werden kann.