Betreff
Antrag der Fraktionen von CDU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP/Ballmann auf Nutzung der passiven, thermischen und photovoltaischen Sonnenenergie-nutzung durch Angebotsplanung in Bebauungsplänen
Vorlage
WP 11-16/082
Art
Vorlage (Antrag o.ä.)

Sachverhalt / Begründung:

 

Als Anlage legt die Verwaltung den Antrag der Fraktionen von CDU, Bündnis 90/Die Grünen

auf Schaffung von Voraussetzungen für eine Nutzung der passiven, thermischen und

photovoltaischen Sonnenenergienutzung im Rahmen der Aufstellung oder Änderung von

Bebauungsplänen i.S. einer Angebotsplanung vor.

 

Unter Bezugnahme auf den Beschlussvorschlag weist die Verwaltung darauf hin, dass auch

bisher in allen von der Stadt in den letzten Jahren aufgestellten Bebauungsplänen die

Nutzung der Dachflächen für das Anbringen von thermischen und photovoltaischen

Solaranlagen möglich ist. Firstrichtungen wurden in den großen Neubaugebieten der

vergangenen Jahre  (Baugebiete Hemke, Nr. 91 und 101; Blaues Wunder, Nr 103; Kapshügel

II, Nr. 109) überhaupt nicht festgesetzt, im Baugebiet Kapshügel I , Nr. 108 nur auf

Teilflächen zur Betonung des Ortsrandes bzw. des Grünzuges, wobei die festgesetzte

Firstrichtung entlang des Grünzuges wiederum optimal für eine Nutzung der Sonnenenergie

ist.

 

Die Möglichkeit, Gebäude in Richtung der Sonne auszurichten, hängt selbstverständlich auch

von der Erschliessung des Baugrundstückes und der Höhenentwicklung im Baugebiet ab. Im

Bebauungsplan 146 (Hemke III) erfolgt die Erschliessung dergestalt, dass die Gebäude parallel

zu den Höhenlinien errichtet werden können. Aufgrund der Hanglage in Richtung Süden ergibt

sich dadurch automatisch die Option, die Sonnenenergie für zu erstellende Häuser optimal zu

nutzen. Das wird aber nicht in jedem Baugebiet zu bewerkstelligen sein.

 

Dort, wo es in begründeten Einzelfällen, insbesondere innerhalb von Bestandssituationen

städtebaulich erforderlich ist, wird die Verwaltung auch weiterhin vorschlagen, in

Einzelfällen Firstrichtungen festzusetzen.

 

Die im überwiegenden Teil der Bebauungspläne festgesetzten geneigten Dachflächen

widersprechen in keinem Fall einer Nutzung von Sonnenenergie.