Betreff
23. Flächennutzungsplanänderung - Ortsteil Achmer
- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2, Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Vorlage
WP 11-16/030
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Die Firma Kohl beabsichtigt zur Sicherung ihres Betriebsstandortes im Industriegebiet Achmer (Bebauungsplan Nr. 18 „Gewerbegebiet beiderseits des Kanals“) die Auslagerung von Teilen ihres Logistikstandortes auf unmittelbar angrenzende Flächen südlich der Straße „Am Flugplatz“. Hierzu ist die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bramsche im Ortsteil Achmer Voraussetzung. Gleichzeitig soll im Parallelverfahren der Bebauungsplan Nr. 147 „Industriegebiet Am Flugplatz“ zur planungsrechtlichen Absicherung des Betriebsstandortes aufgestellt werden. Der Geltungsbereich der 23. Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes Nr. 147 ist im beigefügten Übersichtsplan kenntlich gemacht.

 

Das Plangebiet verläuft in einer Tiefe von 100 Meter südlich entlang der Straße „Am Flugplatz“ und umfasst eine Fläche von ca. 6,60 ha. In ca. 130 Meter Entfernung von der südlichen Grenze des Geltungsbereiches befindet sich das FFH-Gebiet Nr. 238 „Achmer Sand“. Dieses wird durch ausgedehnte Magerrasen im Bereich eines Standortübungsplatzes charakterisiert. Auf Teilflächen finden sich Vorkommen von Dünen, Heiden, Kleingewässern und Feuchtgebüschen. Die Ausweisung des FFH-Gebietes „Achmer Sand“ erfolgte vorrangig, um das südwestlich angrenzende FFH-Gebiet „Vogelpohl“ in Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf eine sachgerechte fachliche Abgrenzung zu ergänzen. Bedeutende Vorkommen der Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie sind Binnendünen mit offenen Grasflächen (Silbergras und Straußgras), feuchte Heiden und trockene Heiden, Torfmoor-Schlenken und alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen.

 

Im Rahmen der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 147 „Industriegebiet Am Flugplatz“ ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Aufgrund der ökologischen Wertigkeit einiger Teilflächen im Plangebiet und im Umfeld sowie aufgrund der Nähe zum FFH-Gebiet ist zusammen mit der Umweltprüfung eine FFH-Verträglichkeitsprüfung und eine Spezielle Artenschutzprüfung (SAP) erforderlich. Die Untersuchungen beziehen einen Korridor von 300 m zum südlich gelegenen FFH-Gebiet ein. Aufgrund inhaltlicher Überschneidungen werden die Ergebnisse der Untersuchungen im Umweltbericht zusammengefasst sowie beschrieben und bewertet.

 

Vorgesehen ist eine Ausweisung des Plangebiet als Gewerbliche Baufläche (G) in der 23. Flächennutzungsplanänderung bzw. eine Ausweisung als Industriegebiet (GI) im Bebauungsplan Nr. 147 „Industriegebiet Am Flugplatz“. Ökologisch hochwertige Bereiche – insbesondere eine ca. 0,7 ha große an der östlich angrenzenden Bahnstrecke gelegene Teilfläche soll als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden.

 

Um die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten, ist eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Dem entsprechend sind ebenfalls gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu unterrichten und zur Äußerung insbesondere auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern.

 


Beschlussvorschlag:

 

1.            Die 23. Flächennutzungsplanänderung – Ortsteil Achmer wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.

2.            Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.

3.            Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wird eine Umweltprüfung mit FFH-Verträglichkeitsprüfung, Spezieller Artenschutzprüfung (SAP) und Eingriffsregelung durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.

4.            Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, werden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.

5.            Der genaue Geltungsbereich der 23. Flächennutzungsplanänderung ist in der beiliegenden Anlage gekennzeichnet.