Betreff
22. Flächennutzungsplanänderung – Ortsteil Bramsche-Feststellungsbeschluss
Bezugsvorlagen 635 und 743
Vorlage
WP 11-16/070
Aktenzeichen
200134-001
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Mit Beschluss-Vorlage Nr. 635/WP 06-11 hat der Verwaltungsausschuss am 30.09.2010 den Aufstellungsbeschluss zur 22. Flächennutzungsplanänderung – Ortsteil Bramsche gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 16.10.2010 durch Veröffentlichung in den Bramscher Nachrichten und durch Aushang am Rathaus der Stadt Bramsche bekannt gemacht. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit fand am 25.10.2010 im großen Sitzungssaal des Rathauses der Stadt Bramsche statt. Mit Schreiben vom 26.10.2010 wurden den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Absatz 1 BauGB Gelegenheit gegeben, sich spätestens bis zum 01. Dezember 2010 zu dem Planentwurf mit der Begründung insbesondere im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Intensivierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

 

Mit der Beschluss-Vorlage Nr. 743/WP06-11 hat der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 16.06.2011 die öffentliche Auslegung in der o.g. Flächennutzungsplanänderung einschließlich Begründung und Umweltbericht gem. § 3, Absatz 2 BauGB, sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4, Absatz 2 BauGB beschlossen. Die Flächennutzungsplanänderung einschließlich Begründung und Umweltbericht wurden nach Veröffentlichung in den Bramscher Nachrichten und durch Aushang im Rathaus der Stadt Bramsche und Einstellung ins Internet vom 11. Juli 2011 bis 12. August 2011 öffentlich ausgelegt. Das vorliegende Abwägungsmaterial ergibt sich aus den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange. Nach Prüfung und Würdigung des Abwägungsmaterials wird empfohlen, die 22. Flächennutzungsplanänderung – Ortsteil Bramsche, einschließlich der Begründung und Umweltbericht zu beschließen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die im Rahmen des Planverfahrens vorgebrachten und, soweit abwägungsbeachtlich, nachfolgend aufgeführten Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen und jeweils in den Abschnitt in „Ergebnis der Prüfung“ beschieden. Die aufgeführten Anregungen, teilweise wörtlich übernommen, teilweise zusammengefasst wiedergegeben, sind Bestandteil des Beschlusses.

 

Anregungen von Seiten der Träger öffentlicher Belange

 

1. Landkreis Osnabrück, Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück – Schreiben vom 23.11.2010 und 09.08.2011

 

1.1.Regionalplanung

Es wird darauf hingewiesen, dass die Planzeichnung gem. VVBauGB (einschl. Präambel, entsprechende Verfahrensvermerke) auszuführen ist.

 

Bei der Darstellung einer Sonderbaufläche (§1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO) im Flächennutzungsplan muss deren allgemeine Zweckbestimmung angegeben werden. Die Darstellung im Flächennutzungsplan muss so bestimmt und eindeutig sein, dass sie einen ausreichenden Rahmen für die Konkretisierung in einem Bebauungsplan und für Planungen anderer Planungsträger bilden können.

 

Der Abschnitt 1 „Anlass und Planung“ ist dahingehend zu aktualisieren, dass das regionale Raumordnungsprogramm – Teilfortschreibung Einzelhandel 2010 – seit dem 30. November 2010 rechtskräftig ist.

 

1.2 Wasserwirtschaft

In der Begründung sind unter dem Punkt Hochdruckwasserschutz die entsprechenden §§ des WHG anzupassen (§ 76 WHG ff).

 

Ergebnis der Prüfung:

zu 1.1 Regionalplanung

Im Flächennutzungsplan wurde eine entsprechende Zweckbestimmung für die Sonderbaufläche mit „großflächiger Einzelhandel, Küchen und Möbel“ angegeben.

 

Die Planunterlage wurde entsprechend der erforderlichen Präambel und Verfahrensvermerke ergänzt.

 

Unter Punkt. 1 „Anlass und Planung“ wurde die Rechtskräftigkeit zum 30. November 2010 des Regionalen Raumordnungsprogramms – Teilfortschreibung Einzelhandel 2010 – aufgenommen.

 

zu 1.2 Wasserwirtschaft

In der Begründung wurden unter dem Punkt „Hochwasserschutz“ die entsprechenden §§ 76 WHG ff aufgenommen.

 

 

2. Abwasserbeseitigungsbetrieb, Maschstraße 9, 49565 Bramsche – Schreiben vom 10.11.2010

In der Begründung ist unter dem Punkt „Schmutzwasser und Oberflächenentwässerung“ aufzunehmen, dass die Schmutzwasserentsorgung und die Regenwasserentsorgung im Plangebiet gem. der Abwasserbeseitigungssatzung gewährleistet ist. Aufgrund örtlicher Gegebenheiten ist es möglich, dass nicht alle Grundstücke direkt an den Schmutz- und Regenkanalisationseinrichtungen angeschlossen sind.

 

Ergebnis der Prüfung zu 2.:

Die entsprechenden Hinweise wurden in die Begründung aufgenommen.

 

 

3. RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund – Schreiben vom 28.10.2010, RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Goethering 23-29, 49074 Osnabrück – Schreiben vom 28.11.2010, Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, TI Niederlassung Nordwest, TTI 12, Postfach 2180, 49011 Osnabrück – Schreiben vom 17.11.2010

Die vorgenannten Versorgungsträger bitten um eine rechtzeitige Beteiligung, bevor mit den Baumaßnahmen begonnen wird.

 

Ergebnis der Prüfung zu 3.:

Eine rechtzeitige Beteiligung der Versorgungsträger vor Baubeginn findet statt.

 

 

4. Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück, Johann-Dohmann-Str. 2, 49080 Osnabrück – Schreiben vom 24.11.2010

Hinsichtlich der Prüfung auf Umweltbelange ist aufgrund der Zuständigkeitsregelung (ZustVO – Umwelt-Arbeitsschutz vom 27.10.2009) für den Immissionsschutz im Sondergebiet (Einzelhandel: NACE-Schlüssel 47) der Landkreis Osnabrück zuständig.

 

Ergebnis der Prüfung zu 4.:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Landkreis Osnabrück wurde an der Planung beteiligt.

 

 

5. Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege – Referat Archäologie – Stützpunkt Oldenburg, Ofener Straße 15, 26121 Oldenburg – Schreiben vom 30.11.2010

In die Planunterlage sollte folgender Hinweis aufgenommen werden: Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäße, Scherben, Holzkohle, Ansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringere Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gem. § 14 Absatz 1 des Nieders. Denkmalschutzgesetzes meldepflichtig und müssen der Stadt und Kreisarchäologie Osnabrück, Lotter Straße 2, 49078 Osnabrück, Tel.: 0541/323-4433 unverzüglich gemeldet werden.

Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Absatz 2 des Nieders. Denkmalschutzgesetzes bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

 

Ergebnis der Prüfung zu 5.:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender Passus wird in die Begründung zur 22. Flächennutzungsplanänderung eingefügt.

 

 

Das gemeindliche Aufstellungsverfahren zur 22. Flächennutzungsplanänderung – Ortsteil Bramsche, mit Begründung und Umweltbericht wird hiermit durch den Feststellungsbeschluss abgeschlossen.