Betreff
Widmung im Ortsteil Bramsche
Vorlage
WP 11-16/077
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Das in der Gemarkung Bramsche liegende Wegeflurstück mit der Bezeichnung Flur 4, Flurstück 863/2, wird gem. § 6 Nds. Straßengesetz (NStrG) uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung wird mit dem Tage der Bekanntmachung wirksam.

 

Das in der Anlage kenntlich gemachte Wegeflurstück befindet sich im Eigentum der Stadt Bramsche und liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 138 "Innenstadt VIII". Es ist als öffentliche Verkehrsfläche (verkehrsberuhigt) festgesetzt, die Widmung stimmt somit mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes überein.

 

Die Einstufung erfolgt nach § 47 Abs. 1 NStrG als Ortsstraße. Das sind Straßen in Baugebieten und, soweit solche nicht ausgewiesen sind, in Ortsteilen, die im Zusammenhang bebaut sind. Das Wegeflurstück liegt innerhalb eines Baugebietes.


Beschlussvorschlag:

 

Das in der Gemarkung Bramsche liegende Wegeflurstück mit der Bezeichnung Flur 4, Flurstück 863/2, wird gem. § 6 Nds. Straßengesetz (NStrG) uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung wird mit dem Tage der Bekanntmachung wirksam.