- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2, Abs. 1 BauGB -
Sachverhalt / Begründung:
Der Bebauungsplan Nr. 102 „Industriegebiet östlich der B 68“, mit örtlichen Bauvorschriften, setzt im Bereich der Gemarkung Sögeln, Flur 9, Flurstück 25/14 „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ fest. Innerhalb dieser Fläche ist in einer Breite von drei Metern ein Räumstreifen im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzt. Aus Gründen der Vermarktbarkeit und optimalen Erschließung einzelner Gewerbeflächen ist die Anlage einer Erschließung erforderlich. Hierbei bleibt die Funktion als Räumstreifen bestehen. Es ist notwendig, eine Teilfläche des Flurstückes 21/16 und 25/4 als Erschließungsfläche festzusetzen. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3, Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeitsbeteiligung) wird abgesehen, da sich die Änderungen des Bebauungsplanes lediglich auf einen geringen Anteil der als Maßnahmefläche festgesetzten Fläche auswirkt und ein weiterer Teil im Zuge des bereits rechtskräftigen Planes versiegelt werden könnten. Insofern wird die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Offenlegung der 1. Änderung des Bebauungsplanes vorgenommen. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1, Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Hierzu werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden können, gemäß § 4, Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4 BauGB aufgefordert.
Hinsichtlich der vorhandenen Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wird ein Fachbeitrag für den Belang von Natur und Landschaft zur Eingriffsregelung erstellt.
Beschlussvorschlag:
1.
Die Aufstellung der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 102 „Industriegebiet östlich der B 68“ mit örtlichen
Bauvorschriften wird gemäß § 2, Abs. 1 BauGB beschlossen.
2.
Von der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3, Abs. 1 BauGB wird abgesehen.
3.
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1,
Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben
und bewertet werden.
4.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden
gemäß § 4, Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4
BauGB aufgefordert.
5. Der Geltungsbereich ist im beiliegenden Kartenausschnitt kenntlich gemacht.