Betreff
Antrag auf Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis zur Stadt Bramsche, Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bramsche, Ortsfeuerwehr Bramsche, Herr Cornelis van de Water
Vorlage
WP 11-16/064
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Mit Schreiben vom 24. Januar 2012, eingegangen am 24. Januar 2012, hat der Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bramsche, Ortsfeuerwehr Bramsche, Herr Cornelis van de Water, seine Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis zur Stadt Bramsche mit Ablauf des 31. März 2012, nach § 31 Abs. 1 NBG i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG, beantragt.

 

Herr van de Water ist seit dem 01. April 1999 Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bramsche, Ortsfeuerwehr Bramsche. Bereits vom 17. Juli 1998 bis zum 31. März 1999 hat er diese Funktion kommissarisch wahrgenommen.

 

Form und Inhalt des Antrages auf Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis entsprechen den gesetzlichen Voraussetzungen, da der Antrag von Herrn van de Water persönlich, in schriftlicher Form und gegenüber der Dienstvorgesetzten abgegeben wurde. Eine Begründung des Antrages auf Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis ist nicht vorgeschrieben.

 

Herr van de Water hat jedoch mitgeteilt, dass er am 11. November 2011 auf Vorschlag der Gemeinde- bzw. Stadtbrandmeister und der Ortsbrandmeister des Landkreises Osnabrück zur Wahl als Kreisbrandmeister für den Landkreis Osnabrück vorgeschlagen wurde. Nach § 20 Abs. 6 des  Niedersächsichen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) kann ein Kreisbrandmeister nicht gleichzeitig Ortsbrandmeister sein.

 

Die Entlassung ist nach § 31 Abs. 1 NBG grundsätzlich zu dem Zeitpunkt zu verfügen, zu dem sie der Beamte beantragt hat.

 

Herrn van de Water ist die Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis zur Stadt Bramsche durch schriftliche Entlassungsverfügung, die zuzustellen ist, bekanntzugeben.

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Bramsche beschließt, den Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bramsche, Ortsfeuerwehr Bramsche, Herrn Cornelis van de Water, auf seinen Antrag hin, mit Ablauf des 31. März 2012, gemäß § 31 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG), aus dem Ehrenbeamtenverhältnis zur Stadt Bramsche zu entlassen.